Rechtsanwälte
Liebert & Röth

030 20615760
Jetzt anrufen
Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB
Mit uns kommen Sie zuRecht    (030) 20615760

Missbrauch der Untersuchungshaft

Mindestens 80 % der in Untersuchungshaft sich befindenden Personen sitzen dort zu Unrecht ein

Zwei neuere Untersuchungen zur (falschen) Annahme der Fluchtgefahr bei Haftbefehlen und die Statistik für 2019 gaben Anlass, sich etwas ausführlicher mit diesem wichtigen und einschneidenden Thema und den rechtsstaatlich zu fordernden Standards zu befassen.

1. Zu den staatlichen Freiheitsentziehungen

Es gibt viele Formen der Freiheitsentziehung durch den Staat. Eine davon ist die U-Haft. Art. 2 Absatz 2 Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz schützen die körperliche Bewegungsfreiheit und schreiben für die Einschränkung eine gesetzliche Grundlage vor. Über die Zulässigkeit und Dauer hat ein Richter zu entscheiden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einer Person in der Bundesrepublik staatlicherseits die Freiheit zu beschränken, bis hin zur Freiheitsentziehung. So gibt es z. B. die Abschiebungshaft, die Einweisung psychisch kranker Menschen in eine geschlossene Abteilung, die Unterbringung unter Betreuung stehender Personen oder Minderjähriger bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung und freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz. Im Strafverfahren können die Untersuchungshaft, die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus, in eine Entziehungsanstalt und in die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Das Strafgericht kann auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilen, die dann in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt wird.

2. U-Haft

Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 bis 130 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Sie dient ausschließlich dem Zweck, zu verhindern, dass der Beschuldigte bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens sich entweder dem Verfahren durch Flucht entzieht oder er dafür sorgt, dass Beweise verschwinden, oder die Gefahr einer Wiederholung solcher Taten besteht oder (ganz selten) ein absoluter Haftgrund besteht. Es ist also eine vorsorgliche freiheitsentziehende Anordnung.

3. Statistik zur U-Haft in Deutschland für das Jahr 2019

Nach der Statistik des Statistischen Bundesamtes waren im Kalenderjahr 2019 29.660 Personen in Untersuchungshaft (27.755 Männer und 1905 Frauen), davon 28.058 wegen Fluchtgefahr (26.249 Männer und 1809 Frauen). 94,6 Prozent der U-Haft-Fälle wurden also wegen Fluchtgefahr als Haftgrund angeordnet (daher auch die Beschränkung auf sie). 2.781 Mal war die U-Haft länger als die später erkannte Strafe. 5.918 Personen waren 2019 bis zu 1 Monat, 6.506 Personen zwischen 1 und 3 Monaten, 8.798 Personen zwischen 3 und 6 Monaten und 6.268 Personen von 6 Monaten bis zu 1 Jahr und 2.170 über 1 Jahr in Untersuchungshaft. Leider ist der Statistik nicht zu entnehmen, wie viele Anträge auf Erlass eines Haftbefehles abgelehnt werden bzw. bei wie vielen eine Haftverschonung angenommen wurde.

4. Genauer zur U-Haft

Die Untersuchungshaft ist das härteste, grundrechtseinschränkendste Mittel, über welches die Bundesrepublik verfügt. Es gilt generell bis zur Rechtskraft eines Strafverfahrens die Unschuldsvermutung. Trotzdem kann man unter bestimmten Voraussetzungen (dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat und dann vorwiegend Fluchtgefahr) eine Person noch während des Ermittlungsverfahrens bzw. später während des Gerichtsverfahrens vorbeugend in ein Gefängnis stecken. Die Verhältnisse im Untersuchungshaftgefängnis sind schlimmer als diejenigen in Strafhaft (man ist bereits rechtskräftig verurteilt und diese Strafe wird vollstreckt). Die Besuchsdauer beträgt (s. z. B. § 33 Absatz 1 Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz) 2 Stunden monatlich. Das Gesetz formuliert „mindestens“, ein Mehr ist oft undank organisatorischen bzw. Personalmangels nicht möglich. Ob man (inhaltlich unkontrolliert) telefonieren und schreiben darf, hängt von etwaigen Auflagen ab, die vom Gericht (s. § 119 StPO) angeordnet werden können. Die konkreten Folgen für die Betroffenen, die urplötzlich aus dem Alltag in den U-Haft-Vollzug geraten, sind häufig gravierend und stehen oft in keinem Verhältnis zum späteren Ergebnis des Strafverfahrens.

Selbstverständlich sind in der Regel mildere Maßnahmen als die Anordnung Untersuchungshaft zu prüfen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Hier ist jedoch die bundesdeutsche Justiz mit wenigen Ausnahmen wenig erfinderisch. Außer den Meldeauflagen bei der Polizei, der Abgabe der Ausweispapiere und der Kaution als den üblichen Standards geschieht wenig. Nur das Bundesland Hessen hat die elektronische Fußfessel als eine mildere Möglichkeit (so eine Art überwachter Hausarrest: Man kann verfolgen, wo die Fußfessel, also die diese hoffentlich tragende Person, sich geografisch befindet). Man möchte also eigentlich erwarten, dass mit der Verhängung von U-Haft wegen Fluchtgefahr äußerst vorsichtig umgegangen wird und diese nur dann angeordnet wird, wenn die juristisch-wissenschaftlichen Standards im konkreten Fall nach sorgfältigster Prüfung vorliegen. Dem ist nicht so.

5. Prüfung Anordnung der U-Haft

Der Obersatz für die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr lautet: Die beschuldigte Person wird mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen eines Deliktes verurteilt werden und hat eine konkrete, hohe Strafe prognostiziert zu erwarten (es kommt dabei nur auf die Nettostraferwartung an, also: geschätzt Verurteilung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedeutet netto – nach 2/3 Reststrafaussetzung zur Bewährung unterstellt – 3 Jahre 4 Monate, die dann auch noch im „offenen Vollzug“ insgesamt vollstreckt werden könnten, also tagsüber draußen, nachts in der JVA). Diese hohe Strafe wird dazu führen, dass – weiter prognostiziert – die Person sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.

Juristischer formuliert: U-Haft kann angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, die voll bewiesen sein müssen, bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. Nötig ist immer eine Abwägung zwischen den eine Fluchtgefahr begründenden Indizien und denen, die der Gefahr entgegenstehen. Ebenso ist das Verhalten eines Angeklagten im Verlauf einer Haftverschonung für eine Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.

Indizien können sein:

  • Fluchtvorbereitung
  • Soziale Bindungen
  • Wohnverhältnisse
  • Familie
  • Berufssituation
  • Eigentums- und Vermögensverhältnisse
  • Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung ausländischer Beschuldigter
  • Sonstige Umstände (Persönlichkeit, Drogenabhängigkeit, Auslandskontakte, Auslandsvermögen, früheres Verhalten des Beschuldigten, gesundheitlicher Zustand)
  • Bewährungswiderruf in anderer Sache
  • Weitere Ermittlungsverfahren
  • Alter des Beschuldigten
  • Polizeiliche Meldung vorhanden
  • Verhalten in früheren Strafverfahren

In der Rechtsprechung kann ein und dasselbe Indiz für eine Fluchtgefahr oder dagegen sprechen oder neutral sein. Dies hat damit zu tun, dass das U-Haft-Recht reines Richterrecht ist und die Erfahrungssätze dem „Bauchgefühl“ entspringen können und nicht wissenschaftlich überprüften Erkenntnissen.

Ein besonderes Problem ist der Umgang der deutschen Justiz mit EU-Staatsbürgern und der Fluchtgefahr (siehe hierzu den Artikel von Frau Dr. Lara Wolf, „Fluchtvermutung statt Fluchtprognose – Zur Diskriminierung von EU-Ausländern in der Fluchtgefahr-Praxis“ in der Zeitschrift „Der Strafverteidiger“, 2019, Seite 573 bis 578).

6. Welche Missstände soll es geben?

Ob Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr zu Recht angeordnet wird oder nicht, wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht systematisch überprüft/erforscht. Es gibt keine staatliche Stelle, die sich um rechtstatsächliche Erhebungen und Forschung kümmert. Dies gilt nicht nur für die Anordnung der U-Haft, sondern auch für alle anderen rechtstatsächlich wichtigen Themen (z. B. für Fehlurteile). Selbst die Justizskandale der letzten Jahre führten nicht zu einer Änderung. Der Eindruck bleibt, dass die Skandale auch nicht zu einer strukturellen Änderung zur zukünftigen Verhinderung geführt haben. Die in anderen Ländern übliche Best-Practice-Forschung ist hier leider so gut wie inexistent.

In letzter Zeit haben sich Dr. Lara Wolf mit ihrer Dissertation und der Richter am Kammergericht in Berlin, Detlef Lind, mit der Frage beschäftigt, ob U-Haft bei Fluchtgefahr zu Recht verhängt wird oder nicht. Dr. Wolf hat ihre Dissertation veröffentlicht (Wolf, Lara: Die Fluchtprognose im U-Haft-Recht, 1. Auflage 2017, Baden-Baden). Herr Detlef Lind hat seine Untersuchung für den Kammergerichtsbezirk in der Zeitschrift „Der Strafverteidiger“, 2019, Seite 118 bis 132, veröffentlicht.

Wie lässt sich nun überprüfen, ob eine U-Haft wegen Fluchtgefahr „richtig“ war? Diejenigen Personen, die wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft sind, haben ja keine Möglichkeit zu beweisen, dass sie nicht fliehen würden, wenn sie frei wären. Also kann man es nur anhand derjenigen überprüfen, die während des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen wurden. Die Strafprozessordnung und das Grundgesetz sehen vor, dass man nach vorläufiger Festnahme unverzüglich („spätestens mit Ablauf des nächsten Tages“) einem Richter vorgeführt werden muss. Man kann nach Verkündung des Haftbefehls z. B. Haftprüfung beantragen und dann muss innerhalb von 14 Tagen ein Termin anberaumt werden. Auf jeden Fall muss die Staatsanwaltschaft als „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens (oder später das Gericht) vor Ablauf von 6 Monaten (s. § 121 StPO) nach Erstvollzug des U-Haft-Befehls dem jeweiligen zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin Kammergericht) die Akten vorlegen und dieses entscheidet darüber, ob noch weiter U-Haft angeordnet wird (falls ja, prüft es dann alle 3 Monate erneut, s. § 122 Absatz 4 Satz 2 StPO). In U-Haft-Sachen gilt der Grundsatz der Beschleunigung.

Dr. Lara Wolf hat nun 169 Fallakten (wohl vorwiegend aus den Jahren 2000–2015) von 15 verschiedenen Oberlandesgerichten aus 11 Bundesländern (vorwiegend: Berlin, Hamm und Stuttgart) ausgewertet. Es ging immer um diese o. a. Prüfung. In jeder dieser 169 Fallakten war der Beschuldigte vom OLG aus der U-haft entlassen worden, obwohl die OLGs selbst in den Entscheidungen die Fluchtgefahr bejahten, aber wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot (also: zu langsames Ermitteln der Staatsanwaltschaft, zu langsames Terminieren/Verhandeln der Gerichte etc.) eine Fortdauer der U-Haft ablehnten und die Beschuldigten aus der U-Haft entließen. Sie überprüfte nun, wie viele dieser 169 beschuldigten Personen, die sich in U-Haft befunden hatten, sich dem Strafverfahren entzogen hatten, nachdem sie auf freien Fuß gesetzt worden waren. Es waren von den 169 Personen 14. Das sind 8,3 %, was im Umkehrschluss bedeutet, dass 91,7 %, also 155 Personen, zu Recht aus der U-Haft entlassen worden waren, weil sie sich dem Verfahren gestellt hatten. Daher der Titel des Aufsatzes.

Wenn man jetzt noch bedenkt, dass die Anzahl der in U-Haft sitzenden Personen variiert und nichts mit der Anzahl der Straftaten pro Jahr an sich zu tun hat, gerät man stark ins Zweifeln. Wenn man sich dann noch andere Länder innerhalb der EU ansieht, die wie z. B. Italien ein wesentlich detaillierteres, mit vielen gesetzlich ausgestalteten milderen Mitteln versehenes U-Haft-Recht haben, gerät man noch mehr ins Zweifeln. Und wenn man sich dann noch einmal auf der Zunge zergehen lässt, dass 51 % der in U-Haft gewesen Seienden zu weniger am Ende verurteilt wurden, als sie Tage in U-Haft saßen, zerbröckelt diese Sicherheit über den praktischen Umgang mit diesem Mittel weiter. Aber es kommt noch besser.

Der Richter am Kammergericht Lind ist Mitglied des 4. Strafsenates dort. Er hat alle Entscheidungen vom Jahre 2009 bis zum Jahre 2016, die „sein“ Senat zugunsten von Beschuldigten in U-Haft getroffen hat (also Haftbefehl außer Vollzug gesetzt/aufgehoben) und bei denen Fluchtgefahr eine Rolle spielte, dahingehend ausgewertet, ob die auf freien Fuß Gesetzten sich dem späteren Verfahren entzogen hatten oder nicht. Er kam auf eindeutige 64 Fälle mit 65 Beschuldigten und stellte fest, dass ein Beschuldigter sich dem Verfahren entzogen hatte, die anderen nicht. Das bedeutet, dass sich die vorher angenommene Fluchtgefahr nur in 1,54 % der Fälle bestätigte und in 98,46 % nicht. Daher das Wort „mindestens“ im Titel des Aufsatzes.

Im Haftbefehlssystem wird zwischen Haftbefehl zur Strafverfolgung (noch kein rechtskräftiges Urteil vorhanden) und Haftbefehl zur Strafvollstreckung (Vollstreckungshaftbefehl) unterschieden. All die Fälle von Frau Dr. Wolf und bisher von Herrn Lind haben mit Haftbefehlen zur Strafverfolgung zu tun. Herr Lind ging auch die Aufhebung/Außervollzugsetzung von Haftbefehlen zur Vollstreckungssicherung für den oben angegebenen Zeitraum für seinen Senat durch und kam auf 35 Verfahren, in denen sich alle der Vollstreckung unterzogen, ohne dass ein Haftbefehl nötig war.

7. Was heißt das?

Nun, das bedeutet, dass mit der Annahme der Fluchtgefahr und auch mit der Annahme einer die Flucht begünstigenden hohen Strafe viel zu ungenau, zu lasch und zu unbedarft umgegangen wird. Der altbekannte Spruch aus der Strafrechtswissenschaft über die Anordnung der U-Haft, nämlich „zu oft, zu schnell, zu lang“, ist richtig. Dies gilt auch für den vorwiegend staatsanwaltlichen Praktikerspruch „U-haft schafft Rechtskraft“. (Gemeint ist, dass bei U-Haft die Geständnisbereitschaft der Einsitzenden exponentiell steigt und damit auch ein schnelles, rechtskräftiges Urteil in gesteigertem Maße zu erwarten ist.) Bewiesen ist auch, dass ein Geständnis, um aus der U-Haft entlassen zu werden, meistens genau den gegenteiligen Effekt hat, also die Wahrscheinlichkeit für eine U-Haft-Fortdauer erhöht.

8. Was ist zu fordern?

Ein Untersuchungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr setzt eine Prognose voraus. Jede Prognose besteht aus folgenden Elementen (s. Wolf, Seite 186):

  1. Ausgangsbedingungen (bestimmte Tatsachen, die voll bewiesen sein müssen)
  2. Erfahrungssätzen (wissenschaftlich belegten, mindestens überwiegend wahrscheinlich richtig, nicht: allgemeine Lebenserfahrung bzw. ungeprüfte Alltagstheorien)
  3. Ausnahmebedingungen (führen evtl. zur Nichtgeltung des Erfahrungssatzes)
  4. Ergebnis: Fluchtprognose.

Die Flucht muss objektiv überwiegend wahrscheinlich sein und subjektiv muss sie sich dem Richter aufdrängen. Generell ist eine rechtsstaatlich gebotene Zurückhaltung bei der Annahme der Fluchtgefahr zu fordern. Es muss eine möglichst hohe Prognosesicherheit bestehen, also deutlich höher als nur der Zufall (um die 50 %). Die Flucht muss sich im Einzelfall aufdrängen, sodass ein weiteres Abwarten nicht möglich ist.

Zu fordern ist eine Kosten-Nutzen-Abwägung. Der Nutzen der Flucht in Form des Freiheitsgewinns muss in Relation zu den Lebensbedingungen konkret gesetzt werden. Das ist eine ausdrückliche aktive Prognose der Gerichte zu fordern, nicht nur die oberflächliche Prüfung einer möglichen milderen Maßnahme.

Auf der Kostenseite sind alle Werte einzubeziehen, die durch eine Flucht verloren gehen würden (in der Regel soziale Einbindung, familiäre Bindung, berufliche Bindung etc.). Auf der Nutzenseite stehen demgegenüber Ressourcen, die eine Flucht erleichtern (finanzielle Mittel, Auslandskontakte). Je mehr Faktoren auf der Kostenseite stehen, desto unwahrscheinlicher ist die Flucht.

Erfahrungssätze sind wissenschaftlich (weiter) zu generieren und zu prüfen. So ergibt sich eine sehr geringe Fluchtgefahr für den Fall, dass jemand über keine Auslandskontakte, über kein Auslandsvermögen verfügt, nicht illegal in Deutschland ist und einen festen Wohnsitz oder festen Job hat. Es hat sich auch herausgestellt, dass Alter, Vermögen, Bildungsstand, Anzahl der Vorstrafen und Natur der Tat kaum eine Rolle spielen für die Annahme der Fluchtgefahr. Insbesondere gilt dies für junges Alter, fehlendes Vermögen, fehlenden Bildungsstand oder fehlenden Berufsabschluss, ebenso wie eine hohe Vorstrafenanzahl und eine Schwere der Tat (auch diese sind nicht fluchtbegünstigend). Drogenabhängigkeit wirkt sich eher fluchthemmend aus. Auslandskontakte und Illegalität des Aufenthalts wirken sich eher fluchtsteigernd aus.

Es ist zu hoffen, dass die am Strafprozess Beteiligten bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten immer wieder auf eine professionelle Prognose in den Haftentscheidungen dringen werden. Dies sollte auch ein Anliegen der Anwaltschaft sein. Bei schlechten Haftbefehlen, ermittlungsrichterlichen Beschlüssen, sollte in Beschwerde gegangen werden, um die qualitativen Standards einzufordern. Die Angst vor der „Segelanweisung“ des höheren Gerichtes (= Begriff aus der Praxis, gemeint ist die Gefahr der Bestätigung der U-Haft durch das Beschwerdegericht und dass damit die U-Haft dann für das Verfahren zementiert ist) muss dann zurücktreten-

9. Schluss: Beispiel einer gut prüfenden/argumentierenden Entscheidung

Zum Schluss ein gutes Beispiel (Beschluss des Kammergerichts vom 3.11.2011, Az. 4 Ws 96/11 in open-jur zu finden):

Leitsätze:

Fluchtgefahr ist gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich – zumindest für eine gewisse Zeit – dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten.

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind lediglich, aber auch nicht weniger als der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.

Die Straferwartung beurteilt sich hierbei nicht ausschließlich nach der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten; sondern Ausgangspunkt ist der Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Beschuldigten allerdings mit einzubeziehen ist. Für die Straferwartung kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB den Fluchtanreiz ebenso verringern, wie die begründete Aussicht, eine (auch längere) Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können. Andererseits ist ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen, der den Fluchtanreiz erhöht.

Auf dieser Grundlage sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten, die Art und Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, das Verhalten des Beschuldigten im bisherigen Ermittlungsverfahren wie auch in früheren Strafverfahren, drohende negative finanzielle oder soziale Folgen der vorgeworfenen Tat, aber auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen und die Natur des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs, soweit diese Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschuldigten nahe legt (etwa bei Taten, bei denen im Regelfall Auslandskontakte vorliegen, oder in Fällen organisierter Kriminalität), zu berücksichtigen.

Mehr zum Thema Strafrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Strafrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.

Kontaktieren Sie uns