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Neuerungen der HOAI 2013

Architektenrecht Berlin: Neurungen der HOAI im Jahr 2013

Architektenrecht in Berlin & Brandenburg

Mit der am 17.07.2013 in Kraft getretenen Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wurde das Preisrecht für die Planer und Ingenieure am Bau nach den Jahren 2002 und 2009 erneut neu gefasst. Rechtsanwalt Martin Liebert Berlin erklärt in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen der Reform.

Eine HOAI 2018 gibt es nicht. Die letzte Anpassung der HOAI stammt aus dem Jahre 2013 und in diesem Artikel erfahren Sie hierzu mehr. 2018 haben sich aber die gesetzlichen Grundlagen zum Architektenvertrag im BGB geändert. In unserem Special Neues Baurecht 2018 erfahren Sie mehr.

Die maßgeblichen Eckpunkte HOAI-Novelle 2013 sind:

Anhebung der Honorarsätze

Die Tafelwerte der HOAI 2013 sind in allen Leistungsbildern deutlich angehoben wurden. Die Reform orientierte sich an einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie zum „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten Ingenieur (HOAI)“.

Bereits mit der HOAI 2009 war eine deutliche Anhebung verbunden, nunmehr steigen die Honorare bei fast allen Leistungsbildern gegenüber der HOAI 2009 nochmals um ca. 17 %. Begründet wird die erneute Erhöhung der Honorare mit der allgemeinen Preissteigerung und mit den teilweise geänderten, insbesondere erweiterten Leistungsinhalten der Leistungsbilder.

Änderungen Bauen im Bestand

Das Bauen im Bestand ist in zweifacher Hinsicht von Änderungen betroffen. Zum einen wird die mit zu verarbeiten der Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten wieder berücksichtigt, zum anderen gibt es Änderungen beim Umbauzuschlag.

Mitzuverarbeitende Bausubstanz wird berücksichtigt

Bei Leistungen im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz wieder anrechenbar. In der HOAI 2009 war überraschend aus den anrechenbaren Kosten bei Bauen im Bestand die vorhan-dene Bausubstanz herausgenommen worden. Dies führte zu erheblichen Honorareinbußen bei den Architekten.
Nunmehr ist in § 4 Abs. 3 HOAI der Umfang der mit zu verarbeitenden Bausubstanz zu den anrechenbaren Kosten wieder angemessen zu berücksichtigen. Der Wert der mit zu verarbeitenden Bausubstanz ist zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen anhand der Parameterfläche, Volumen, Bauteile und Kostenanteile zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.
Eine Definition, was unter der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu verstehen ist, findet sich nunmehr in § 2 Abs. 7 HOAI. Danach ist mitzuverarbeitende Bausubstanz der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- und Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

Umbauzuschlag

Daneben ist der Umbauzuschlag erhalten geblieben, wurde allerdings im Vergleich zur HOAI 2009 etwas verändert.
Nach § 36 Abs. 1 HOAI kann für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis zu 33 % auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. Bei Innenräumen kann nach § 36 Abs. 2 HOAI für Umbauten und Modernisierungen bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 % auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI wird ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % ab einem durchschnittli-chen Schwierigkeitsgrad unwiderleglich vermutet, wenn die Parteien keine schriftliche Vereinba-rung getroffen haben.
Klargestellt hat der Verordnungsgeber in der Begründung zur HOAI 2013, dass die 20 % aber keine ausdrückliche Untergrenze darstellen. Das heißt die Parteien können sehr wohl einen Umbauzuschlag im Bereich zwischen 0 % und 20 % vereinbaren. Mit diesen Neuerungen ist das Bauen im Bestand nach der HOAI wieder deutlich attraktiver für die Architekten geworden.

Prozentuale Bewertung der einzelnen Leistungsphasen

Bei der Wertung der einzelnen Leistungsphasen zueinander hat es einige Änderungen gegeben. Dies hängt ebenfalls mit der Verschiebung von Grundleistungen und dem insgesamt höheren Bedarf an Beratungsleistungen zusammen.

  • Leistungsphase 1 wurde um ein Prozent reduziert auf nunmehr 2 %
  • Leistungsphase 3 erhält 4 % mehr und liegt nunmehr bei 15 %
  • Leistungsphase 4 wurde um 3 % reduziert und liegt nunmehr bei 3 %
  • Leistungsphase 8 wurde um ein Prozent erhöht auf mittlerweile 32 %
  • Leistungsphase 9 wurde um ein Prozent reduziert auf mittlerweile 2 %

Fälligkeit des Honorars

Die Fälligkeit des Honorars des Architekten ist nunmehr abhängig von der Abnahme der Architektenleistung gemäß § 15 HOAI. Bisher war das Honorar fällig, soweit die Parteien nichts anderes vertraglich vereinbart hatten, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung seitens des Architekten überreicht worden ist.
Gemäß § 640 Abs. 1 BGB ist der Werklohn bei Werkverträgen grundsätzlich von der Abnahme der des hergestellten Werkes abhängig. Zwar ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag, dennoch ging hier die ganz herrschende Meinung davon aus, dass eine explizite Abnahme der Architektenleistung nicht notwendig ist.
Nunmehr hat der Verordnungsgeber aber klar gestellt durch die explizite Aufnahme in § 15 Abs. 1 HOAI, dass auch bei Architektenverträgen eine Abnahme grundsätzlich zu erfolgen hat. Dies hat insbesondere zur Folge, dass bei Übernahme der Leistungsphase 9 auch erst mit deren Abschluss eine Abnahme der Architektenleistung insgesamt stattfinden kann und damit erst dann die Schlussrechnung fällig wird.
Es bietet sich daher an in Zukunft das Recht Teilabnahmen zu verlangen, explizit in den Architektenverträgen zu regeln. Ein Recht zur Teilabnahme kennt nämlich das BGB entgegen der VOB/B nicht.

Honorar für Änderungsleistungen

Nach § 10 Abs. 1 HOAI ist das Honorar zwischen den Parteien durch schriftliche Vereinbarung anzupassen, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten ändert.
Nach § 10 Abs. 2 HOAI ist zwischen den Parteien bei der Wiederholung von Grundleistungen oder bei den sich nicht die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

Damit ist zumindest nunmehr klargestellt, dass die Wiederholungen von Grundleistungen durch Planungsänderungen grundsätzlich honorarpflichtig sind. Unabhängig davon, ob es sich um we-sentliche oder unwesentliche Planungsänderungsleistungen handelt.

Allerdings muss darauf verwiesen werden, dass die Honorarpflicht für Planungsänderungen dann nach wie vor entfällt, wenn es sich bei der Planungsänderung lediglich um eine Nacherfüllung des Architekten wegen mangelhafter Planung handelt oder aber Planungsvarianten im Grundleistungskatalog gefordert werden. Darüber hinaus kommen Planungsänderungsleistungen auch nur dann in Betracht, wenn die ursprüngliche Planungsleistung vollständig oder teilweise abgeschlossen war.

Eine grundsätzlichen Überblick über die gesetzlichen Regelungen der HOAI finden Sie in dem Artikel: Die HOAI - eine Einführung.

 

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