Beratungshilfe in Berlin - Kostenlose Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen

Beratungshilfe & Prozesskostenhilfe: finanziellle Hilfe des Staates
Die Voraussetzungen von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Deutschland
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind zwei staatliche Instrumente, die Menschen mit niedrigem Einkommen Rechtsberatung und gegebenenfalls auch notwendige Rechtsvertretung sichern sollen. Während die Beratungshilfe für die außergerichtliche Rechtsberatung und eventuell auch Rechtsvertretung gedacht ist, sollen die Regeln der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe die Kosten eines Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise abfedern.
Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Prozesskostenhilfe.
Wer ein rechtliches Problem hat, aber kein Geld für einen Anwalt, steht vor einem Dilemma: Ohne fachkundige Beratung lässt sich die eigene Rechtslage oft nicht einschätzen. Und ohne Einschätzung der Rechtslage lässt sich nicht entscheiden, ob es sich lohnt, einen Anspruch weiterzuverfolgen oder eine Forderung abzuwehren.
Die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) soll dieses Problem lösen. Sie ermöglicht es Menschen mit geringem Einkommen, sich außergerichtlich von einem Rechtsanwalt beraten und gegebenenfalls vertreten zu lassen – auf Kosten des Staates. Der eigene Beitrag beträgt 15 Euro.
Die Beratungshilfe ist dabei streng von der Prozesskostenhilfe zu unterscheiden:
Die Beratungshilfe betrifft die außergerichtliche Beratung und Vertretung. Sobald ein Gerichtsverfahren geführt werden muss, greift die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO. Beide Instrumente können nacheinander in Anspruch genommen werden – zunächst Beratungshilfe, dann, falls keine außergerichtliche Lösung gelingt, Prozesskostenhilfe für den Prozess.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie Beratungshilfe erhalten, wie das Verfahren abläuft, welche Rechtsgebiete erfasst sind und was die Beratungshilfe kostet.
Was leistet die Beratungshilfe?
Beratungshilfe umfasst zwei Stufen (§ 2 Absatz 1 BerHG):
Stufe 1 – Rechtsberatung: Der Anwalt prüft Ihre Rechtslage, erklärt Ihnen Ihre Ansprüche und Risiken und berät Sie über das weitere Vorgehen. Das kann eine mündliche Beratung im Büro sein, aber auch eine schriftliche Einschätzung.
Stufe 2 – Außergerichtliche Vertretung: Wenn die bloße Beratung nicht ausreicht, kann der Anwalt Sie auch gegenüber Dritten vertreten – also Schreiben an die Gegenseite verfassen, Verhandlungen führen oder Ansprüche geltend machen. Die Vertretung setzt voraus, dass sie erforderlich ist; das Gesetz spricht von Vertretung, „soweit diese erforderlich ist".
Wichtig: Die Beratungshilfe deckt ausschließlich die außergerichtliche Tätigkeit ab. Für ein Gerichtsverfahren müssen Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Voraussetzungen der Beratungshilfe
Die Beratungshilfe hat drei Voraussetzungen (§ 1 Absatz 1 BerHG):
1. Wirtschaftliche Bedürftigkeit
Der Antragsteller muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Mittel für eine anwaltliche Beratung nicht aufbringen können. Der Maßstab ist derselbe wie bei der Prozesskostenhilfe: Beratungshilfe erhält, wer Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag zu den Kosten erhalten würde (§ 1 Absatz 2 BerHG).
Die Berechnung erfolgt nach § 115 ZPO. Die Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026) betragen:
- Grundfreibetrag: 619 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag: 282 Euro
- Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner: 619 Euro
- Kinder bis 5 Jahre: 393 Euro
- Kinder 6–13 Jahre: 429 Euro
- Jugendliche 14–17 Jahre: 518 Euro
Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Belastungen. Ergibt die Berechnung ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 20 Euro, besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe.
Wichtig: Anders als bei der Prozesskostenhilfe gibt es bei der Beratungshilfe keine Ratenzahlung. Entweder besteht der Anspruch vollständig, oder er besteht nicht. Wer ein einzusetzendes Einkommen von 20 Euro oder mehr hat, erhält keine Beratungshilfe (sogenanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip).
Empfänger von Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII) oder Grundsicherung im Alter sind in der Regel ohne Weiteres bedürftig im Sinne des Beratungshilfegesetzes.
2. Keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit
Der Antragsteller darf keine andere Möglichkeit haben, sich Hilfe zu verschaffen, deren Inanspruchnahme ihm zumutbar ist (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 BerHG). Dazu zählen etwa Rechtsschutzversicherungen, Mietervereine, Gewerkschaften oder Verbraucherzentralen.
In der Praxis bedeutet das: Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die den betreffenden Rechtsbereich abdeckt, hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe. Wer Mitglied eines Mietervereins ist und eine mietrechtliche Frage hat, muss sich zunächst an den Mieterverein wenden.
Allerdings gilt dies nur, wenn die alternative Hilfemöglichkeit tatsächlich zumutbar und geeignet ist. Ein Mieterverein, der keine Termine frei hat oder dessen Beratung für die konkrete Rechtsfrage nicht ausreicht, steht dem Anspruch auf Beratungshilfe nicht entgegen.
3. Keine Mutwilligkeit
Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf nicht mutwillig erscheinen (§ 1 Absatz 1 Nr. 3 BerHG). Es muss ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach rechtlicher Beratung erkennbar sein. Eine Beratung ohne ernsthaftes rechtliches Anliegen – etwa um einem Nachbarn „eins auszuwischen" – wird nicht bewilligt.
Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle
Beratungshilfe steht jedem zu, der die Voraussetzungen erfüllt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Auch Ausländer, EU-Bürger und Personen ohne deutschen Pass haben Anspruch auf Beratungshilfe, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Welche Rechtsgebiete sind erfasst?
Die Beratungshilfe erstreckt sich auf Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Sozialrechts, des Steuerrechts und des Verfassungsrechts (§ 2 Absatz 1 BerHG).
In der Praxis sind die häufigsten Anwendungsfälle:
- Zivilrecht: Mietstreitigkeiten, Schadenersatzansprüche, Kaufrecht, Nachbarschaftskonflikte, Familienrecht (Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung), Erbrecht
- Arbeitsrecht: Kündigungsschutz, Abmahnung, Lohnforderungen, Zeugnisberichtigung
- Sozialrecht: Bürgergeld, Wohngeld, Rente, Schwerbehindertenrecht
- Verwaltungsrecht: Baugenehmigungen, Aufenthaltsrecht, behördliche Bescheide
- Steuerrecht: Einspruch gegen Steuerbescheide, steuerrechtliche Beratung
- Verfassungsrecht: Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen
Muss im Rahmen einer Beratung auf ein verwandtes Rechtsgebiet eingegangen werden, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt. Für ausländisches Recht besteht der Anspruch allerdings nur, wenn die Angelegenheit einen Bezug zum Inland hat.
Einschränkung im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten
In strafrechtlichen Angelegenheiten und bei Ordnungswidrigkeiten gewährt die Beratungshilfe ausschließlich Beratung – keine Vertretung und keine Verteidigung (§ 2 Absatz 2 BerHG). Der Anwalt kann Ihnen also erklären, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden und welche Rechte Sie haben. Er darf Sie aber nicht vor den Ermittlungsbehörden oder vor Gericht vertreten.
Für die Verteidigung in Strafverfahren gibt es ein eigenes Instrument: die Pflichtverteidigung nach § 140 StPO. Die Pflichtverteidigung wird vom Gericht angeordnet und ist nicht an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten geknüpft, sondern an die Schwere des Vorwurfs und die Komplexität des Verfahrens.
Das Verfahren: Wie erhalten Sie Beratungshilfe?
Antrag beim Amtsgericht
Der übliche Weg führt über das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers (§ 4 Absatz 1 BerHG):
1. Sie gehen zum Amtsgericht und schildern dem zuständigen Rechtspfleger Ihr rechtliches Problem.
2. Sie legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen – entweder auf dem amtlichen Formular oder mündlich zu Protokoll.
3. Sie bringen Belege mit: Bescheid über Bürgergeld oder Sozialhilfe, Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Kontoauszüge.
4. Der Rechtspfleger prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
5. Wenn ja, stellt er Ihnen einen Berechtigungsschein aus (§ 6 Absatz 1 BerHG).
6. Mit diesem Berechtigungsschein gehen Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Tipp: Der Rechtspfleger kann die Angelegenheit auch sofort klären, wenn die Rechtslage einfach ist – etwa durch eine kurze mündliche Auskunft (§ 3 Absatz 2 BerHG). In diesem Fall brauchen Sie keinen Anwalt aufzusuchen.
Zuständige Amtsgerichte in Berlin
In Berlin gibt es zehn Amtsgerichte, die für Beratungshilfe zuständig sind. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben:
- AG Charlottenburg – Charlottenburg-Wilmersdorf
- AG Köpenick – Treptow-Köpenick
- AG Kreuzberg – Friedrichshain-Kreuzberg und Ortsteil Tempelhof
- AG Lichtenberg – Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf
- AG Mitte – Mitte sowie Ortsteile Tiergarten und Prenzlauer Berg
- AG Neukölln – Neukölln
- AG Pankow – Pankow (ohne Prenzlauer Berg)
- AG Schöneberg – Steglitz-Zehlendorf sowie Ortsteile Schöneberg und Friedenau
- AG Spandau – Spandau
- AG Wedding – Reinickendorf und Stadtbezirk Wedding
Wichtig: Das Amtsgericht Tiergarten ist das zentrale Strafgericht Berlins und für Beratungshilfe nicht zuständig. Wer im Ortsteil Tiergarten wohnt, wendet sich an das AG Mitte.
Was kostet die Beratungshilfe?
Kosten für den Ratsuchenden
Der eigene Beitrag des Ratsuchenden beträgt 15 Euro (Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG). Dieses sogenannte Handgeld ist an den Anwalt zu zahlen. Der Anwalt kann auf die Erhebung der 15 Euro verzichten – manche tun dies, wenn die wirtschaftliche Lage des Mandanten besonders angespannt ist.
Die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger am Amtsgericht selbst ist kostenlos.
Vergütung des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren nicht mit dem Mandanten, sondern mit der Staatskasse ab. Die Gebühren sind im Vergütungsverzeichnis zum RVG festgelegt (seit 1. Juni 2025, KostRÄG 2025):
- Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG): 42 Euro – fällt an, wenn der Anwalt den Mandanten berät, ohne nach außen tätig zu werden.
- Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG): 102 Euro – fällt an, wenn der Anwalt den Mandanten nach außen vertritt, also Schreiben an die Gegenseite richtet oder Verhandlungen führt.
- Einigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG): 180 Euro – fällt zusätzlich an, wenn der Anwalt eine außergerichtliche Einigung erzielt.
Die Vergütung in der Beratungshilfe liegt erheblich unter den regulären Gebühren nach § 13 RVG. Ein Anwalt, der denselben Fall ohne Beratungshilfe bearbeiten würde, könnte ein Vielfaches abrechnen. Das erklärt, warum manche Anwälte Beratungshilfemandate ablehnen – sie sind dazu berechtigt, da keine Annahmepflicht besteht.
Was die Beratungshilfe nicht abdeckt
Die Beratungshilfe übernimmt ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts. Kosten, die Sie gegebenenfalls einem Dritten erstatten müssen, werden nicht übernommen. Außerdem deckt die Beratungshilfe keine Gerichtskosten – dafür ist die Prozesskostenhilfe zuständig.
Beratungshilfe bei Streitigkeiten mit EU-Bezug
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten innerhalb der EU wird Beratungshilfe für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung gewährt. Außerdem kann Beratungshilfe für die Unterstützung bei der Antragstellung auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Häufige Fehler und Praxistipps
- Nachträgliche Antragstellung fristgerecht einreichen: Wenn Sie direkt zum Anwalt gehen, muss der Antrag beim Amtsgericht innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt werden (§ 6 Absatz 2 BerHG). Versäumen Sie diese Frist, verliert der Anwalt seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Viele Rechtsanwälte nehmen daher Beratungshilfemandate nur an, wenn der Berechtigungsschein bereits vorliegt.
- Keine doppelte Beratungshilfe: Pro Rechtsangelegenheit wird Beratungshilfe nur einmal gewährt. Sie können nicht für dieselbe Sache einen zweiten Berechtigungsschein beantragen.
- Beratungshilfe vor dem Prozess: Wenn absehbar ist, dass die Angelegenheit vor Gericht gehen wird, sollten Sie zunächst Beratungshilfe für die außergerichtliche Klärung beantragen. Scheitert die Einigung, beantragen Sie Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren.
- Belege mitbringen: Je vollständiger Ihre Unterlagen beim Amtsgericht sind, desto schneller wird der Berechtigungsschein ausgestellt. Bringen Sie den aktuellen Leistungsbescheid (Bürgergeld, Sozialhilfe), Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, den Mietvertrag und aktuelle Kontoauszüge mit.
- Anwaltswahl: Sie haben das Recht, den Anwalt frei zu wählen. Fragen Sie vorab telefonisch, ob die Kanzlei Beratungshilfemandate annimmt.
Sie können ein Formular zur Beratungshilfe hier von unserer Website herunterladen.
Das für Sie zuständige Amtsgericht können Sie mit dem Orts- und Gerichtsverzeichnis einfach ermitteln.
Mehr zum Thema Kosten & Anwaltsgebühren finden Sie auf unserer Website unter Anwaltsgebühren & Gerichtsgebühren in Deutschland.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Martin Liebert finden Sie unter RA Martin Liebert.