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Anwaltsgebühren in Deutschland

Anwaltsgebühren und deren Berechnung, eine Einführung

Anwaltsgebühren: Wie sich die Kosten für den Anwalt berechnen

 

Wie Anwaltsgebühren in Deutschland berechnet werden

Die Grundlage der Anwaltsvergütung in Deutschland ergibt sich entweder aus einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten – also letztendlich aus einem Vertrag - oder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Gesetzliche Gebühren nach RVG

Hat der Mandant mit seinem Rechtsanwalt nichts anderes ausdrücklich vereinbart, dann gelten die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Das RVG besteht zum einen aus dem Gesetzestext und zum anderen aus dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis dagegen die einzelnen Vergütungstatbestände.

In zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Also dem Wert, der der Angelegenheit zuzurechnen ist. Im Weiteren berechnen sich die Gebühren danach, was der Anwalt an Tätigkeiten entwickelt hat. Also ob er lediglich mündlich beraten, ein Gutachten erstellt oder in einem Prozess vertreten hat. 

Dieses System orientiert sich nur zum Teil am tatsächlichen Aufwand, den der Anwalt zu betreiben hatte. Vereinfacht ausgedrückt, verdient er bei einer kleinen, schnell zu erledigenden Angelegenheit mit einem hohen Gegenstandswert deutlich mehr als bei einer langwierigen und komplizierten Angelegenheit mit einem geringen Gegenstandswert.

Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die sogenannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit einem hohen Gegenstandswert gleichen nach diesem Modell beim Rechtsanwalt die Fälle mit hohem Arbeitsaufwand und geringem Gegenstandswert aus.

Allerdings führt dies bei Mandanten bzw. in der Öffentlichkeit gerne zu dem Eindruck, dass der Rechtsanwalt für wenig Arbeit viel Geld erhält. Dieses Modell ist jedoch nicht den Rechtsanwälten zuzurechnen, sondern dem Bundesgesetzgeber, der an diesem Modell bei der Modernisierung der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes im Jahre 2004 ausdrücklich festgehalten hat.

Vorteil einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist die Transparenz. Es lässt sich in den meisten Fällen leicht nachrechnen, ob die Gebühren zutreffend berechnet worden sind.

Im Internet existieren für gerichtliche Auseinandersetzungen sogenannte Prozesskostenrechner, in denen das Prozesskostenrisiko inklusive der eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren sowie der Gerichtsgebühren abgeschätzt werden kann.

Erstes Beratungsgespräch:

Seit dem 1. Juli 2006 gibt es im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Begriff der Erstberatung nicht mehr. Statt dessen spricht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nunmehr von einem ersten Beratungsgespräch. Bei Verbrauchern beschränkt § 34 RVG die Anwaltsvergütung für eine erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190,00 € (netto). Hinzuzurechnen ist gegebenenfalls noch die gesetzliche Umsatzsteuer.

Für ein schriftliches Gutachten gegenüber einem Verbraucher darf der Rechtsanwalt höchstens Gebühren in Höhe von 250,00 € (netto) ansetzen. Auch hier sind gegebenenfalls die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls zu ersetzende Auslagen hinzuzurechnen.

Vergütungsvereinbarung

Wie bereits ausgeführt sind Vergütungsvereinbarungen jederzeit grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Regeln aus dem § 49 b BRAO sowie aus den §§ 3 a ff. RVG zu beachten.

So dürfen in gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren, die hier anfallen würden nicht durch eine Vereinbarung unterschritten werden. Dagegen ist die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung jederzeit möglich. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in vielen Bereichen durchaus üblich. So ist eine effektive Verteidigung in Strafsachen in aller Regel nicht durch die vergleichsweise geringen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von einem Anwalt durchzuführen. Insbesondere gilt dies für arbeits- und zeitintensive Mandate des Wirtschaftsstrafrechts.

Zum einen ist die Vereinbarung von Pauschalhonoraren denkbar und zulässig. Dies bietet sich insbesondere für die Fälle an, in denen der Arbeits- und Zeitaufwand sowohl für den Mandanten wie auch für den Rechtsanwalt sinnvoll abgeschätzt werden kann.

Im Vormarsch begriffen und insgesamt tatsächlich die fairste Art der Abrechnung ist die Vereinbarung von Stundensätzen, also die Vereinbarung von Zeithonoraren. Dabei rechnet der Anwalt (unabhängig vom Streitwert der betreuten Angelegenheit) die von ihm tatsächlich aufgewandte Zeit ab. Voraussetzung hierzu ist natürlich, dass der Anwalt detailliert nachweist, was er in der Angelegenheit wann getan hat.

Sonderfall Erfolgshonorar

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach dem deutschen Recht in aller Regel unzulässig. Dies regelt § 49 b Abs. 1 BRAO. Der Anwalt darf sich also in aller Regel von seinem Mandanten kein Erfolgshonorar versprechen lassen oder dieses vereinbaren. Eine sehr enge gesetzliche Ausnahme findet sich in § 4 a RVG.

Wollen Sie mehr erfahren? Lesen Sie hierzu:  Erfolgsabhängige Anwaltsvergütung – geht das?

Beitrag verfasst von Rechtsanwalt Martin Liebert

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