Anwaltsgebühren in Deutschland

Anwaltsgebühren: Wie sich die Kosten für den Anwalt berechnen
Wie sich die Kosten für den Anwalt berechnen
Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, möchte wissen, was das kostet. Die Antwort hängt davon ab, ob der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet oder ob eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile – und in beiden Fällen lohnt es sich, die Grundlagen zu kennen.
Gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Hat der Mandant mit seinem Rechtsanwalt nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das Gesetz besteht aus dem eigentlichen Gesetzestext mit allgemeinen Vorschriften und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das die einzelnen Gebührentatbestände enthält.
Berechnung nach dem Gegenstandswert
In zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich die gesetzlichen Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert. Das ist der wirtschaftliche Wert, um den es in der Angelegenheit geht.
Beispiel: Sie streiten mit Ihrem Auftragnehmer in einer Bausache über einen Mangel an der Fassade. Die Beseitigungskosten betragen 30.000 Euro. Dann beträgt der Gegenstandswert 30.000 Euro, und die Anwaltsgebühren berechnen sich auf dieser Grundlage.
Daneben richtet sich die Höhe der Gebühren danach, welche Tätigkeiten der Anwalt erbracht hat – ob er Sie lediglich mündlich beraten, ein Gutachten erstellt, außergerichtlich vertreten oder in einem Gerichtsverfahren für Sie aufgetreten ist.
Quersubventionierung: Warum das System so funktioniert
Dieses System orientiert sich nur zum Teil am tatsächlichen Arbeitsaufwand des Anwalts. Bei einer einfachen Angelegenheit mit hohem Gegenstandswert verdient der Anwalt mehr als bei einer komplizierten Angelegenheit mit geringem Gegenstandswert. Der Gesetzgeber hat dieses Modell bewusst beibehalten – zuletzt bestätigt bei der Modernisierung der Anwaltsgebühren im Jahr 2004. Dahinter steht der Gedanke der Quersubventionierung: Mandate mit hohem Streitwert sollen beim Anwalt die Fälle ausgleichen, in denen ein hoher Arbeitsaufwand bei geringem Gegenstandswert anfällt.
Für Mandanten führt dieses System gelegentlich zu dem Eindruck, der Anwalt erhalte für wenig Arbeit viel Geld. Der Vorteil liegt allerdings in der Transparenz. Anhand der Gebührentabelle des § 13 RVG und des Vergütungsverzeichnisses lässt sich in den meisten Fällen nachrechnen, ob die Gebühren zutreffend berechnet wurden.
Gebührenerhöhung durch das KostRÄG 2025
Zum 1. Juni 2025 sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) angepasst worden. Die Wertgebühren nach § 13 RVG wurden einheitlich um 6 Prozent erhöht, die Festgebühren um 9 Prozent. Es handelt sich um die erste Anpassung seit dem Jahr 2021.
Prozesskostenrechner
Im Internet stehen für gerichtliche Auseinandersetzungen Prozesskostenrechner zur Verfügung. Dort können Sie das Prozesskostenrisiko einschließlich der eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren sowie der Gerichtsgebühren abschätzen.
Den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltsvereins finden Sie hier.
Erstes Beratungsgespräch
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt seit dem 1. Juli 2006 den Begriff der „Erstberatung" nicht mehr. Stattdessen spricht § 34 RVG vom „ersten Beratungsgespräch".
Für Verbraucher ist die Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190,00 Euro (netto) begrenzt. Für ein schriftliches Gutachten darf der Rechtsanwalt gegenüber einem Verbraucher höchstens 250,00 Euro (netto) ansetzen. Zu diesen Beträgen kommen gegebenenfalls die gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige Auslagen hinzu.
Wichtig: Diese Höchstbeträge gelten nur, wenn keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Sie wurden durch das KostRÄG 2025 nicht verändert und gelten in dieser Höhe fort. Für Unternehmer gelten die Höchstgrenzen des § 34 RVG nicht.
Vergütungsvereinbarung
Neben den gesetzlichen Gebühren können Anwalt und Mandant jederzeit eine Vergütungsvereinbarung treffen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 49b BRAO, sowie in den §§ 3a ff. RVG.
Formvorschriften
Eine Vergütungsvereinbarung muss gemäß § 3a Abs. 1 RVG in Textform geschlossen werden. Sie muss als „Vergütungsvereinbarung" bezeichnet sein, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Außerdem muss sie den Hinweis enthalten, dass die Gegenseite im Fall der Kostenerstattung in der Regel nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren erstatten muss.
Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren
In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren durch eine Vereinbarung nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO). In außergerichtlichen Angelegenheiten ist eine Unterschreitung dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Überschreitung der gesetzlichen Gebühren
Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist zulässig und in vielen Bereichen üblich. In Strafsachen etwa lässt sich eine effektive Verteidigung häufig nicht im Rahmen der vergleichsweise niedrigen gesetzlichen Gebühren durchführen. Das gilt insbesondere für arbeits- und zeitintensive Mandate im Wirtschaftsstrafrecht.
Pauschalhonorar
Anwalt und Mandant können ein Pauschalhonorar vereinbaren. Das bietet sich an, wenn der Arbeitsaufwand für beide Seiten sinnvoll abgeschätzt werden kann. Der Mandant weiß dann von Anfang an, was die anwaltliche Tätigkeit kosten wird.
Zeithonorar (Stundenhonorar)
Beim Zeithonorar rechnet der Anwalt die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit ab – unabhängig vom Gegenstandswert. Der vereinbarte Stundensatz kann je nach Spezialisierung, Erfahrung und Komplexität des Falls variieren. Voraussetzung ist, dass der Anwalt seine Tätigkeiten und den Zeitaufwand detailliert dokumentiert.
Wichtig: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (BGH IX ZR 226/22) Leitlinien für die Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen aufgestellt. Danach bleibt eine Vergütungsvereinbarung auch dann wirksam, wenn sie den Mandatsumfang nicht in allen Details festlegt – Zweifel können durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB geklärt werden. Unwirksam ist dagegen eine sogenannte Anerkenntnisklausel, nach der die vom Anwalt mitgeteilten Bearbeitungszeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant ihnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Der Anwalt bleibt verpflichtet, seinen Zeitaufwand konkret darzulegen.
Wer trägt die Kosten? – Kostenerstattung im Zivilprozess
In einem Zivilprozess gilt der Grundsatz des § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO): Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das umfasst die eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten des Gegners und die Gerichtskosten. Erstattet werden allerdings nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG – nicht ein etwaiges höheres Honorar, das mit dem eigenen Anwalt vereinbart wurde.
Bei teilweisem Obsiegen teilt das Gericht die Kosten nach einer Quote auf. Wer also zu 60 Prozent obsiegt, trägt 40 Prozent der Gesamtkosten selbst.
Wichtig: In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Erst in der Berufungs- und Revisionsinstanz gelten die allgemeinen Kostenerstattungsregeln.
Rechtsschutzversicherung
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese im Versicherungsfall die Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise. Voraussetzung ist eine sogenannte Deckungszusage: Der Versicherer bestätigt vorab, dass der Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Einige Punkte sind dabei zu beachten: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Ein darüber hinaus vereinbartes Zeithonorar müsste der Mandant selbst tragen.
Viele Versicherungsverträge enthalten zudem eine Selbstbeteiligung – üblich sind Beträge zwischen 150 und 300 Euro pro Fall. Die Deckungszusage wird häufig zunächst nur für die außergerichtliche Tätigkeit erteilt; soll anschließend ein Gerichtsverfahren geführt werden, ist eine erneute Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich.
Prozesskostenhilfe
Wer die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe (PKH) nach den §§ 114 ff. ZPO beantragen. Die Bewilligung setzt dreierlei voraus: Der Antragsteller muss bedürftig sein, die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, und sie darf nicht mutwillig sein.
Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse zunächst die Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen. Prozesskostenhilfe ist kein Freibrief: Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens, kann die Staatskasse die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern.
Fazit
Was die anwaltliche Tätigkeit kostet, hängt vom Gegenstandswert, der Art der Tätigkeit, einer etwaigen Vergütungsvereinbarung und dem Ausgang eines Rechtsstreits ab. Lassen Sie sich vor Erteilung des Mandats über die voraussichtlichen Kosten aufklären. Jeder Rechtsanwalt ist gemäß § 49b Abs. 5 BRAO verpflichtet, vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.
Bei Fragen zu den Kosten anwaltlicher Tätigkeit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine auf Ihren Fall zugeschnittene rechtliche Einschätzung.
Sonderfall Erfolgshonorar
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach dem deutschen Recht in aller Regel unzulässig. Dies regelt § 49 b Abs. 1 BRAO. Der Anwalt darf sich also in aller Regel von seinem Mandanten kein Erfolgshonorar versprechen lassen oder dieses vereinbaren. Eine sehr enge gesetzliche Ausnahme findet sich in § 4 a RVG.
Mehr zum Thema Kosten & Anwaltsgebühren finden Sie auf unserer Website unter Anwaltsgebühren & Gerichtsgebühren in Deutschland.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Martin Liebert finden Sie unter RA Martin Liebert.