Ein Anwalt kann mündlich oder schriftlich beauftragt werden. Der Anwaltsvertrag ist an keine Form gebunden. Der Anruf “bitte prüfen Sie…” oder “was soll ich tun ..” sowie die Übermittlung der dazugehörigen Informationen genügen – und schon ist der Auftrag, Mandat genannt, zustande gekommen. Das Mandat kommt bereits mit der Überlassung fallbezogener Informationen zustande – und das ist auch gut so. Denn ab diesem Zeitpunkt unterliegen diese Informationen dem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Dies ist etwa im Hinblick auf Strafverfahren und Fragen der Ermittlungsbehörden von Bedeutung. Es führt aber auch dazu, dass die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung, deren Verletzung zu einem Straftatbestand führt, beginnt und der Mandant darauf vertrauen kann, dass keinerlei Informationen über “seine Sache” Dritten gegenüber offenbart werden. Ein Anwalt kann mündlich oder schriftlich beauftragt werden. Der Anwaltsvertrag ist an keine Form gebunden. Der Anruf “bitte prüfen Sie…” oder “was soll ich tun ..” sowie die Übermittlung der dazugehörigen Informationen genügen – und schon ist der Auftrag, Mandat genannt, zustande gekommen. Das Mandat kommt bereits mit der Überlassung fallbezogener Informationen zustande – und das ist auch gut so. Denn ab diesem Zeitpunkt unterliegen diese Informationen dem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Dies ist etwa im Hinblick auf Strafverfahren und Fragen der Ermittlungsbehörden von Bedeutung. Es führt aber auch dazu, dass die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung, deren Verletzung zu einem Straftatbestand führt, beginnt und der Mandant darauf vertrauen kann, dass keinerlei Informationen über “seine Sache” Dritten gegenüber offenbart werden.
Natürlich ist der Anwaltsvertrag im Gesetz geregelt – aber leider nicht so ausführlich, wie man sich das vielleicht wünschen könnte. Zudem verteilen sich die Regelungen über viele Vorschriften und Gesetze. In der Regel stellt der Anwaltsvertrag einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in den §§ 675 ff sowie den §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB geregelt. Ergänzend sind die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsanordnung (BRAO) hinzuzunehmen. Im § 43a BRAO sind etwa die Verschwiegenheitsverpflichtung sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen festgelegt. § 44 BRAO sieht vor, dass sich der Anwalt unverzüglich darüber erklären muss, ob er einen Auftrag annimmt oder ablehnt. Die Regelungen zur Vergütung finden sich demgegenüber einerseits im § 49b BRAO und sodann hinsichtlich der genauen Höhen und Berechnungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich immer vergütungspflichtig. Ausnahmen sind ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Grundregel bringt § 49b Abs. 1 BRAO wie folgt auf den Punkt:
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Wenn Sie also erreichen wollen, dass die Informationen, die Sie erhalten wollen – etwa gerade über die zu erwartenden Kosten eines Auftrags – noch nicht vergütungspflichtig sein sollen, müssen Sie dies von vornherein klarstellen und sollten Ihre Anfrage auch genau so formulieren. Missverständnisse über diese Fragen führen nicht selten auf beiden Seiten zu unnötigem Aufwand oder gar Ärger.
Zeitlich beurteilt, entsteht der Vergütungsanspruch mit Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen. Der einfache Rat führt sofort zu einem fälligen Anspruch und kann etwa nach der beispielsweise mündlichen Erteilung des Rates abgerechnet werden (§ 8 RVG i.V.m. § 34 RVG).
Für umfangreichere ‘Tätigkeiten, etwa einer schriftlichen Ausarbeitung oder gar gutachterlichen Stellungnahme, kann der Rechtsanwalt nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen. Es besteht keine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts.
Schließlich soll auch die Möglichkeit der Vereinbarung des Honorars, etwa in Form einer Pauschalzahlung oder zeitabhängig, etwa als Stundenhonorar, hingewiesen werden. Der Gesetzgeber hat hierfür mit § 3a RVG die Textform verbindlich vorgeschrieben, um so den Parteien Rechtssicherheit über die Honorarfestlegung zu geben. Diese Regelung muss auch als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sie darf nicht mit anderen Vereinbarungen, etwa auch nicht der Vollmacht, verbunden sein.
Diese Frage muss natürlich jeder Mandant für sich selbst entscheiden. Mitunter helfen bei der Entscheidungsfindung aber einige der folgenden Gesichtspunkte:
Die Kosten für eine anwaltliche Beratung richten sich nach dem RVG. Sie können zwischen 10,00 EUR und max. 190,00 EUR zzgl. MwSt. liegen. Dabei richtet sich die Höhe nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Meist wird eine „Mittelgebühr“ angesetzt, also ca. 75,00 bis 135,00 EUR. Mehr zu den Kosten und zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren finden Sie hier in unserer Kategorie Kosten, und dort speziell in dem Artikel Anwaltsgebühren.
Wichtig ist es, sich über die Ziele des anstehenden Gesprächs und im Hinblick auf die anstehende rechtliche Prüfung oder anstehende Auseinandersetzung im Klaren zu werden. Stehen konkrete Forderungen zur Klärung an, etwa die Entfernung einer bestimmten negativen Äußerung aus einem Medium, geht es um die Nachforderung einer angemessenen Vergütung oder soll ein Vertrag gestaltet werden.
Herrscht Klarheit über die Ziele, kann der Rechtsanwalt auch in diese Richtung konkret hinarbeiten.
Dazu müssen jedoch zunächst die tatsächlichen Verhältnisse genau betrachtet werden. Korrespondenz muss eingesehen werden, Beweismittel wie Urkunden oder Zeugenaussagen beschafft und bewertet werden. Namen, Orte und Fakten sind nicht selten noch nicht genau genug zusammengetragen – all das gilt es sodann nachzuholen, was wertvolle Zeit kosten kann.
Checklisten können Hilfen darstellen und dazu anregen, an das für Ihren Fall Wichtige zu denken – hier ein paar Tipps der Bundesrechtsanwaltskammer.
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