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Zwangsvollstreckung in Italien – ein Interview mit Avvocato Giorgio Masina

Interview AvvGMasina Rechtsanwalt Liebert Roeth Berlin

Thomas Röth für das Berliner Anwaltsblatt: Herr Kollege Masina, wie kommen Sie in Italien an Informationen über den Schuldner?

Giorgio Masina: Das ist bei uns nicht so schwer. Wenn wir die Steuernummer (Codice Fiscale) oder den Geburtsort und das -datum eines Schuldners kennen, dann können wir in Gesamtitalien nachschauen, ob der Schuldner Eigentümer einer Wohnung, eines Grundstückes, Halter eines Fahrzeuges und Gesellschafter einer Gesellschaft ist. Über Auskunfteien können Bankkonten in Erfahrung gebracht werden.

Wie viel kostet so eine Auskunft?

Für jede Auskunft ca. fünfzig bis einhundert Euro. Was muss man vorlegen, wenn man einen deutschen Titel in Italien vollstrecken lassen möchte? Den Titel in vollstreckbarer Ausfertigung und die beglaubigte Übersetzung (das kann auch in Italien gemacht werden).

Wie läuft eine Zwangsvollstreckung in Italien?

Wenn also ein Titel vorliegt, dann muss der Titel samt Vollstreckbarkeitsklausel dem Gegner zugestellt werden.Die Zustellung erfolgt entweder per Gerichtsvollzieher oder durch das italienische beA (PEC), wenn es sich bei der Gegenseite um eine Firma oder ein Gewerbe oder einen Freiberufler handelt.

Die weitere Voraussetzung für den Beginn einer Vollstreckung ist die Zustellung des „Atto di Precetto“. Dabei handelt es sich um eine Zahlungsaufforderung. Inhalt dieses Atto ist die genaue Auflistung bis zum Tag der Erstellung des Atto der zu zahlenden Beträge laut Titel zuzüglich Zinsen, Kosten, usw. Die Zustellung des Precetto erfolgt wie die des Titels und in der Regel gleichzeitig mit ihm. Zehn Tage nach der erfolgreichen Zustellung des Titels und des Precettos kann der Anwalt die ganze Akte dem Gerichtsvollzieher übergeben, damit dieser mit der Vollstreckung anfängt. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher bei dem Gericht (tribunale), wo der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz hat.

Der große Unterschied zum deutschen Zwangsvollstreckungsrecht ist nun, dass der Gerichtsvollzieher zwar vollstreckt (hier gibt es auch die unterschiedlichen Möglichkeiten, Mobiliar-, Immobiliar-, Forderungsvollstreckung usw.), aber das z. B. gepfändete Geld nicht dem Gläubiger überwiesen wird, sondern bei Gericht oder vom Gerichtsvollzieher hinterlegt und sich automatisch ein Zwangsvollstreckungsgerichtsverfahren anschließt. Praktisch läuft das so, dass nach der „Sicherungs-“ Vollstreckung der Gerichtsvollzieher die Akte dem Gläubiger bzw. dessen Anwalt zurückgibt und dieser innerhalb einer gesetzlichen Notfrist ein Vollstreckungsverfahren bei dem zuständigen Gericht (tribunale) einleiten muss. Die Fristen und die Dauer dieser Vollstreckungsverfahren hängen von der Art der Vollstreckung ab und davon, wie lange das jeweilige Gericht braucht. Die Kosten hängen von der Art der Vollstreckung ab.

In dem Zwangsvollstreckungsgerichtsverfahren werden selbstverständlich keine Einwände aus dem Erkenntnisverfahren mehr geprüft, sondern rein zwangsvollstreckungsrechtliche Fragen (bereits erfüllt, falsch tenoriert, falscher Schuldner und dergleichen).

Italien hat auch vor einigen Jahren nach deutschem Vorbild die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeführt, die in Italien ebenfalls der Gerichtsvollzieher abnimmt. Auch gibt es in Italien so etwas wie die Drittschuldnervollstreckung/-erklärung.

Ist also insgesamt Zwangsvollstreckung in Italien langwierig/teuer und „zäh“?

Es ist langsamer als in Deutschland, weil es eben dieses vorgesehene Zwangsvollstreckungsgerichtsverfahren gibt. Wir kommen allerdings wesentlich schneller an Informationen über den Schuldner. Ein Nachteil ist, dass eine Zwangsvollstreckung ohne einen vor Ort seienden Anwalt in Italien nicht möglich ist. Dass man einen Anwalt dort nehmen muss, wo die Vollstreckung stattfindet, hat den Hintergrund, dass es die Gerichtsverhandlung gibt und der Gerichtsvollzieher häufig auf persönlichen Kontakt mit dem Gläubigervertreter angewiesen ist.

Können Sie etwas zu den Kosten sagen (ZV-Kosten, Gerichtsvollzieherkosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten)? Trägt im Obsiegensfalle in der Zwangsvollstreckung dann alle Kosten auch der Schuldner?

Ja, wenn der Schuldner Geld hat, muss er die Kosten tragen. Über die Kosten für die Anwälte gibt die Tabelle, hier zum herunteraden, Auskunft (zzgl. 15 Prozent).

 Avvocato Giorgio Masina & RA Thomas Röth in Italien

Avv. Giorgio Masina mit RA Thomas Röth in Italien

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