Prozessfinanzierung in Deutschland

Liebert & Röth Rechtsanwälte, Ihre Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin
Wer einen berechtigten Anspruch hat, aber das Kostenrisiko eines Rechtsstreits scheut, steht vor einem Dilemma:
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge – vor allem, wenn die Gegenseite finanzstark ist und der Streitwert hoch. Prozessfinanzierung kann dieses Dilemma lösen. Ein Dritter übernimmt sämtliche Kosten des Verfahrens und trägt das volle finanzielle Risiko. Dafür erhält er im Erfolgsfall einen Anteil am Erlös.
Was auf den ersten Blick nach einem einfachen Geschäft klingt, wirft bei genauerem Hinsehen eine Reihe von Fragen auf: Wie funktioniert eine Prozessfinanzierung im Detail? Welche Kosten werden übernommen? Was kostet die Finanzierung den Anspruchsinhaber? Und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten?
Was ist Prozessfinanzierung?
Prozessfinanzierung – auch Prozesskostenfinanzierung genannt – ist eine Finanzdienstleistung, bei der ein gewerblicher Finanzierer die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung übernimmt. Der Anspruchsinhaber muss kein eigenes Geld einsetzen. Verliert er den Prozess, trägt der Finanzierer den gesamten Verlust. Gewinnt er, erhält der Finanzierer einen vorab vereinbarten Anteil am erzielten Erlös.
Prozessfinanzierung richtet sich an Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen. Für Unternehmen hat sie einen zusätzlichen Vorteil: Die eigene Liquidität wird geschont, und die Kosten des Rechtsstreits belasten nicht die Bilanz.
Wichtig: Prozessfinanzierung ist keine Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ist eine staatliche Leistung für Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Prozessfinanzierung ist ein privatwirtschaftliches Geschäft, bei dem der Finanzierer eine Rendite anstrebt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsinhabers spielen keine Rolle – maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Falls.
Wie funktioniert eine Prozessfinanzierung? – Der Ablauf
Der typische Ablauf einer Prozessfinanzierung lässt sich in mehrere Schritte unterteilen:
1. Anfrage und Unterlageneinreichung
Sie treten mit dem Prozessfinanzierer Ihrer Wahl in Kontakt und schildern Ihren Fall. In der Regel müssen Sie sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen: Verträge, Korrespondenz, Gutachten, anwaltliche Stellungnahmen. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller die Prüfung.
2. Prüfung der Erfolgsaussichten
Der Prozessfinanzierer prüft den Fall auf seine Erfolgsaussichten. Dafür setzt er eigene Juristen ein – entweder angestellte oder externe. Die Prüfung umfasst die rechtliche Bewertung, die Beweislage und die wirtschaftliche Realisierbarkeit des Anspruchs. Ein Anspruch, der zwar rechtlich begründet ist, aber gegen einen insolventen Schuldner gerichtet ist, wird in der Regel nicht finanziert. Denn der Prozessfinanzierer trägt das volle Risiko und muss sicherstellen, dass ein obsiegendes Urteil auch wirtschaftlich durchsetzbar ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Prüfung durch den Prozessfinanzierer ist eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem Fall. Lehnt ein Finanzierer ab, sollten Sie die Gründe hinterfragen – möglicherweise sind die Erfolgsaussichten schlechter als angenommen.
3. Vertragsschluss
Fällt die Prüfung positiv aus, schließen Sie einen Prozessfinanzierungsvertrag. Dieser regelt die Übernahme der Kosten, die Erfolgsbeteiligung und die Rechte und Pflichten beider Seiten. Auf die Rechtsnatur dieses Vertrags gehen wir weiter unten gesondert ein.
4. Durchführung des Verfahrens
Während des Verfahrens übernimmt der Prozessfinanzierer die anfallenden Kosten. Sie wählen Ihren Anwalt in der Regel selbst – der Finanzierer kann Vorschläge machen, die Entscheidung liegt aber bei Ihnen. Der Prozessfinanzierer wird laufend über den Verfahrensstand informiert und hat je nach Vertrag ein Mitspracherecht bei strategischen Entscheidungen, etwa bei der Annahme eines Vergleichs.
5. Abrechnung im Erfolgsfall
Wird der Anspruch ganz oder teilweise durchgesetzt – sei es durch Urteil, Vergleich oder außergerichtliche Einigung –, erhält der Prozessfinanzierer seinen vereinbarten Anteil. Berechnet wird die Beteiligung vom sogenannten Nettoertrag: Vom erzielten Betrag werden zunächst alle verbliebenen Verfahrenskosten abgezogen, dann erfolgt die Aufteilung.
Welche Kosten übernimmt der Prozessfinanzierer?
Der Prozessfinanzierer übernimmt in der Regel sämtliche Kosten des Verfahrens. Dazu gehören:
- die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)
- die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts
- Zeugen- und Sachverständigenkosten
- die Kosten des gegnerischen Anwalts im Falle des Unterliegens
Wichtig: Dieser letzte Punkt wird häufig übersehen. In einem Zivilprozess trägt die unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite.
Bei hohen Streitwerten können die Kosten des gegnerischen Anwalts allein fünfstellige Beträge erreichen. Der Prozessfinanzierer übernimmt auch dieses Risiko.
Nicht übernommen werden in der Regel Kosten, die vor Abschluss des Finanzierungsvertrags entstanden sind, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Auch eigene Aufwendungen des Anspruchsinhabers – etwa Reisekosten zu Gerichtsterminen oder der Zeitaufwand – sind üblicherweise nicht erfasst.
Die Erfolgsbeteiligung – Was kostet Prozessfinanzierung?
Prozessfinanzierung kostet nichts, wenn Sie verlieren, und einen Teil des Erlöses, wenn Sie gewinnen. Die Erfolgsbeteiligung des Finanzierers liegt in der Praxis häufig zwischen 20 und 35 Prozent des Nettoertrags, in Einzelfällen auch darüber. Die genaue Höhe hängt von mehreren Faktoren ab:
- den Erfolgsaussichten des Falls
- dem Streitwert und der voraussichtlichen Verfahrensdauer
- dem Anteil des vom Finanzierer eingesetzten Risikokapitals
- der wirtschaftlichen Realisierbarkeit der Forderung (Bonität des Schuldners)
Eine in der Praxis häufig anzutreffende Staffelung sieht so aus: Der Finanzierer erhält 30 Prozent vom Nettoertrag bis 500.000 Euro und 20 Prozent von darüber hinausgehenden Beträgen. Individuelle Abweichungen nach oben und unten sind möglich.
Rechenbeispiel: Sie erstreiten einen Betrag von 200.000 Euro. Die Verfahrenskosten betragen 30.000 Euro. Der Nettoertrag beträgt 170.000 Euro. Bei einer Erfolgsbeteiligung von 30 Prozent erhält der Finanzierer 51.000 Euro. Sie erhalten 119.000 Euro – ohne je einen Cent riskiert zu haben.
Voraussetzungen – Wann kommt eine Prozessfinanzierung in Betracht?
Prozessfinanzierer übernehmen nicht jeden Fall. Die Voraussetzungen lassen sich auf drei Kernkriterien reduzieren:
1. Ausreichende Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten müssen deutlich über 50 Prozent liegen. Aus der Branche wird berichtet, dass Finanzierer typischerweise eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 60 Prozent voraussetzen. Bei einem reinen 50/50-Risiko lohnt sich das Geschäft für den Finanzierer in der Regel nicht.
2. Mindeststreitwert
Die meisten Prozessfinanzierer setzen einen Mindeststreitwert voraus. Dieser liegt je nach Anbieter zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Einige internationale Finanzierer werden erst ab Streitwerten von 500.000 Euro oder mehr tätig. Der Grund: Die Prüfungs- und Verwaltungskosten sind unabhängig vom Streitwert ähnlich hoch. Bei kleinen Streitwerten rechnet sich das Geschäft nicht.
3. Wirtschaftliche Durchsetzbarkeit
Selbst ein berechtigter Anspruch ist wertlos, wenn der Schuldner nicht zahlen kann. Der Finanzierer prüft daher die Bonität des Gegners. Ein Anspruch gegen ein insolventes Unternehmen wird in aller Regel nicht finanziert.
Die Rechtsnatur des Prozessfinanzierungsvertrags
Die rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags ist nicht abschließend geklärt. In Literatur und Rechtsprechung werden unterschiedliche Qualifikationen diskutiert: Darlehensvertrag, Versicherungsvertrag, Gesellschaftsvertrag oder Vertrag eigener Art (sui generis).
Ein Teil der Literatur ordnet den Prozessfinanzierungsvertrag als Innengesellschaft (GbR) ohne Gesamthandsvermögen ein. Der Anspruchsinhaber bringt seinen Anspruch ein, der Finanzierer das Kapital. Beide verfolgen einen gemeinsamen Zweck: die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs mit anschließender Erlösteilung.
Jüngere obergerichtliche Rechtsprechung tendiert dagegen zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art. Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung (OLG München, 15.09.2025 – 17 U 1190/24 e) den Prozessfinanzierungsvertrag weder als Gesellschafts- noch als Versicherungs- oder Darlehensvertrag qualifiziert, sondern als Vertrag sui generis behandelt. Das Gericht argumentierte unter anderem, dass es bei Verwendung von Formularverträgen an dem für eine Gesellschaft typischen Gleichgewicht der Parteien fehle, und dass die Höhe der Erfolgsbeteiligung im Voraus nicht bestimmt sei – was gegen eine Versicherungsqualifikation spreche.
Die Qualifikation als Darlehen scheidet nach allen Auffassungen aus, weil der Finanzierer keinen Rückzahlungsanspruch hat. Die Finanzierung ist rein erfolgsabhängig – wird der Prozess verloren, erhält der Finanzierer nichts zurück.
Für die Praxis bedeutet dies: Unabhängig von der dogmatischen Einordnung unterliegen die Klauseln des Prozessfinanzierungsvertrags der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, soweit es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt – insbesondere der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Unangemessen benachteiligende Klauseln – etwa ein uneingeschränktes Weisungsrecht des Finanzierers oder eine überhöhte Erfolgsbeteiligung – können unwirksam sein. Bei Verbraucherverträgen gelten zusätzlich die Sonderregeln des § 310 Abs. 3 BGB.
Prozessfinanzierung und das Rechtsdienstleistungsgesetz
Die reine Kapitalbereitstellung durch einen Prozessfinanzierer fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Finanzierer erbringt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall und vertritt den Anspruchsinhaber nicht vor Gericht.
Anders kann es bei sogenannten Abtretungsmodellen liegen. Hier tritt der Anspruchsinhaber seine Forderung an einen Inkassodienstleister oder ein Legal-Tech-Unternehmen ab, das die Forderung dann im eigenen Namen geltend macht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass solche Abtretungsmodelle als Inkassotätigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zulässig sein können (BGH, 13.07.2021 – II ZR 84/20; BGH, 13.06.2022 – VIa ZR 418/21).
Der BGH hat im entschiedenen Fall keinen relevanten Interessenkonflikt im Sinne von § 4 RDG angenommen. Die im konkreten Modell bestehenden Einflussmöglichkeiten des Finanzierers reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine (analoge) Anwendung von § 4 RDG zu rechtfertigen (BGH, 13.07.2021 – II ZR 84/20). Eine Verallgemeinerung auf sämtliche Finanzierungsmodelle lässt sich daraus nicht ableiten.
Abgrenzung zum anwaltlichen Erfolgshonorar
Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Regelungen zum anwaltlichen Erfolgshonorar durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt liberalisiert worden. Gemäß § 4a RVG darf ein Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn der Auftraggeber ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Bei Geldforderungen bis 2.000 Euro ist ein Erfolgshonorar generell zulässig.
Beide Modelle sollen den Zugang zum Recht erleichtern, unterscheiden sich aber grundlegend:
Beim Erfolgshonorar trägt der Mandant weiterhin das Kostenrisiko für Gerichtskosten, Sachverständige und gegnerische Anwaltskosten. Nur die Vergütung des eigenen Anwalts ist erfolgsabhängig. Bei der Prozessfinanzierung werden sämtliche Verfahrenskosten übernommen. Das Kostenrisiko des Anspruchsinhabers ist auf null reduziert.
Eine Kombination beider Modelle – Prozessfinanzierung durch einen Dritten und Erfolgshonorar mit dem eigenen Anwalt – ist grundsätzlich denkbar. Die eigene Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch den Anwalt ist dagegen berufsrechtlich nur in engen Grenzen zulässig: § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO erlaubt die Kostenübernahme nur, soweit zugleich ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG vereinbart ist. Eine umfassende anwaltliche Prozessfinanzierung nach dem Vorbild gewerblicher Finanzierer ist damit nach geltendem Recht ausgeschlossen.
Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung der Prozessfinanzierung ist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich.
Für Unternehmen: Die an den Prozessfinanzierer gezahlte Erfolgsbeteiligung kann als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Die tatsächliche Belastung durch die Erfolgsbeteiligung reduziert sich dann um den jeweiligen Steuersatz. Die ertragsteuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Zuordnung zu einer Einkunftsart und etwaigen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Eine steuerliche Prüfung im konkreten Fall ist daher unerlässlich.
Für Privatpersonen: Ob die Erfolgsbeteiligung steuerlich absetzbar ist, hängt davon ab, in welchem Zusammenhang der Rechtsstreit steht. Betrifft der Anspruch Einkünfte – etwa aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Tätigkeit –, sind die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei rein privaten Streitigkeiten besteht in der Regel keine Abzugsmöglichkeit.
Umsatzsteuer: Die umsatzsteuerliche Einordnung der Prozessfinanzierung ist einzelfallabhängig und höchstrichterlich – soweit ersichtlich – speziell für Prozessfinanzierungsmodelle noch nicht geklärt. Es kommt darauf an, ob die Erfolgsbeteiligung als Entgelt für eine sonstige Leistung, als nicht steuerbarer Risikotatbestand oder gegebenenfalls als steuerfreie Finanzdienstleistung einzuordnen ist. Die Antwort hängt von der konkreten Vertragsstruktur ab. Lassen Sie die umsatzsteuerlichen Auswirkungen im konkreten Fall von Ihrem Steuerberater prüfen.
Prozessfinanzierung bei Verbandsklagen – Die 10-Prozent-Deckelung
Mit dem Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das am 13. Oktober 2023 in Kraft getreten ist, hat Deutschland die EU-Verbandsklagenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828) umgesetzt. Das Gesetz enthält in § 4 Abs. 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes (VDuG) eine bemerkenswerte Einschränkung für die Prozessfinanzierung:
Wird dem Prozessfinanzierer ein wirtschaftlicher Anteil an der vom verklagten Unternehmer zu erbringenden Leistung von mehr als 10 Prozent versprochen, ist die Abhilfeklage unzulässig.
Diese Deckelung ist im internationalen Vergleich außergewöhnlich niedrig. Die marktüblichen Erfolgsbeteiligungen von 20 bis 35 Prozent, die bei der individuellen Prozessfinanzierung üblich sind, wären bei Abhilfeklagen damit ausgeschlossen. Die Regelung war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Kritiker befürchten, dass Prozessfinanzierer unter diesen Bedingungen kaum bereit sein werden, Abhilfeklagen zu finanzieren – was den Zugang zum Recht für Verbraucher einschränken könnte.
Darüber hinaus muss die klageberechtigte Stelle nach § 4 Abs. 3 VDuG bereits mit Klageeinreichung offenlegen, woher die Mittel für die Klage stammen. Wird die Klage durch einen Dritten finanziert, ist auch die mit dem Finanzierer getroffene Vereinbarung offenzulegen. Diese Transparenzpflicht gilt nur für Abhilfeklagen nach dem VDuG, nicht für die allgemeine Prozessfinanzierung.
EU-Regulierung – Was kommt auf den Markt zu?
Prozessfinanzierung ist in Deutschland bislang weitgehend unreguliert. Es gibt keine Zulassungspflicht, keine spezifische Aufsicht und keine gesetzlichen Vorgaben für Erfolgsbeteiligungen – mit Ausnahme der genannten 10-Prozent-Deckelung bei Abhilfeklagen.
Auf EU-Ebene wird eine Regulierung diskutiert. Die Europäische Kommission hat im März 2025 in Zusammenarbeit mit dem British Institute of International and Comparative Law eine vergleichende Studie zu den Rechtsrahmen der Prozessfinanzierung in allen EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Studie dient als Grundlage für die Prüfung regulatorischer Optionen, einschließlich einer möglichen EU-Richtlinie.
Ob und wann daraus ein konkreter Legislativvorschlag folgt, ist derzeit offen. Die politische Diskussion kreist um vier Kernpunkte:
- Transparenz: Pflicht zur Offenlegung der Finanzierungsvereinbarung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten
- Kapitalanforderungen: Mindestkapitalausstattung für Prozessfinanzierer
- Interessenkonflikte: Regeln zur Vermeidung unzulässiger Einflussnahme auf die Prozessführung
- Verbraucherschutz: Deckelung der Erfolgsbeteiligung und Mindeststandards für Finanzierungsverträge
Deutschland hat bislang keine eigenen Regulierungspläne angekündigt, signalisiert aber Offenheit gegenüber einem EU-weiten Rahmen.
Aktuelle Marktlage und Anbieter in Deutschland
Der Markt für Prozessfinanzierung in Deutschland hat sich in den letzten Jahren verändert. Einige der früheren Anbieter sind vom Markt verschwunden, zugleich sind internationale Akteure hinzugekommen.
Die größeren, international tätigen Prozessfinanzierer, die in Deutschland aktiv sind, operieren überwiegend im Bereich hoher Streitwerte – häufig erst ab 500.000 Euro oder mehr. Dazu gehören unter anderem Burford Capital, Omni Bridgeway, Deminor und Therium.
Im sogenannten Mid-Cap-Bereich ist der Bonner Anbieter Foris AG tätig. Foris hat im September 2024 gemeinsam mit der CAIAC Fund Management AG und der Centris Capital AG den ersten deutschen Prozessfinanzierungsfonds aufgelegt (FORIS Centris Litigation Financing Fund I). Über den Fonds sollen 20 bis 25 Fälle mit einem Zielvolumen von 50 Millionen Euro finanziert werden, wobei auch Streitwerte von 100 Millionen Euro und mehr in Betracht kommen. Im laufenden Geschäft übernahm Foris 2024 insgesamt 29 neue Verfahren in die Finanzierung (Foris AG, Pressemitteilung Halbjahresergebnis 2024).
Als Vermittlungsplattform positioniert sich AEQUIFIN, die Anspruchsinhaber und Prozessfinanzierer zusammenbringt.
Nach einer Marktprognose der Research-Firma Custom Market Insights (CMI) sollen die Investitionen in Prozessfinanzierung allein in Europa zwischen 2023 und 2032 von 3,3 auf 7,6 Milliarden Dollar steigen – ein jährliches Wachstum von fast zehn Prozent. Es handelt sich dabei um eine Branchenschätzung, nicht um amtliche Statistik. Der Markt wächst, auch wenn er in Deutschland noch deutlich kleiner ist als in den angelsächsischen Ländern.
Vor- und Nachteile der Prozessfinanzierung
Vorteile:
- Kein eigenes Kostenrisiko. Verlieren Sie den Prozess, tragen Sie keine Kosten.
- Schonung der eigenen Liquidität. Für Unternehmen entfällt die Belastung der Bilanz durch Prozesskosten.
- Unabhängige Prüfung der Erfolgsaussichten. Die Due Diligence des Finanzierers gibt Ihnen eine zweite Einschätzung Ihres Falls.
- Waffengleichheit. Auch gegen finanzstarke Gegner können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.
Nachteile:
- Die Erfolgsbeteiligung reduziert Ihren Erlös erheblich. Bei einer Quote von 30 Prozent erhalten Sie nur 70 Prozent des Nettoertrags.
- Mindeststreitwerte schließen kleinere Fälle aus. Bei Streitwerten unter 50.000 Euro finden Sie in der Regel keinen Finanzierer.
- Der Finanzierer hat ein Mitspracherecht. Je nach Vertrag kann er bei der Annahme von Vergleichsangeboten mitentscheiden. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, wenn der Finanzierer eine schnelle Einigung bevorzugt, Sie aber ein Urteil anstreben.
- Nicht jeder Fall wird finanziert. Die Ablehnungsquote ist hoch – der weit überwiegende Teil der eingereichten Fälle wird nach der Prüfung nicht in die Finanzierung übernommen.
- Die Prüfung dauert. Rechnen Sie mit einer Prüfungsdauer von mehreren Wochen oder gar Monaten, bevor eine Finanzierungszusage erfolgt.
Praxishinweise
Tipp: Reichen Sie Ihren Fall bei mehreren Prozessfinanzierern gleichzeitig ein. Die Konditionen und Mindeststreitwerte unterscheiden sich erheblich. Ein Finanzierer, der Ihren Fall ablehnt, mag bei einem anderen Finanzierer auf Interesse stoßen.
Tipp: Lassen Sie den Prozessfinanzierungsvertrag von Ihrem Anwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben. Achten Sie insbesondere auf folgende Punkte:
- Wie hoch ist die Erfolgsbeteiligung, und wie wird der Nettoertrag berechnet?
- Wer wählt den Prozessanwalt?
- Welche Mitspracherechte hat der Finanzierer bei strategischen Entscheidungen – insbesondere bei Vergleichsverhandlungen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann der Finanzierer die Finanzierung einseitig beenden?
- Was passiert, wenn der Finanzierer selbst insolvent wird?
Tipp: Prüfen Sie Alternativen. Je nach Fall können eine Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder ein anwaltliches Erfolgshonorar nach § 4a RVG die günstigere Option sein. Prozessfinanzierung lohnt sich vor allem bei hohen Streitwerten, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht und die Erfolgsaussichten gut sind.
Wir haben einige Klagverfahren in Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern durchgeführt. Die notwendigen Vorarbeiten wie Kontaktaufnahme und Prüfung des Sachverhaltes müssen Sie allerdings selbst durchführen. Wir sind dann gerne bereit für Sie das Verfahren zu führen, wenn es zu den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten passt.
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