Prozesskostenhilfe (PKH) in Berlin

Beratungshilfe & Prozesskostenhilfe: finanziellle Hilfe des Staates
Wer einen Rechtsstreit führen muss, steht vor einer doppelten Belastung:
dem Konflikt selbst und den Kosten des Verfahrens. Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Sachverständigenhonorare – ein Zivilprozess kann mehrere tausend Euro kosten. Für Menschen mit geringem Einkommen oder Vermögen kann das bedeuten, dass sie auf die Durchsetzung berechtigter Ansprüche verzichten müssen, weil sie sich den Prozess schlicht nicht leisten können.
Genau hier setzt die Prozesskostenhilfe an. Sie ist im deutschen Recht das Instrument, das sicherstellen soll, dass der Zugang zu den Gerichten nicht vom Geldbeutel abhängt. Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie übernimmt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten – ganz oder teilweise, je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
Um welche Beträge es geht, zeigt ein Beispiel:
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro betragen allein die Gerichtskosten erster Instanz rund 798 Euro (3,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1210 KV GKG). Die Anwaltskosten für den eigenen Anwalt – Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer – kommen auf etwa 1.800 Euro. Verliert man den Prozess, muss man zusätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite in vergleichbarer Höhe erstatten. Für einen Prozess mit 10.000 Euro Streitwert kann das Kostenrisiko insgesamt bei über 4.000 Euro liegen.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, den Ablauf des Antragsverfahrens, die aktuellen Freibeträge und die Frage, was nach einer Bewilligung passieren kann.
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe – der Unterschied
Die Begriffe Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe werden häufig verwechselt. Der Unterschied ist einfach:
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) betrifft die außergerichtliche Rechtsberatung. Sie deckt die Kosten einer anwaltlichen Beratung ab, bevor ein Prozess geführt wird – also beispielsweise die Prüfung Ihrer Ansprüche, die Erstellung eines Schreibens an die Gegenseite oder die Verhandlung über eine außergerichtliche Einigung. Die Beratungshilfe wird beim Amtsgericht beantragt; der Eigenanteil beträgt 15 Euro.
Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Beratungshilfe.
Prozesskostenhilfe betrifft dagegen das gerichtliche Verfahren. Sie wird bewilligt, wenn ein Prozess tatsächlich geführt werden muss, und übernimmt die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts.
Beide Instrumente können nacheinander in Anspruch genommen werden: Zunächst Beratungshilfe für die außergerichtliche Klärung, dann – falls keine Einigung zustande kommt – Prozesskostenhilfe für den Prozess.
Die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Wirtschaftliche Bedürftigkeit
Die erste Voraussetzung ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers. Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Das Gericht prüft dabei das einzusetzende Einkommen. Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Freibeträge abgezogen, die den Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie sichern sollen. Übersteigt das verbleibende Einkommen eine bestimmte Schwelle, muss der Antragsteller Raten zahlen. Liegt es darunter, übernimmt der Staat die Kosten vollständig.
Die Freibeträge werden jährlich zum 1. Januar durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz angepasst. Die aktuellen Freibeträge (Stand: 2026, Bundesgebiet) betragen:
- Grundfreibetrag für den Antragsteller: 619 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag (bei Berufstätigkeit): zusätzlich 282 Euro
- Freibetrag für den Ehegatten oder Lebenspartner: 619 Euro
- Freibetrag für Kinder bis 5 Jahre: 393 Euro
- Freibetrag für Kinder von 6 bis 13 Jahren: 429 Euro
- Freibetrag für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 518 Euro
- Freibetrag für volljährige Unterhaltsberechtigte im Haushalt: 496 Euro
Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe sowie weitere anerkannte Belastungen wie Versicherungsbeiträge oder besondere Ausgaben nach § 115 Absatz 1 Satz 3 ZPO.
Wichtig: Auch Vermögen wird berücksichtigt. Wer über verwertbares Vermögen verfügt, muss dieses grundsätzlich einsetzen, bevor der Staat die Prozesskosten übernimmt. Allerdings gibt es Schonvermögen: Angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und kleinere Ersparnisse bleiben unberücksichtigt (§ 115 Absatz 3 ZPO in Verbindung mit § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII). Für Immobilieneigentümer ist zudem § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII relevant: Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Antragsteller selbst bewohnt wird, zählt zum Schonvermögen und muss nicht eingesetzt werden.
Hinreichende Erfolgsaussicht
Die zweite Voraussetzung betrifft die Sache selbst: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO).
Das Gericht prüft den Fall in einem summarischen Verfahren. Es reicht aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage besteht. Das Gericht darf die Prozesskostenhilfe nicht deshalb ablehnen, weil die Rechtslage schwierig oder eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Erst wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist oder die Beweislage aussichtslos erscheint, fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht.
Für die Rechtsverteidigung – also den Beklagten – gilt eine niedrigere Schwelle. Die Verteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn sie nicht mutwillig ist und zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Klage abgewiesen wird.
Keine Mutwilligkeit
Die Rechtsverfolgung darf außerdem nicht mutwillig sein (§ 114 Absatz 2 ZPO). Mutwillig handelt, wer einen Prozess führt, den eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei gleicher Sachlage nicht führen würde. Das betrifft vor allem Fälle, in denen eine außergerichtliche Lösung offensichtlich möglich und zumutbar wäre, der Antragsteller aber stattdessen auf einem Prozess besteht.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe
Was muss eingereicht werden?
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird beim Prozessgericht gestellt – also bei dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit geführt werden soll oder bereits anhängig ist (§ 117 ZPO).
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Darstellung des Streitstandes unter Angabe der Beweismittel (§ 117 Absatz 1 Satz 2 ZPO). In der Praxis bedeutet dies, dass entweder ein Klageentwurf oder eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung vorgelegt werden muss.
- die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular (§ 117 Absatz 2 ZPO). Dieses Formular ist bei jedem Amtsgericht erhältlich und kann auch von der Website der Justiz heruntergeladen werden.
- Belege für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, Mietvertrag, Kontoauszüge, Bescheide über Sozialleistungen, Nachweise über Unterhaltspflichten.
Tipp: Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie selbst ausfüllen – wahrheitsgemäß und vollständig. Die Darstellung des Streitstandes kann Ihr Anwalt übernehmen.
Wie entscheidet das Gericht?
Das Gericht prüft sowohl die Bedürftigkeit als auch die Erfolgsaussicht. Der PKH-Antrag wird dem Gegner zugestellt, der dazu Stellung nehmen kann – allerdings nur zur Erfolgsaussicht, nicht zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers (§ 118 Absatz 1 ZPO).
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, ordnet das Gericht dem Antragsteller auf Antrag einen Rechtsanwalt bei (§ 121 ZPO). Der Antragsteller kann dabei seinen Wunschanwalt benennen.
Wird der Antrag abgelehnt, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu (§ 127 Absatz 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
Was übernimmt die Prozesskostenhilfe – und was nicht?
Was die PKH abdeckt
Die Prozesskostenhilfe übernimmt:
- die Gerichtskosten (Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz – GKG)
- die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Auslagen wie Zeugenentschädigungen, Sachverständigenkosten und Reisekosten, soweit sie im eigenen Verfahren anfallen
Was die PKH nicht abdeckt
Die Prozesskostenhilfe hat eine Grenze, die in der Praxis häufig übersehen wird: Sie schützt nicht vor den Kosten der Gegenseite.
Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen – einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Die Prozesskostenhilfe ändert daran nichts. Sie betrifft ausschließlich die eigenen Kosten.
Wichtig: Das Kostenrisiko eines Prozesses besteht also auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe fort.
Wer den Prozess verliert, schuldet dem Gegner dessen Anwalts- und Gerichtskosten. In der Praxis ist dieses Risiko bei Parteien ohne Einkommen und Vermögen allerdings begrenzt, weil die Forderung dann faktisch nicht beigetrieben werden kann.
PKH mit Ratenzahlung
Prozesskostenhilfe bedeutet nicht zwingend, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt. Wenn das einzusetzende Einkommen des Antragstellers 20 Euro oder mehr beträgt, setzt das Gericht monatliche Raten fest (§ 115 Absatz 2 ZPO).
Die Berechnung der Monatsrate folgt einer gesetzlichen Formel: Die Rate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Rate 300 Euro zuzüglich des Betrags, der 600 Euro übersteigt.
Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen (§ 115 Absatz 4 ZPO). Danach erlischt die Zahlungspflicht, auch wenn die tatsächlichen Kosten des Verfahrens höher waren. Die Ratenzahlung ist also gedeckelt.
Liegt das einzusetzende Einkommen unter 20 Euro, wird die Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Die Verfahrenskosten werden dann vollständig vom Staat getragen.
Überprüfung und Nachzahlung – die Vier-Jahres-Frist
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist kein endgültiger Freibrief. Das Gericht kann die Bewilligungsentscheidung innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens überprüfen und ändern (§ 120a ZPO).
Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in dieser Zeit, kann das Gericht nachträglich Ratenzahlung anordnen oder die Bewilligung aufheben. Eine Verbesserung ist nach der Rechtsprechung ab einer Einkommenssteigerung von mehr als 100 Euro monatlich anzunehmen.
Sie haben als PKH-Empfänger eine Mitteilungspflicht: Jede wesentliche Verbesserung Ihrer Einkommensverhältnisse müssen Sie dem Gericht unverzüglich mitteilen (§ 120a Absatz 2 Satz 1 ZPO). Wer dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, riskiert die vollständige Aufhebung der Bewilligung (§ 124 Absatz 1 Nr. 4 ZPO). In diesem Fall müssen sämtliche vom Staat übernommenen Kosten nachgezahlt werden.
Tipp: Heben Sie Ihre Einkommensnachweise vier Jahre lang auf und reagieren Sie auf Schreiben des Gerichts zur PKH-Überprüfung fristgerecht. Nichtstun führt in der Regel zur Aufhebung der Bewilligung.
Rechenbeispiel: Wird PKH bewilligt?
Ein Rechenbeispiel macht die Berechnung anschaulich.
Sachverhalt: Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind (8 Jahre) arbeitet in Teilzeit und verdient netto 1.800 Euro monatlich. Ihre Warmmiete beträgt 700 Euro. Sie zahlt 50 Euro monatlich für eine Haftpflicht- und Hausratversicherung.
Berechnung des einzusetzenden Einkommens:
Nettoeinkommen: 1.800 Euro
Abzüge:
- Grundfreibetrag: 619 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag: 282 Euro
- Freibetrag Kind (6–13 Jahre): 429 Euro
- Unterkunft und Heizung: 700 Euro
- Versicherungen: 50 Euro
Summe der Abzüge: 2.080 Euro
Einzusetzendes Einkommen: 1.800 Euro minus 2.080 Euro = negativ
Ergebnis: Das einzusetzende Einkommen liegt unter Null. Die Prozesskostenhilfe wird ohne Ratenzahlung bewilligt, sofern kein verwertbares Vermögen vorhanden ist und die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Hätte dieselbe Person ein Nettoeinkommen von 2.400 Euro, ergäbe sich ein einzusetzendes Einkommen von 320 Euro. Die monatliche Rate betrüge dann die Hälfte, also 160 Euro. Über maximal 48 Monate wären das höchstens 7.680 Euro – unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Verfahrenskosten sind.
Die Anwaltsvergütung bei Prozesskostenhilfe
Ein Punkt, der für die Anwaltswahl relevant sein kann: Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung nicht in voller Höhe nach der regulären Gebührentabelle des § 13 RVG, sondern nach der reduzierten Tabelle des § 49 RVG.
Seit dem 1. Juni 2025 (Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 – KostRÄG 2025) beträgt die PKH-Vergütung 90 Prozent der regulären Gebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro. Die Kappungsgrenze wurde von 50.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Bei höheren Streitwerten erhält der beigeordnete Anwalt also deutlich weniger als ein frei mandatierter Anwalt.
In der Praxis bedeutet dies, dass einige Anwälte bei hohen Streitwerten Mandate mit Prozesskostenhilfe nicht annehmen, weil die wirtschaftliche Kalkulation für die Kanzlei nicht aufgeht. Das Gesetz gibt Ihnen aber das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl zu benennen. Lehnt dieser ab, kann das Gericht einen anderen Anwalt beiordnen.
Prozesskostenhilfe in Berlin – zuständige Gerichte
In Berlin ist für den PKH-Antrag dasjenige Gericht zuständig, bei dem der Rechtsstreit geführt werden soll. Das hängt vom Streitwert und vom Rechtsgebiet ab:
- Bei Streitwerten bis 10.000 Euro ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG, in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung; zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro). In Berlin gibt es mehrere Amtsgerichte, deren Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz des Beklagten oder dem Belegenheitsort der Immobilie richtet (etwa AG Schöneberg, AG Charlottenburg, AG Kreuzberg, AG Mitte, AG Tempelhof-Kreuzberg).
- Bei Streitwerten über 10.000 Euro ist das Landgericht Berlin zuständig (LG Berlin I oder LG Berlin II, je nach Geschäftsverteilungsplan).
- Für Familiensachen (insbesondere Scheidungsverfahren, in denen Verfahrenskostenhilfe beantragt wird) ist das Familiengericht am zuständigen Amtsgericht zuständig.
PKH und Rechtsschutzversicherung
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, erhält in der Regel keine Prozesskostenhilfe. Die PKH ist subsidiär: Sie greift nur, wenn keine andere Möglichkeit der Kostendeckung besteht (§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). Die Rechtsschutzversicherung geht vor.
Allerdings decken Rechtsschutzversicherungen nicht alle Rechtsgebiete ab. Streitigkeiten aus dem Bau- und Architektenrecht, dem Wohnungseigentumsrecht oder Grundstücksangelegenheiten sind bei vielen Policen ausgeschlossen. Prüfen Sie daher immer die Versicherungsbedingungen Ihrer Police. Besteht für den konkreten Streit kein Versicherungsschutz, kommt trotz bestehender Rechtsschutzversicherung Prozesskostenhilfe in Betracht.
Prozesskostenhilfe in Familiensachen
In Familiensachen – insbesondere bei Scheidungen, Unterhaltsverfahren und Sorgerechtsstreitigkeiten – heißt das Instrument nicht Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Unterscheidung ist rein terminologisch: Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen sind identisch. Die Regelungen finden sich in §§ 76 bis 78 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die auf die §§ 114 ff. ZPO verweisen.
Praxishinweise
- Zeitpunkt des Antrags: Der PKH-Antrag sollte vor oder gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellt werden. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (ständige Rspr., vgl. BVerfG, 14.04.2010 – 1 BvR 362/10). Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Instanzbeendigung bereits entscheidungsreif war und das Gericht die Bewilligung hätte aussprechen müssen (BGH, 07.03.2012 – XII ZB 391/10).
- Wahrheitsgemäße Angaben: Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Falsche Angaben können zur Aufhebung der Bewilligung und zur Strafbarkeit nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) führen.
- Kostenerstattung bei Obsiegen: Gewinnen Sie den Prozess, muss Ihr Gegner die Kosten tragen – einschließlich der Kosten, die durch die Prozesskostenhilfe gedeckt waren. Die Staatskasse hat dann einen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner.
- Prozesskostenhilfe in der Berufung: Für die Berufungsinstanz muss ein neuer PKH-Antrag gestellt werden. Die Bewilligung für die erste Instanz erstreckt sich nicht auf das Berufungsverfahren. Das Gericht prüft erneut Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten.
- Vergleich und Einigung: Die Prozesskostenhilfe deckt auch die Einigungsgebühr des eigenen Anwalts, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird. Ein Vergleich ist häufig die wirtschaftlich vernünftigste Lösung – auch bei bewilligter PKH, weil er das Risiko der gegnerischen Kostenerstattung beseitigt.
- Beiordnung des Anwalts: Der beigeordnete Anwalt darf vom PKH-Empfänger keine Vergütung verlangen, die über die gesetzliche PKH-Vergütung nach § 49 RVG hinausgeht. Eine Honorarvereinbarung, die höhere Gebühren vorsieht, ist unwirksam (§ 122 Absatz 1 Nr. 3 ZPO).
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Das für Sie zuständige Amtsgericht können Sie mit dem Orts- und Gerichtsverzeichnis einfach ermitteln.
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