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Zu den Disziplinarverfahren vor dem Anwaltsgericht Berlin in 2020

Etwas Statistik und weitere Informationen eines Anwaltsrichters

RAe in Berlin und Beschwerden

Die Anwaltskammer Berlin hatte zum 01.01.2020 12.872 klassische Anwält*innen, 1097 Anwält*innen und Syndikusrechtsanwält*innen, 254 Syndikusrechtsanwält*innen, 99 europäische Anwält*innen, 55 sonstige ausländische Anwält*innen, 110 Rechtsanwaltsgesellschaften, 1 Rechtsbeistand und 7 Geschäftsführer im Sinne des § 60 BRAO.
So laut aktuellstem Jahresbericht 2020 der RAK (siehe Seite 44).
Insgesamt gab es in 2020 576 Neuzulassungen, 9 Widerrufe der Zulassung durch die Kammer und 420 Verzichte, 27 Tode (und damit Erlöschen der Zulassung) und 34 sonstige Löschungen bei den klassischen Rechtsanwält*innen.
Dem Jahresbericht lässt sich auch entnehmen, dass es im Jahre 2020 983 Beschwerdeverfahren gegeben hat.


Gerichtsbarkeit der Anwält*innen

Die BRAO kennt zwei Arten der Gerichtsbarkeit Anwält*innen betreffend. Zum einen die verwaltungsrechtliche Gerichtsbarkeit. Diese ist zuständig für sämtliche Fragen, die die Zulassung und den Widerruf als (europäische/r) Anwalt/-sgesellschaft betreffen und Fragen, die mit Kammerentscheidungen zu tun haben sowie alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO, der auf dieser beruhenden Verordnungen oder Satzungen der RAKs (s. § 112 a BRAO).
Hier ist der Anwaltsgerichtshof die erste Instanz und der BGH die Berufungsinstanz. Es gilt als Verfahrensordnung ergänzend zur BRAO die VwGO.

Die andere nennt die BRAO das anwaltsgerichtliche Verfahren. Damit ist ein disziplinarrechtliches gemeint. Hier geht es also um Verfehlungen der Kolleg*Innen, die durch die Anwaltsgerichtsbarkeit geprüft und gegebenenfalls geahndet werden sollen. Das geht von einer Verhandlung über eine Rüge der RAK (s. § 74 a BRAO) bis hin zur Ausschließung aus der Anwaltschaft (s. § 114 BRAO). Hier ist erste Instanz das Anwaltsgericht mit der Möglichkeit der Berufung zum AGH und der Revision zum BGH. Es gilt als Verfahrensordnung ergänzend zur BRAO die StPO.

Fälle des Anwaltsgerichtes und des AGH Berlin in 2020

Der Jahresbericht 2020 listet auf Seite 45 etwas Statistik zur anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Er bringt zunächst die Richter*innen der beiden Senate des Anwaltsgerichtshofes Berlin und die Richter*innen der vier Kammern des Anwaltsgerichtes Berlin. Zum Anwaltsgerichtshof sind dort keine Fallzahlen verzeichnet (leider auch keine zu den Berufungsverfahren gegen disziplinarrechtliche Ersturteile der Anwaltsgerichte).
Intern konnte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: Das Anwaltsgericht Berlin hatte am 01.01.2020 21 Fälle im Bestand, 23 Neuzugänge, 24 Erledigungen, sodass Ende 2020 noch 20 „Altfälle“ der Bearbeitung harrten.

 

AnwG

Bestand 01.01.

Neuzugänge

Erledigungen

Bestand 31.12.

2017

41

25

44

22

2018

22

24

32

14

2019

14

32

25

21

2020

21

23

24

20

2021[1]

20

22

20

22


[1] Zahlen 2021 per 1.10.2021


Für den AGH sieht es 2020 wie folgt aus: Bestand am 01.01.: 44 Fälle, 15 Neuzugänge, 21 Erledigungen, sodass am 31.12.2020 noch 38 „Altfälle“ der Bearbeitungen harrten. Leider wird nicht zwischen erstinstanzlichen Verwaltungsrechts- und Berufungsdisziplinarrechtsfällen unterschieden.

 

AGH

Bestand 01.01.

Neuzugänge

Erledigungen

Bestand 31.12.

2017

30

28

28

30

2018

30

40

17

53

2019[1]

53

N.N.

N.N.

44

2020

44

15

21

38


[1] Für das Jahr hat der AGH keine Statistik erstellt bzw. übersandt.

Zu den Richter*innen

Die Anwaltsrichter*innen müssen die Voraussetzungen zur Befähigung für das deutsche Richteramt haben. Werden dann von der Justizverwaltung geprüft und erhalten eine Ernennungsurkunde. Sie sind ehrenamtlich tätig (es gibt eine geringe Entschädigung pro Sitzungstag). Die Kammern des Anwaltsgerichtes sind ausschließlich mit Anwält*innen besetzt (immer drei in einer Verhandlung), die des AGH auch mit Berufsrichter*innen (in jeder Verhandlung drei Anwält*innen und zwei Berufsrichter*innen, Vorsitz hat immer ein*e Anwält*in).

Zum Anwaltsgericht


Sofern ein Strafverfahren wegen derselben Sache gegen Kolleg*innen geführt wird, hat dies Vorrang und das Anwaltsgericht setzt für die disziplinarrechtliche Ahndung das Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils aus und überprüft dann, ob noch berufsrechtlich zu ahnden ist.
Liegt kein Strafverfahren in derselben Sache vor, entscheidet sich vom Verfahrenswege her zunächst die Rechtsanwaltskammer, die Sache an die Generalstaatsanwaltschaft abzugeben, und diese entscheidet dann nach Gewährung rechtlichen Gehörs, ob eine Anschuldigungsschrift an das Anwaltsgericht geschickt, weiterermittelt oder eingestellt werden wird.

Das Anwaltsgericht wird erstinstanzlich tätig, wenn eine Anschuldigungsschrift eingeht oder ein Antrag auf Überprüfung einer Rüge oder ein Verfahren wegen eines Ausschlusses gem. §§ 155, 161 BRAO.
Für das Jahr 2020 gab es 19 Anschuldigungsverfahren und zwei Rügeverfahren als Altfälle. 20 Anschuldigungs- und 3 neue Rügeverfahren, 21 Anschuldigungs- und 3 Rügeverfahren wurden erledigt. Von den Anschuldigungsverfahren wurden von den 21 Verfahren 15 innerhalb von sechs Monaten und sechs mit einer Verfahrensdauer von über sechs Monaten erledigt.

Die BRAO sieht vor, dass angeschuldigte Rechtsanwält*innen nicht zum Verhandlungstermin am Anwaltsgericht erscheinen müssen und trotzdem verhandelt werden kann. Dies ist leider häufiger der Fall, denn dann kann auch außer der Akte nichts bewertet werden.
Zu den Vorwürfen
Die Vorwürfe der anwaltsgerichtlichen Fälle sind meistens folgende:

  • keine oder zögerliche Information an den Mandanten.
  • keine oder verspätete Abrechnung von Fremdgeldern.
  • keine oder verspätete Erteilung von Empfangsbekenntnissen.
  • keine oder wesentlich verzögerte Rückgabe von Ermittlungs-/Gerichtsakten
  • Mitnahme von Unterlagen/Gegenständen in die JVA oder aus der JVA oder Telefonate mit in den JVAen einsitzenden und Telefonverbot habenden Mandanten

Fazit

Eine interessante, spannende Tätigkeit, zum einen wegen der Fälle, die man zur Bearbeitung/Entscheidung bekommt (man schreibt nach Jahren wieder Voten), zum anderen wegen des Rollenwechsels (plötzlich sitzt man auf der anderen Seite und erlebt ein Verfahren aus dieser Perspektive) und zum Dritten wegen der berufspraktischen Nähe (alle sind in der ersten Instanz Kollegen und sprechen über den Fall).
Ich danke dem Geschäftsleiter des Anwaltsgerichtes Berlin, Herrn Herrnsdorf, ganz herzlich für die Zuarbeit.

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