Schwarzarbeit am Bau

Liebert & Röth Rechtsanwälte, wir machen Baurecht in Berlin & bundesweit
Strafen, zivilrechtliche Konsequenzen und Haftungsrisiken für Auftraggeber, Auftragnehmer und Architekten
Die Schattenwirtschaft in Deutschland hat ein erhebliches Volumen. Für das Jahr 2025 prognostizierte das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) gemeinsam mit Prof. Dr. Friedrich Schneider einen Umsatz der Schattenwirtschaft von rund 511 Milliarden Euro (Quelle: IAW/Schneider, Prognose Schattenwirtschaft 2025).
Für 2026 wird ein weiterer Anstieg auf 538 Milliarden Euro erwartet. Die Bauwirtschaft gehört zu den am stärksten betroffenen Branchen. Bei Neubauvorhaben, Reparaturen und Instandsetzungen wird nach wie vor häufig „schwarz gearbeitet" oder „ohne Rechnung" gewerkelt. Neben dem ordnungsgemäßen Auftrag werden Nebenabreden zu zusätzlichen Leistungen getroffen, für die keine Rechnung gestellt werden soll.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüfte im Jahr 2023 allein im Baugewerbe mehr als 9.500 Arbeitgeber und befragte über 95.000 Beschäftigte. Die FKS leitete knapp 11.000 Strafverfahren und mehr als 7.300 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein (Quelle: Zoll, Jahresbilanz FKS 2023). Die Konsequenzen für Auftragnehmer und Auftraggeber gehen weit über Bußgelder hinaus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die zivilrechtliche Lage in einer Kette von Entscheidungen seit 2013 drastisch verschärft. Auch Architekten und Fachplaner sind betroffen.
Was ist Schwarzarbeit?
Die gesetzliche Definition liefert das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aus dem Jahr 2004. Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, Mitteilungspflichten gegenüber Sozialleistungsträgern verletzt, die Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 GewO missachtet oder ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt (§ 1 HwO).
Bauleistungen sind praktisch durchgehend Werkleistungen. Für den Auftragnehmer sind sie in aller Regel umsatzsteuer- und ertragsteuerpflichtig. Die in der Praxis häufigste Fallgruppe ist die sogenannte „ohne-Rechnung-Abrede": Die Parteien vereinbaren, dass für die Bauleistung – ganz oder teilweise – keine Rechnung gestellt wird und die Zahlung bar ohne Umsatzsteuerausweis erfolgt.
Rechnungslegungs- und Aufbewahrungspflichten
Die §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 14b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 UStG verpflichten Unternehmer, bei steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen und entsprechende Belege aufzubewahren. Der Unternehmer muss seine Rechnungen zehn Jahre aufbewahren. Der Leistungsempfänger, der selbst nicht Unternehmer ist – also typischerweise der Bauherr – muss Rechnungen für Bau- und Handwerkerleistungen immerhin noch zwei Jahre aufbewahren. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Strafrechtliche Konsequenzen
Konsequenzen für den Auftragnehmer
Nach § 8 SchwarzArbG stellt Schwarzarbeit zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bußgeldrahmen wurden mit den Reformen des SchwarzArbG seit 2019 erheblich erweitert. § 8 Abs. 3 SchwarzArbG sieht je nach Tatbestand Bußgelder bis zu 500.000 EUR vor. Für Verstöße gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG (fehlende Gewerbeanmeldung, fehlende Eintragung in die Handwerksrolle) liegen die Bußgelder bei bis zu 50.000 EUR.
Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern drohen nach §§ 10, 11 SchwarzArbG Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Hinzu kommen regelmäßig Straftaten wie Beitragsbetrug nach § 263 StGB und Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB, weil Sozialabgaben nicht abgeführt werden.
Wer seine Aufträge „schwarz" abwickelt, begeht darüber hinaus eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Dem Staat werden typischerweise die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer vorenthalten. Steuerhinterziehung ist eine Straftat und wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen droht nach § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; eine Geldstrafe kommt dann nicht mehr in Betracht.
Ein besonders schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 EUR vor (BGH, 27.10.2015 – 1 StR 373/15).
Wettbewerbsregister und Vergabeausschluss
Seit dem 1. Dezember 2021 betreibt das Bundeskartellamt das Wettbewerbsregister auf Grundlage des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG). In diesem Register werden Unternehmen erfasst, die wegen gravierender Rechtsverstöße – darunter Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Betrug und Verstöße gegen das SchwarzArbG – auffällig geworden sind. Öffentliche Auftraggeber sind ab einem Auftragsvolumen von 30.000 EUR verpflichtet, das Register abzufragen. Ein Eintrag kann zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führen. Einträge werden nach fünf Jahren automatisch gelöscht.
Darüber hinaus unterhalten Kommunen und Länder eigene Vergabesperren. Dem Bauunternehmer oder Handwerker droht damit ein nachhaltiger Ausschluss vom wirtschaftlichen Wettbewerb.
Konsequenzen für den Auftraggeber
§ 8 SchwarzArbG behandelt Auftraggeber und Auftragnehmer gleich. Dem Auftraggeber von Schwarzarbeit drohen ebenfalls Bußgelder bis zu 50.000 EUR (§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG). Eine eigene Steuerhinterziehung begeht der Auftraggeber zwar in der Regel nicht, in Betracht kommt aber eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach §§ 370 AO, 27 StGB, möglicherweise sogar eine Mittäterschaft nach §§ 370 AO, 25 Abs. 2 StGB. Die Strafe wird in Relation zum Haupttäter meist zu mildern sein, bleibt aber empfindlich.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Die gravierendsten praktischen Folgen der Schwarzarbeit liegen im Zivilrecht. Der Bundesgerichtshof hat in einer Kette von Entscheidungen ab 2013 die Rechtsfolgen einer Schwarzgeldabrede für das Werkvertragsrecht grundlegend neu geordnet. Die Kernaussage: Ein Werkvertrag mit Schwarzgeldabrede ist nach § 134 BGB nichtig, und keiner Seite stehen Ansprüche zu.
Keine Gewährleistung für den Auftraggeber
Den Anfang machte der BGH im Jahr 2013 (BGH, 01.08.2013 – VII ZR 6/13). Das Gericht entschied in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass dem Auftraggeber einer schwarz erbrachten Werkleistung keinerlei Gewährleistungsansprüche zustehen.
Eine Bauherrin ließ ihre Einfahrt pflastern. Der Werklohn wurde bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer vereinbart und betrug 1.800 EUR. Als das Pflaster nicht die nötige Festigkeit hatte, verlangte sie einen Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten von mehr als 6.000 EUR. Der BGH wies die Klage ab.
Nach dieser Rechtsprechung führt der Verstoß gegen § 1 SchwarzArbG dazu, dass der Bauvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich keine Rechte ableiten. Auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) helfen nicht weiter.
Keine Rückforderung des Werklohns
Im Juni 2015 schloss der BGH eine weitere Lücke (BGH, 11.06.2015 – VII ZR 216/14). Hat der Auftraggeber den Werklohn bereits schwarz gezahlt, kann er diesen auch bei mangelhafter Werkleistung nicht zurückverlangen.
Ein Besteller beauftragte einen Unternehmer mit Dachausbauarbeiten. Vereinbart war eine Vergütung von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Nach Feststellung von Mängeln verlangte der Besteller Rückzahlung von 8.300 EUR. Der BGH wies die Klage ab.
Nach § 817 Satz 2 BGB kann ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber mit seiner vertraglichen Verabredung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der BGH sieht § 1 SchwarzArbG als ein solches Verbot an.
Kein Werklohn für den Auftragnehmer
Konsequenterweise trifft es auch die Auftragnehmer. Im Jahr 2014 entschied der BGH, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das SchwarzArbG verstößt, für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen kann (BGH, 10.04.2014 – VII ZR 241/13).
Die Parteien vereinbarten für Elektroarbeiten im Bauvertrag: „5.000 EUR Abrechnung gemäß Absprache". Die Absprache war, dass ein Teil des Pauschalpreises in Rechnung gestellt und weitere 5.000 EUR bar ohne Rechnung fließen sollten. Der Elektromeister klagte auf die restliche Vergütung und verlor.
Der BGH formulierte klar: Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist ausgeschlossen.
Nachträgliche Schwarzgeldabrede infiziert den gesamten Vertrag
Eine besonders praxisrelevante Konstellation betrifft Fälle, in denen die Parteien zunächst einen ordnungsgemäßen Vertrag schließen und erst nachträglich eine Schwarzgeldabrede treffen. Der BGH hat 2017 bestätigt, dass auch eine nachträgliche „ohne-Rechnung-Abrede" den gesamten Vertrag nichtig macht (BGH, 16.03.2017 – VII ZR 197/16).
Der Auftraggeber von Teppichverlegearbeiten hatte mit dem Unternehmer einen Werklohn von 16.164 EUR vereinbart. Später einigten sie sich, dass nur über 8.619 EUR eine Rechnung gestellt werden sollte; weitere 6.400 EUR sollten bar und ohne Rechnung fließen. Der Auftraggeber zahlte beides, trat wegen Mängeln vom Vertrag zurück und verlangte 15.019 EUR zurück. Der BGH wies die Klage ab: Die „ohne-Rechnung-Abrede" macht den gesamten Vertrag nichtig – auch den ursprünglich legalen Teil.
In der Praxis bedeutet das: Auch wenn Sie zunächst alles korrekt vereinbart haben und sich erst später auf eine Teilbarzahlung ohne Rechnung einlassen, verlieren Sie sämtliche vertraglichen Ansprüche – auf beiden Seiten.
Architekten und Fachplaner
Der Architektenvertrag ist seit dem 1. Januar 2018 in den §§ 650p ff. BGB als besonderer Werkvertrag gesetzlich geregelt. Er unterliegt dem Werkvertragsrecht mit einigen Anpassungen. Ein Architekt, der schwarz arbeitet, sieht sich daher denselben zivilrechtlichen Problemen ausgesetzt wie jeder andere Werkunternehmer.
Nichtiger Architektenvertrag durch Schwarzgeldabrede
Das OLG Stuttgart hat 2015 bestätigt, dass eine nachträgliche Schwarzgeldabrede auch den Architektenvertrag insgesamt nichtig macht (OLG Stuttgart, 29.09.2015 – 10 U 14/15).
Ein Bauherr im Schwarzwald beauftragte einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Einfamilienhaus für 2.500 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Nachträglich überzeugte der Bauherr den Architekten, nur 1.500 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen; die restlichen 1.000 EUR flossen bar. Nach Beginn der Erdarbeiten zeigte sich, dass der Baugrund nicht tragfähig war – der Architekt hatte keine Baugrunduntersuchung veranlasst. Die Sanierungskosten betrugen 132.716 EUR. Das OLG Stuttgart wies die Schadensersatzklage des Bauherrn ab: Die Schwarzgeldabrede machte den gesamten Architektenvertrag nach § 134 BGB nichtig.
Haftungsrisiko bei der Bauüberwachung
Eine brisante Konstellation ergibt sich, wenn der Auftraggeber mit den bauausführenden Firmen Schwarzgeldabreden trifft, der Architektenvertrag selbst aber ordnungsgemäß geschlossen wurde. Häufig haften Auftragnehmer und bauüberwachender Architekt für Mängel bei der Bauausführung als Gesamtschuldner: der Auftragnehmer für Fehler in der Ausführung, der Architekt für mangelhafte Überwachung (Leistungsphase 8 HOAI).
Der mit der Baurechtsreform 2018 eingeführte § 650t BGB soll den Architekten entlasten: Er kann seine Inanspruchnahme aus der gesamtschuldnerischen Haftung verweigern, solange der Auftraggeber den bauausführenden Unternehmer nicht erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Dieses Leistungsverweigerungsrecht läuft aber ins Leere, wenn der Bauvertrag mit dem Unternehmer wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig ist. Der Unternehmer haftet dann nach der BGH-Rechtsprechung nicht. Die Haftung liegt in dieser Konstellation allein beim Architekten, ein Regress beim Bauunternehmer ist nicht möglich.
Das Landgericht Bonn hat diese Problematik im Jahr 2018 aufgegriffen (LG Bonn, 08.03.2018 – 18 O 250/13). Das Gericht entschied, dass eine Schwarzgeldabrede zwischen Bauherr und Bauunternehmer auch die Haftung des bauüberwachenden Architekten ausschließen kann – jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber selbst die Initiative zur Schwarzarbeit ergriffen hat. Die Entscheidung ist allerdings nicht höchstrichterlich bestätigt; die Frage bleibt offen.
Berufsrechtliche Risiken
Schwarzgeldabreden stellen einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten der Architekten dar und sind wettbewerbsverzerrend. Ein berufsrechtlicher Verstoß kann von den Architektenkammern geahndet werden. Konkurrenten können Wettbewerbsverstöße abmahnen. Es besteht die Gefahr, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz verweigert.
Außerordentliches Kündigungsrecht
Trifft der Bauherr mit den ausführenden Firmen Schwarzgeldabreden und schädigt damit die Interessen des Architekten, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages vorliegen. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wäre für den Architekten unzumutbar, wenn er über die Schwarzgeldabreden seines Auftraggebers Kenntnis erlangt und dadurch Haftungs- und Versicherungsrisiken ausgesetzt ist. Die Ansicht ist in der Literatur umstritten, höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Erkennt ein Architekt Anzeichen für eine Schwarzgeldabrede – etwa bei der Rechnungsprüfung –, sollte er sich über die weiteren rechtlichen Schritte beraten lassen. Wird er zum Mitwisser, gefährdet er seine eigene rechtliche Position und möglicherweise seinen Versicherungsschutz.
Konsequenzen für die Praxis
Die Rechtslage ist für beide Seiten eines Schwarzarbeitsvertrages gleichermaßen ungünstig. Auftraggeber verlieren sämtliche Gewährleistungs- und Rückzahlungsansprüche. Auftragnehmer verlieren ihre Werklohnforderungen. Die Gerichte stellen beide Parteien konsequent schutzlos. Architekten riskieren, als einzig Haftende übrig zu bleiben, wenn die Bauverträge ihrer Auftraggeber mit den ausführenden Firmen nichtig sind.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen – Bußgelder bis zu 500.000 EUR, Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung, Eintragung im Wettbewerbsregister – sind es gerade die zivilrechtlichen Folgen, die bei der Verabredung der Schwarzarbeit oft nicht bedacht werden. Ein nachträglich als Gefälligkeit gedachter Handschlag über eine Barzahlung ohne Rechnung kann einen Vertrag über mehrere Hunderttausend Euro vollständig entwerten.
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