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Arbeitsrecht: Vorsicht bei der Formulierung von Vergleichen

Vollstreckbare Teile müssen konkrete Verpflichtung einer Partei enthalten

 

Ein vor dem Arbeitsgericht Berlin geschlossener Vergleich gem. § 278 VI ZPO enthält unter anderem folgende Punkte: „Der Kläger erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Aufgabe des sozialen Besitzstandes eine einmalige Abfindung gem. § 9, 10 KSchG in Höhe von … € brutto, zahlbar mit den Bezügen im März 2020. Die bereits jetzt schon entstandene und damit ab sofort vererbliche Abfindung wird zum rechtlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung gebracht.“

„Der Kläger erhält mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes, qualifiziertes, dem beruflichen Fortkommen förderliches Arbeitszeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit der Note ‚Gut‘ sowie einer Dankes- und Bedauernsformel. Auf Wunsch erhält er vorab ein entsprechendes Zwischenzeugnis. Der Kläger ist berechtigt der Beklagten die Tätigkeitsschwerpunkte zu übermitteln.“

Es wurde beantragt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches zu erteilen, dann gab es folgende Antwort der Rechtspflegerin: Die beiden Ziffern enthalten keine Verpflichtungen für die Beklagten und sind daher nicht vollstreckungsfähig. Als daraufhin mitgeteilt wurde, dass beide Parteien den Vergleich zugestimmt hätten und auch nur zwei Parteien den Rechtsstreit geführt hätten, es doch offensichtlich sei, dass die Abfindung nur der Arbeitgeber zahlen und auch das Zeugnis nur der Arbeitgeber erteilen könne, erließ die Rechtspflegerin einen Beschluss, in dem es hieß, dass sich eben keine konkrete Verpflichtung, die die Beklagte zu einem Tun verpflichte, aus dem Vergleich ergebe. Darüber hinaus heißt es, „die im Vergleich niedergelegten Regelungen sind nicht zwingend dahin zu verstehen, dass damit auch die unmittelbare Verpflichtung des Beklagten begründet werden sollte“. Hinsichtlich der Ziffer … des Vergleiches ergibt sich aus der Formulierung „der Kläger erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Besitzstandes eine einmalige Abfindung …“ keine konkrete Verpflichtung für die Beklagte im Sinne der Zwangsvollstreckung, die die Beklagte zu einer Leistung verpflichtet. Gleiches gilt für die Formulierung in Ziffer … „Der Kläger erhält mit Beendigung …“.

Fazit: Einen Vergleichstext hinsichtlich vollstreckbarer Teile immer auf die konkrete Verpflichtung einer Partei hin überprüfen.

Thomas Röth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Strafrecht, Mediator, Richter am Anwaltsgericht Berlin, Rechtsanwaltssozietät Liebert & Röth, www.liebert-roeth.de