Architektenhaftung: Rechtliche Grundlagen, Rechtsprechung und Praxishinweise

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Einleitung
Der Architekt steht bei nahezu jedem Bauvorhaben im Zentrum des Geschehens und sieht sich dabei erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Als verantwortlicher Planer und Bauüberwacher schuldet er nicht nur eine sorgfältige Arbeitsweise, sondern einen konkreten Erfolg: ein mangelfreies Architektenwerk. Die Anforderungen, die Rechtsprechung und Gesetz an den Architekten stellen, sind hoch und haben sich in den letzten Jahren weiter verschärft.
In diesem Beitrag erklären wir, wofür Architekten haften, welche Rechte Bauherren haben und worauf beide Seiten achten sollten.
Überblick Architektenhaftung
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag – der Architekt schuldet also nicht bloß sorgfältiges Arbeiten, sondern ein mangelfreies Ergebnis. Besonders streng ist die Pflicht zur genehmigungsfähigen Planung: Ist die Planung nicht genehmigungsfähig, liegt ein Mangel vor, und der Architekt kann seinen Honoraranspruch verlieren. Bei Baumängeln, die sowohl auf Fehlern des Bauunternehmers als auch des Architekten beruhen, haften beide gemeinsam gegenüber dem Bauherrn – dieser kann den vollen Schaden von jedem der beiden fordern. Für Bauherren wie für Architekten gilt daher: Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und lückenlose Dokumentation sind der beste Schutz vor Haftungsrisiken.
Der Architektenvertrag als Werkvertrag
Der Architektenvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Seit dem 1. Januar 2018 gelten für Architektenverträge zudem die speziellen Regelungen der §§ 650p ff. BGB. Diese Einordnung hat weitreichende Konsequenzen: Der Architekt schuldet nicht lediglich ein sorgfältiges Bemühen, sondern einen konkreten Werkerfolg.
Der geschuldete Werkerfolg umfasst je nach Beauftragung die Grundlagenermittlung, die Vor- und Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, die Objektüberwachung sowie die Objektbetreuung und Dokumentation. Die Leistungsphasen sind in § 34 Abs. 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert.
Erfolgsbezogene Haftung: Warum der Architekt für das Ergebnis haftet
Nach § 633 Abs. 2 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass die Leistungen des Architekten grundsätzlich funktionstauglich und zweckgerichtet sein müssen. Der Architekt haftet daher erfolgsbezogen, nicht nur für ein sorgfältiges Vorgehen.
Für Bauherren ist das eine gute Nachricht. Der Architekt kann sich nicht damit herausreden, er habe „sein Bestes getan". Was zählt, ist das Ergebnis: Eine Planung ist mangelhaft, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wenn sie gegen Bauvorschriften verstößt oder wenn sie nicht genehmigungsfähig ist.
Der Architekt kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe sorgfältig gearbeitet, wenn das Ergebnis mangelhaft ist.
Die Pflicht zur genehmigungsfähigen Planung
Ein zentraler Aspekt der Architektenhaftung betrifft die Genehmigungsfähigkeit der Planung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dies hat der BGH zuletzt mit Beschluss vom 24. April 2024 (VII ZR 886/21) bestätigt.
Die wesentlichen Grundsätze lauten:
- Die Planung muss nicht nur vorläufig, sondern dauerhaft genehmigungsfähig sein, also auch einer Anfechtung durch Nachbarn standhalten.
- Der Architekt darf nicht darauf vertrauen, dass die Behörde rechtmäßig handelt; er muss selbst die Rechtslage prüfen.
- Bei unbestimmten Rechtsbegriffen muss sich die Planung innerhalb des Spielraums bewegen.
- Auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren entlastet den Architekten nicht.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 7. Februar 2024 (14 U 12/23) präzisiert, dass die Pflicht zur genehmigungsfähigen Planung ab Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) greift. Für die Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) kann der Architekt auch dann Honorar verlangen, wenn sich die Planung später als nicht genehmigungsfähig erweist.
Konsequenzen einer nicht genehmigungsfähigen Planung
Ist die Planung nicht genehmigungsfähig, liegt ein Mangel vor. Dies hat weitreichende Folgen: Der Architekt hat grundsätzlich kein Recht auf das vereinbarte Honorar für die mangelhafte Leistung. So hat der BGH mit Beschluss vom 24. April 2024 (VII ZR 886/21) entschieden, dass für eine nicht genehmigungsfähige Planungsvariante kein Honoraranspruch besteht, auch wenn der Architekt beträchtlichen Aufwand betrieben hat.
Der Architekt hat zwar ein Recht zur Nachbesserung der Planung. Dieses Nachbesserungsrecht besteht jedoch nur, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung muss der Bauherr sich nicht einlassen.
Haftung in den einzelnen Leistungsphasen
Leistungsphasen 1 bis 4: Planung
Bereits in der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) muss der Architekt den Bauherrn über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vollständig und richtig informieren. Der BGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 (VII ZR 55/13) klargestellt, dass die Beratungspflicht zur Genehmigungsfähigkeit bereits mit der Grundlagenermittlung beginnt. Verstößt der Architekt gegen diese Pflicht und plant der Bauherr deshalb ein anderes Gebäude als gewollt, macht sich der Architekt schadensersatzpflichtig.
In der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) und spätestens in der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) schuldet der Architekt eine vollständig genehmigungsfähige Planung. Die Verpflichtung zur genehmigungsfähigen Planung überlagert sämtliche Planungsleistungsphasen.
Leistungsphase 8: Objektüberwachung
Die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) ist einer der haftungsträchtigsten Bereiche der Architektentätigkeit. Der bauüberwachende Architekt hat die mangelfreie Errichtung des Bauwerks in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Planung, den Leistungsbeschreibungen und den anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. November 2000 (VII ZR 362/99) die Grundsätze der Bauüberwachungspflicht präzisiert: Der Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch regelmäßige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere:
- Abdichtungsarbeiten an Kellern, Balkonen und Terrassen
- Wärmedämmmaßnahmen
- Dachkonstruktionen und Dachabdichtungen
- Drainagearbeiten
- Arbeiten, die später verdeckt werden
Bei einfachen handwerklichen Tätigkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, ist dagegen keine ständige Überwachung erforderlich. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 25. Januar 2018 (6 U 780/17) entschieden, dass etwa Parkettarbeiten als einfache handwerkliche Tätigkeit nicht laufend überwacht werden müssen.
Leistungsphase 9: Objektbetreuung
Eine wichtige Entscheidung zur Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) hat der BGH mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (VII ZR 90/22) getroffen. Der Architekt, der nur für die mangelhafte Objektbetreuung haftet, steht mit dem bauausführenden Unternehmer nicht in einem Gesamtschuldverhältnis. Denn die Schadensersatzpflicht des objektbetreuenden Architekten entsteht erst mit Eintritt der Verjährung der gegen den Bauunternehmer gerichteten Mängelansprüche. Die für eine Gesamtschuld erforderliche Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehlt daher.
Die gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer
Eine der praxisrelevantesten Konstellationen der Architektenhaftung ist die gesamtschuldnerische Haftung gemeinsam mit dem bauausführenden Unternehmer gemäß § 421 BGB. Diese Konstellation tritt ein, wenn ein Baumangel sowohl auf einem Fehler des Bauunternehmers als auch auf einem Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten beruht.
Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 650t BGB zum 1. Januar 2018 bestätigt. Danach kann der Architekt die Leistung verweigern, wenn der Besteller Mängelansprüche gegen ihn geltend macht, ohne dem Unternehmer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben. Dieses Leistungsverweigerungsrecht des Architekten entfällt jedoch in bestimmten Fällen, etwa wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar wäre.
Die gesamtschuldnerische Haftung hat für den Architekten erhebliche praktische Konsequenzen:
- Der Bauherr kann den gesamten Schaden vom Architekten fordern, auch wenn dessen Verursachungsanteil gering ist.
- Bei Insolvenz des Bauunternehmers trägt der Architekt das volle Ausfallrisiko.
- Der Architekt muss sich seinen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis beim Bauunternehmer selbst holen.
Beweislast bei Architektenhaftung: Wer muss was beweisen?
Im Prozess über Architektenhaftung gelten besondere Beweislastregeln. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen. Im Baurecht bedeutet dies: Der Bauherr muss die anspruchsbegründenden Tatbestände beweisen, der Architekt, was dagegen spricht.
Vor der Abnahme des Werks ist der Architekt beweispflichtig für die Mangelfreiheit seiner Leistungen. Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um: Der Bauherr muss beweisen, dass die Leistung mangelhaft ist und dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorlag.
Allerdings trifft den Architekten eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH hat mit Beschluss vom 8. März 2012 (VII ZR 51/10) klargestellt, dass der Architekt mindestens so viel zu Inhalt und Art seiner Leistungen erläutern muss, dass der Bauherr eine faire Chance hat, seiner Beweispflicht nachzukommen.
Ein Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung kann nicht allein aus dem Vorhandensein eines Baumangels hergeleitet werden. Das OLG Brandenburg hat dies mit Urteil vom 17. August 2023 (12 U 184/21) bestätigt. Entscheidend für die Annahme eines Anscheinsbeweises sind die Art, Schwere und Erkennbarkeit des Mangels zum Zeitpunkt der Bauüberwachung.
Verjährung bei Architektenhaftung: Fristen und Besonderheiten
Die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten unterliegen der Verjährung. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren ab Abnahme des Architektenwerks. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis, maximal jedoch zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§§ 195, 199 BGB).
Besonderheiten gelten, wenn der Architekt auch mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragt ist. In diesem Fall kann die Verjährungsfrist erst mit Abschluss der Leistungsphase 9 beginnen, was zu erheblich längeren Haftungszeiträumen führen kann.
Eine wichtige Einschränkung hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 20. Dezember 2025 zur Sekundärhaftung bei Rechnungsprüfungsfehlern aufgestellt. Die Rechtsprechung zur Sekundärhaftung, nach der der Architekt den Bauherrn auch auf eigene Fehler hinweisen muss, betrifft primär Bauüberwachungsfehler, die zu Sachmängeln am Bauwerk führen. Bei reinen Vermögensschäden durch eine fehlerhafte Rechnungsprüfung ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar.
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Den Parteien des Architektenvertrags steht es im Rahmen der Privatautonomie frei, das Genehmigungsrisiko vertraglich anders zu verteilen. Der BGH hat mit Urteil vom 10. Februar 2011 (VII ZR 8/10) klargestellt, dass der Bauherr das Risiko einer nicht genehmigungsfähigen Planung ausdrücklich übernehmen kann.
Voraussetzung für eine wirksame Risikoübernahme ist jedoch:
- Der Bauherr muss Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt haben.
- Der Architekt muss den Bauherrn umfassend über das rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufgeklärt haben.
- Die Vereinbarung sollte ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Risikoübertragung trägt der Architekt.
Die bloße Kenntnis des Genehmigungsrisikos auf Seiten des Bauherrn reicht für eine stillschweigende (konkludente) Haftungsbeschränkung nicht aus.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 7. Februar 2024 (14 U 12/23) entschieden, dass eine Risikoverlagerung auch bei behaupteter Kenntnis des Bauherrn über das Genehmigungsrisiko nicht erfolgt, wenn der Architekt fortwährend suggeriert hat, die Planung sei genehmigungsfähig.
Mitverschulden des Bauherrn
Ein Mitverschulden des Bauherrn nach § 254 BGB kann den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten mindern. Der BGH hat mit Urteil vom 10. Februar 2011 (VII ZR 8/10) entschieden, dass den Bauherrn ein Mitverschulden trifft – er sich also eine Mitverantwortung anrechnen lassen muss –, wenn ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich bereits bei laienhafter Bewertung das Risiko der Fehlerhaftigkeit der Planung ableiten lässt.
Auch wenn der Bauherr einen separaten planenden Architekten beauftragt und dieser fehlerhafte Pläne erstellt, kann sich der Bauherr diesen Fehler als Mitverschulden anrechnen lassen müssen, wenn er den bauüberwachenden Architekten in Anspruch nimmt. Der planende Architekt ist dann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Sinne des § 278 BGB – das heißt, der Bauherr muss sich dessen Fehler zurechnen lassen.
Praktische Hinweise für Bauherren und Architekten
Für Bauherren:
- Schließen Sie den Architektenvertrag schriftlich ab und definieren Sie die Leistungsphasen eindeutig.
- Dokumentieren Sie alle Absprachen und Planänderungen schriftlich.
- Prüfen Sie die Haftpflichtversicherung des Architekten.
- Beachten Sie die Verjährungsfristen und handeln Sie rechtzeitig.
- Geben Sie dem Bauunternehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, bevor Sie den Architekten in Anspruch nehmen (§ 650t BGB).
Für Architekten:
- Dokumentieren Sie Ihre Leistungen und die Bauüberwachung lückenlos.
- Weisen Sie bei erkennbaren Genehmigungsrisiken den Bauherrn schriftlich auf die Risiken hin.
- Empfehlen Sie bei komplexen öffentlich-rechtlichen Fragen die Einschaltung eines Fachanwalts.
- Überwachen Sie kritische Bauabschnitte besonders intensiv und dokumentieren Sie Ihre Kontrollen.
- Schließen Sie eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ab.
- Vereinbaren Sie bei Genehmigungsrisiken eine ausdrückliche Risikoübernahme durch den Bauherrn.
Fazit
Die Haftung des Architekten ist umfassend und erfolgsbezogen. Der Architekt schuldet nicht nur sorgfältiges Arbeiten, sondern ein mangelfreies Werk. Besonders streng sind die Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit der Planung, wie die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt. Der Architekt muss die für die Lösung seiner Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen.
Die gesamtschuldnerische Haftung gemeinsam mit dem Bauunternehmer birgt für den Architekten beträchtliche Risiken, insbesondere bei Insolvenz des Bauunternehmers. Hier können eine sorgfältige Vertragsgestaltung und die Empfehlung einer Baugewährleistungsversicherung die Risiken minimieren.
Für Bauherren ist es wichtig, ihre Ansprüche zu kennen und rechtzeitig geltend zu machen. Für Architekten ist eine sorgfältige Dokumentation und Risikoaufklärung unerlässlich, um Haftungsrisiken zu begrenzen.
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