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Quo Vadis HOAI 2021?

Einige Überlegungen zur Zukunft der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und den Honorarverhandlungen zwischen den Parteien der Planerverträge

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Rechtsanwälte für Architektenrecht Berlin & Bundesweit

Zwang zur Reform durch den EUGH

Zum Jahreswechsel 2020/2021 ist die HOAI 2021 in Kraft getreten. Der Hintergrund der Reform ist schnell erzählt. Die HOAI mit ihrer verbindlichen Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurshonorare war bereits seit dem Jahr 2000 erheblichen europarechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Mit Urteil vom 4.7.2019 hat der Europäische Gerichtshof (Az: C-377/17) dann die HOAI teilweise für europarechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des EuGHs verstießen die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze des § 7 Abs. 1 HOAI gegen die europäische Dienstrichtungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union.

Somit war der deutsche Gesetzgeber gefordert, möglichst schnell eine neue Regelung auf den Weg zu bringen. Hinzu kommt, dass erheblicher Streit darüber besteht, ob das Urteil des EuGHs unmittelbar auf die deutsche Rechtsanwendung durchschlägt und damit auch in der Gerichtsbarkeit beachtet werden muss, oder ob sich aus der Entscheidung lediglich eine Handlungsverpflichtung für den Gesetzgeber ergibt. Die Oberlandesgerichte in Deutschland sind hierzu unterschiedlicher Auffassung, beim Kammergericht Berlin bestehen in der Frage sogar Divergenzen zwischen den verschiedenen Baurechtskammern.

Für das Jahr 2020 hatte man sich eine Klarstellung durch den VII. Senat des BGH erhofft. Dieser hat im Beschluss vom 14.5.2020 (Az: BGH VII ZR 174/19) allerdings nicht den Streit entschieden, sondern stattdessen das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Inhalt der HOAI-Reform 2020

Umso drängender war eine schnelle Reform der Verordnung und der Gesetzgeber hat Ende 2020 geliefert. Seit dem 1.1.2021 gilt die neue Regelung und die Reform lässt sich im Wesentlichen auf zwei wichtige Punkte reduzieren.

Verbindliche Mindest- und Höchstsätze wurden gestrichen

Kernpunkt der Reform ist, dass die HOAI nunmehr für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vorsieht. Die Honorare für Planerleistungen sind in neuen Verträgen völlig frei vereinbar. Die bisherigen Honorartafeln aus der HOAI 2013 bestehen zwar weiter (und wurden im Detail auch nicht verändert), ihnen kommt aber nur noch der Stellenwert einer Orientierungshilfe für die Honorarhöhe zu. Ihren verbindlichen Charakter haben sie verloren.

Lediglich in einem Fall soll der bisherige Honorarsatz (der sich nunmehr gemäß § 2a Abs. 2 HOAI Basishonorarsatz nennt) noch Verbindlichkeit entfalten. Nämlich dann, wenn die Parteien des Planervertrages überhaupt keine wirksame Honorarvereinbarung treffen. Dann soll gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart gelten. Diese Regelung führt auch sofort zur zweiten relevanten Änderung durch die Reform. In Zukunft reicht für eine wirksame Honorarvereinbarung nunmehr die Textform gemäß § 126b BGB aus. Die bisherige Regelung, die eine vertragliche Einigung in gesetzlicher Schriftform verlangte (und dies auch noch vor Beginn der Arbeiten), ist damit praxisgerecht modernisiert worden. Verbindlichkeit wird somit die HOAI nur noch in den Fällen behalten, in denen es die Vertragspartner noch nicht einmal schaffen, sich im Wege der Textform verbindlich über das Honorar zu einigen.

Alle anderen Änderungen durch die Reform sind eher marginaler Natur können in dem Artikel Neue Hoai 2020 im Detail nachgelesen werden.

Weshalb noch eine HOAI?

Wenn aber die Verbindlichkeit der HOAI entfällt, weshalb hat dann der Gesetzgeber die Anstrengung unternommen, überhaupt noch eine Reform durchzuführen und nicht einfach die HOAI 2013 in den verdienten Ruhestand geschickt?

Den am Reformprozess beteiligten Verbänden ist wichtig, dass die HOAI als Orientierung für die Vertragsparteien enthalten bleibt. Die Honorartafeln und Honorarwerte wurden nicht verändert und bestehen weiter, wie sie 2013 in der letzten großen Reform (mit beträchtlichen Erhöhungen) festgelegt wurden. Aber die HOAI bildet nicht mehr das Korsett für die Preisverhandlungen zwischen Auftraggeber und Planer.

Seit Einführung der HOAI 1977 galt, dass zwar die Honorare für Planerleistungen nicht unbedingt nach den Parametern der HOAI berechnet werden mussten. So konnten auch Pauschalen vereinbart oder Stundensätze dem Honorar zugrunde gelegt werden. In einer Gesamtbetrachtung des Vertragsverhältnisses musste sich allerdings das ausgehandelte Planerhonorar irgendwo im Bereich zwischen den verbindlichen Mindest- und Höchstsatz bewegen.

Diese verbindlichen Leitplanken, die der Markt lange gewohnt war, fallen nunmehr weg. Auch die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Idee einer Angemessenheitsprüfung durch die Gerichte wurde nicht umgesetzt.

Neuer Verhandlungseifer?

Wichtige Verbände und insbesondere der Bund als Auftraggeber von Architektenleistungen haben bereits angekündigt, auch weiterhin an der HOAI als Berechnungsgrundlage für Architektenleistungen festhalten zu wollen. Dennoch besteht die begründete Angst gerade kleinerer Architektenbüros, sich in Zukunft einem härteren Preiswettbewerb stellen zu müssen.

Vielleicht führt das Ende der Verbindlichkeit der HOAI aber auch dazu, dass sich die Planer endlich mehr Gedanken über die Gestaltung ihres Honorars machen und eine neue Lust am Verhandeln mit ihren Auftraggebern entwickeln.

Bei den Planern war eine vergleichbare Grundhaltung zu beobachten, wie dies auch für viele Kollegen gilt. Man versteckte sich hinter der gesetzlichen Regelung, um keine unangenehmen Honorarverhandlungen mit Kunden führen zu müssen. RVG und HOAI gleichen sich in ihrer Wirkung.

Viele Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der HOAI

Schon bisher galt, dass die HOAI vielerorts Verhandlungsoptionen zugelassen hat und eine sachbezogene Verhandlung im Einzelfall zu einem sachgerechten Honorar führen konnte als die mechanische Anwendung des Preisrechts. Man muss die HOAI also gar nicht verlassen, um für den Einzelfall vernünftige Honorare zu verhandeln.

Ein paar Beispiele:

  • So sind die Unterschiede zwischen Mindest- und Höchstsatz bereits ganz erheblich und es war auch bisher bereits möglich, sich in diesem Bereich völlig frei mit seinen Verhandlungen zu bewegen.
  • Ein anderes Beispiel wäre die mitzuverarbeitende Bausubstanz im Rahmen der Feststellung der anrechenbaren Kosten. Nachdem die mitzuverarbeitende Bausubstanz in der HOAI 2009 gestrichen war, wurde sie mit der Reform 2013 wieder eingeführt und ist bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Satz 2 auch festgelegt, dass die anrechenbaren Kosten objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren seien. Er hat es an dieser Stelle dem Geschick der Verhandlungspartner überlassen, in welcher Höhe die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt wird. Während die anrechenbaren (Neubau-)Kosten anhand einer DIN zu bestimmen sind, hat der Gesetzgeber seit 2013 die Vertragspartner aufgefordert, sich über die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu einigen. Somit besteht hier erhebliches Verhandlungspotenzial, das bisher viel zu wenig genutzt wurde. Dies ist auch deswegen erwähnenswert, weil bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen noch ein Umbaumodernisierungszuschlag hinzukommt. Auch dieser ist gemäß § 6 Abs. 2 HOAI im Rahmen der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien in einem gewissen Rahmen frei vereinbar. Nur wenn die Parteien hierzu keine Vereinbarung treffen, gilt ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart. Auch dieses Potenzial wurde bisher nach den Erfahrungen des Autors weder von den Auftraggebern noch von den Auftragnehmern genutzt. Meist gilt die gesetzliche Vermutung, weil die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben.
  • Drittes und letztes Beispiel für die Möglichkeiten, die bereits die HOAI für Verhandlungen bietet, sind die in § 14 HOAI geregelten Nebenkosten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HOAI können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Erstattung von Nebenkosten ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen ist. Und § 14 Abs. 3 HOAI bestimmt, dass Nebenkosten auch pauschal (z. B. prozentual zum Honorar) abgerechnet werden können, sofern dies in Textform vereinbart wird. Auch hier finden sich selten in der Praxis eine gedankliche Auseinandersetzung und eine Anpassung der vertraglichen Regelungen an die Gegebenheiten des Objekts. Dies obwohl sich etwa bei Fahrtkosten, Trennungsentschädigungen und Familienheimfahrten etc. erhebliche Unterschiede ergeben, je nachdem, wo sich Baustelle und Planer befinden.

Es bleibt zu hoffen, dass die Branche die Abkehr von der Verbindlichkeit der HOAI als Weckruf versteht, mehr Zeit und Gedanken in die Honorarverhandlungen zu investieren.

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