HOAI - Eine Einführung in das Preisrecht der Architekten und Bauingenieure

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HOAI – die zentrale Berechnungsgrundlage für Planungshonorare in Deutschland
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist die zentrale Berechnungsgrundlage für Planungshonorare in Deutschland. Wer einen Architekten- oder Ingenieurvertrag schließt, wer ein Honorar in Rechnung stellt oder wer eine Honorarrechnung prüft, kommt an ihr nicht vorbei. Seit dem 1. Januar 2021 hat sie allerdings einen ganz anderen rechtlichen Charakter als noch vor wenigen Jahren. Das verbindliche Preisrecht mit Mindest- und Höchstsätzen ist abgeschafft.
An seine Stelle ist ein System der freien Honorarvereinbarung getreten, das die HOAI vor allem als Orientierungs- und Auffangregel begreift.
Diese Umstellung wird in der Praxis bis heute unterschätzt. Architekten kalkulieren weiterhin nach den vertrauten Honorartafeln, Auftraggeber meinen, ein einmal vereinbartes Pauschalhonorar sei unabänderlich – und beide Seiten werden in Honorarprozessen mit unerwarteten Ergebnissen konfrontiert. Hinzu kommt, dass für Verträge, die noch unter der alten HOAI 2013 geschlossen wurden, in laufenden Verfahren weiterhin das alte Mindestsatzrecht angewendet werden kann. Wer Alt- und Neuverträge nicht sauber trennt, läuft Gefahr, die falsche Rechtsgrundlage anzuwenden.
Der folgende Beitrag richtet sich an Planer und Auftraggeber gleichermaßen. Er erklärt die Grundbegriffe der HOAI, stellt die Reform 2021 in ihren Konsequenzen dar, ordnet die wichtigsten Entscheidungen des EuGH und des BGH der letzten Jahre ein und zeigt auf, worauf in der Vertragsgestaltung und in der Abrechnung heute zu achten ist. Der Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung; er soll aber den Leser in die Lage versetzen, die richtigen Fragen zu stellen.
Was die HOAI ist – und was sie seit 2021 nicht mehr ist
Die HOAI ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) erlassen wurde. Sie regelt, wie das Honorar für bestimmte Planungsleistungen berechnet werden kann. Geregelt sind insbesondere die Honorare für die Objektplanung von Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen und Ingenieurbauwerken sowie für die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung. Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zur HOAI gesondert aufgeführt.
Bis Ende 2020 war die HOAI verbindliches Preisrecht. Honorare durften die in den Honorartafeln ausgewiesenen Mindestsätze grundsätzlich nicht unterschreiten und die Höchstsätze nicht überschreiten. Eine Honorarvereinbarung, die diese Grenzen verletzte, war unwirksam; an ihre Stelle trat der Mindestsatz. Genau dieses Modell hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17, Kommission/Deutschland) als Verstoß gegen Artikel 15 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie eingestuft. Der Gesetzgeber hat daraufhin die HOAI neu gefasst. Die HOAI 2021 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Seither gilt: Die Honorare für Planungsleistungen sind grundsätzlich frei vereinbar. Die Honorartafeln der HOAI weisen nur noch unverbindliche Orientierungswerte aus. Die Verordnung ist also kein zwingendes Preisrecht mehr, sondern eine Berechnungssystematik, auf die man sich vertraglich beziehen kann – aber nicht muss. Wer das verkennt, vergleicht die HOAI mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese beiden Regelwerke sind weiterhin zwingend; die HOAI 2021 ist es nicht.
Wichtig: Die HOAI regelt nur das Honorar. Die vertraglichen Hauptpflichten des Architekten- und Ingenieurvertrages – also was geschuldet ist, wann abgenommen wird, wie gekündigt werden kann – ergeben sich seit dem 1. Januar 2018 aus den §§ 650p ff. BGB. HOAI und BGB greifen ineinander, sind aber strikt zu trennen.
Die zentrale Bedeutung des Stichtags 1. Januar 2021
Für die Praxis ist die wichtigste Frage in jedem Honorarstreit: Handelt es sich um einen Altvertrag oder um einen Neuvertrag? Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Abrechnung.
Altverträge bis 31. Dezember 2020: Es gilt grundsätzlich die HOAI 2013 mit ihrem verbindlichen Mindest- und Höchstsatzsystem. Honorarvereinbarungen, die unter dem Mindestsatz lagen oder formunwirksam waren, führten zur Anwendung des Mindestsatzes. Auf dieser Grundlage haben Planer in den vergangenen Jahren in erheblichem Umfang sogenannte Aufstockungsklagen erhoben – Klagen, mit denen sie die Differenz zwischen einem vereinbarten Pauschalhonorar und dem höheren Mindestsatz nachfordern.
Neuverträge ab 1. Januar 2021: Es gilt die HOAI 2021. Die Honorartafeln liefern nur Orientierungswerte. An die Stelle des Mindestsatzes tritt der Basishonorarsatz. Honorare können frei vereinbart werden. Die formellen Anforderungen an die Honorarvereinbarung sind herabgesetzt: Es genügt die Textform.
Diese Trennung ist nicht akademisch. In jedem Mandat zur HOAI ist die erste Frage, in welche Kategorie der Vertrag fällt, weil sich daraus die gesamte rechtliche Strategie ergibt – sowohl auf Seiten des Planers als auch auf Seiten des Auftraggebers.
Die Honorarvereinbarung nach § 7 HOAI 2021
Die zentrale Vorschrift für Neuverträge ist § 7 HOAI . Sie regelt drei Punkte, die bei jeder Honorargestaltung zu beachten sind.
Freie Honorarvereinbarung in Textform
Nach § 7 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen nach der Vereinbarung der Vertragsparteien in Textform. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Eine E-Mail genügt, ebenso ein PDF oder ein Telefax. Damit ist die strenge Schriftform der HOAI 2013 abgelöst, ebenso die zeitliche Beschränkung „bei Auftragserteilung". Honorarvereinbarungen können vor, bei oder nach Vertragsschluss geschlossen werden, auch nachträglich für Nachträge.
Diese Lockerung ist eine spürbare Erleichterung. Sie verlagert das Risiko aber zugleich. Wer sich darauf verlässt, das Honorar später noch „im Gespräch" zu klären, riskiert, dass der Nachweis im Streitfall scheitert. Die Erfahrung aus Honorarprozessen zeigt, dass mündliche Absprachen ohne dokumentarische Stütze regelmäßig nicht beweisbar sind. Textform ist ein gesetzlich definiertes Formerfordernis – nur ein niedrigeres als die Schriftform.
Der Basishonorarsatz als Auffangregel
Wird über die Höhe des Honorars für Grundleistungen keine wirksame Vereinbarung in Textform getroffen, gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Der Basishonorarsatz entspricht in der Sache dem früheren Mindestsatz, hat aber einen anderen rechtlichen Charakter: Er ist Auffangregel, nicht Untergrenze.
Für Planer bedeutet das: Wer eine Honorarvereinbarung versäumt, fällt nicht in ein Vakuum, sondern in die Tabelle. Für Auftraggeber bedeutet es das Spiegelbild: Wer keine Honorarvereinbarung in Textform abgeschlossen hat, sieht sich am Ende einer Rechnung gegenüber, die sich nach den Tafelwerten der Honorarzone richtet – und die Honorarzone wird im Streitfall vom Sachverständigen bestimmt, nicht vom Auftraggeber.
Der Verbraucherhinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021
Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schreibt § 7 Abs. 2 HOAI eine besondere Hinweispflicht vor. Der Architekt oder Ingenieur muss den Verbraucher vor Abgabe von dessen verbindlicher Willenserklärung zum Abschluss der Honorarvereinbarung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vorgesehenen Werte vereinbart werden kann. Der Hinweis muss klar und verständlich sein und vor dem Vertragsschluss erteilt werden.
Diese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen. Sie ist aber kein Formalismus. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. April 2024 (11 U 215/22) entschieden, dass eine ohne den erforderlichen Hinweis getroffene Honorarvereinbarung zwar nicht insgesamt unwirksam ist, das Honorar aber nach oben auf den Basishonorarsatz gedeckt wird. Der Architekt kann im Streitfall also nicht mehr verlangen, als der Basishonorarsatz hergibt – auch wenn die Parteien ein höheres Honorar vereinbart hatten. Liegt das vereinbarte Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes, bleibt es bei der niedrigeren Vereinbarung; die Deckelung wirkt nur nach oben.
Praxisfolge für Planer: Der Verbraucherhinweis sollte als fester Bestandteil jedes Angebots an Verbraucher vorgesehen sein. Eine eigenständige, vorvertragliche Information in Textform mit dokumentiertem Zugang ist der sicherste Weg.
Praxisfolge für Auftraggeber: Verbraucher sollten Honorarrechnungen daraufhin prüfen lassen, ob ein wirksamer Hinweis vor Vertragsschluss erfolgt ist. Fehlt er, lässt sich die Forderung im Regelfall auf den Basishonorarsatz begrenzen.
Die drei Grundparameter der Honorarberechnung
Auch wenn die HOAI nicht mehr verbindlich ist, bleibt ihre Berechnungssystematik der Maßstab. Wer ein Honorar nach HOAI berechnen will, kommt an drei Parametern nicht vorbei: den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und den Leistungsphasen.
Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind diejenigen Baukosten, auf denen die Honorarberechnung aufsetzt. Für Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind sie in den §§ 4 und 33 HOAI geregelt. Vollständig anzusetzen sind grundsätzlich die Kosten der Baukonstruktion. Hinzu kommen anteilig die Kosten für technische Anlagen, die der Architekt zwar nicht selbst plant, in seiner Planung aber berücksichtigen muss.
Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten des Grundstücks, die nichtöffentliche Erschließung sowie die Kosten für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Architekt sie nicht selbst geplant oder bei der Beschaffung mitgewirkt hat. Auch die Umsatzsteuer gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten.
Bauen im Bestand: Beim Bauen im Bestand erhöht die mitzuverarbeitende Bausubstanz nach § 4 Abs. 3 HOAI die anrechenbaren Kosten. Hinzu kommt der Umbau- und Modernisierungszuschlag nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 HOAI . Im Streitfall greift die in der HOAI vorgesehene Auffangregelung. Wer Klarheit will, vereinbart die Höhe des Zuschlags ausdrücklich.
Honorarzone
Die Honorarzone ordnet ein Bauvorhaben anhand seines Schwierigkeitsgrades ein. Für Gebäude und Innenräume sieht die HOAI fünf Honorarzonen vor – von Honorarzone I (sehr geringe Anforderungen) bis Honorarzone V (sehr hohe Anforderungen). Maßgeblich sind die in den §§ 5 und 35 HOAI aufgeführten Bewertungsmerkmale.
Die richtige Einordnung hat erheblichen Einfluss auf die Honorarhöhe. Bereits der Sprung von der Honorarzone III in die Honorarzone IV kann das Honorar deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einordnung nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist und der Parteidisposition nur begrenzt zugänglich ist. Ist die Honorarzone im Streitfall umstritten, wird sie regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten geklärt. Das macht die Honorarzone zu einem der häufigsten Streitpunkte in Honorarprozessen.
Leistungsphasen
Die HOAI gliedert die Leistungen des Architekten in neun Leistungsphasen, die in § 34 HOAI für die Gebäudeplanung im Einzelnen beschrieben sind: von der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) über die Vor- und Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung bis zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) und der Objektbetreuung in der Gewährleistungsphase (Leistungsphase 9).
Jede Leistungsphase ist mit einem Prozentsatz des Gesamthonorars bewertet. Die Summe der Prozentsätze aller neun Leistungsphasen ergibt 100 Prozent. Wer nur einzelne Leistungsphasen beauftragt, schuldet auch nur die anteilige Vergütung. Streit entsteht in der Praxis vor allem dort, wo unklar ist, ob eine bestimmte Leistung bereits in einer Phase enthalten oder als besondere Leistung gesondert zu vergüten ist.
Hinweis: Die Leistungsbilder der HOAI bleiben auch unter der HOAI 2021 die wichtigste Referenz für die Frage, was der Planer schuldet. Sie sind methodenneutral – das heißt: sie gelten unabhängig davon, ob klassisch oder mit digitalen Planungsmethoden gearbeitet wird.
Besondere Leistungen und Nebenkosten
Neben den Grundleistungen kennt die HOAI besondere Leistungen. Sie sind in den Leistungsbildern beispielhaft aufgeführt, aber nicht abschließend geregelt. Beispiele sind Variantenuntersuchungen, energetische Nachweise, Bestandsaufnahmen oder umfangreiche Beweissicherungen. Besondere Leistungen sind nicht mit dem Grundhonorar abgegolten; ihre Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Diese muss der Planer im Streitfall darlegen und beweisen.
Die Nebenkosten – etwa Fahrtkosten, Versand- und Telekommunikationskosten oder Kosten eines Baustellenbüros – sind in § 14 HOAI geregelt. Die Parteien können sie vertraglich ausschließen, pauschalieren oder nach Aufwand abrechnen. Eine klare Regelung im Vertrag erspart spätere Diskussionen.
Altverträge: Was die EuGH- und BGH-Rechtsprechung bedeutet
Die Reform der HOAI hat das Mindestsatzrecht für Neuverträge beendet. Für Altverträge gilt das nicht. Die folgenden Entscheidungen markieren die Eckpunkte, an denen sich die Praxis heute orientiert.
EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – C-377/17
Mit dem Urteil in der Rechtssache Kommission gegen Deutschland hat der EuGH festgestellt, dass das verbindliche Preisrecht der HOAI 2013 gegen Artikel 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Die Bundesrepublik war damit verpflichtet, die HOAI an das Unionsrecht anzupassen. Daraus ist die HOAI 2021 hervorgegangen.
EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20 (Thelen Technopark)
Offen blieb nach dem ersten Urteil, ob die nationalen Gerichte das mit dem Unionsrecht unvereinbare Mindestsatzrecht in laufenden Verfahren zwischen Privaten unangewendet lassen müssen. Diese Frage hat der EuGH im Verfahren Thelen Technopark Berlin gegen MN mit Urteil vom 18. Januar 2022 verneint. Die Dienstleistungsrichtlinie entfaltet zwischen Privaten keine unmittelbare Wirkung. Die nationalen Gerichte dürfen das nationale Recht weiter anwenden, auch wenn es richtlinienwidrig ist. Die Lösung des Konflikts ist dem nationalen Gesetzgeber überlassen; offen bleibt die Frage einer möglichen Staatshaftung.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – VII ZR 174/19
Der Bundesgerichtshof hat die Vorgaben des EuGH umgesetzt. Mit dem Urteil vom 2. Juni 2022 hat er entschieden, dass § 7 HOAI 2013 in laufenden Verfahren zwischen Privaten weiterhin anwendbar ist. Die Konsequenz: Aufstockungsklagen, mit denen Architekten und Ingenieure den Differenzbetrag zwischen einem vereinbarten Pauschalhonorar und dem höheren Mindestsatz der HOAI 2013 verlangen, sind bei Altverträgen weiterhin grundsätzlich begründet, sofern die Voraussetzungen des § 7 HOAI 2013 vorliegen. Damit ist klargestellt, dass das Mindestsatzrecht für Altverträge nicht mit dem Inkrafttreten der HOAI 2021 entfallen ist.
BGH, Urteil vom 3. August 2023 – VII ZR 102/22
In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen die Berufung auf die Mindestsätze gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Der BGH hat die Anforderungen hoch gesetzt: Eine treuwidrige Mindestsatzabrechnung ist die seltene Ausnahme. Sie setzt insbesondere voraus, dass der Auftraggeber auf die Verbindlichkeit eines niedrigeren Honorars in besonderer Weise vertrauen durfte und sich auf dieses Vertrauen in einer Weise eingerichtet hat, die ihn schutzwürdig macht. In der Regel können sich Auftraggeber daher nicht erfolgreich auf den Treuwidrigkeitseinwand berufen.
BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – VII ZR 221/22
Mit diesem Beschluss hat der BGH die Linie auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern bestätigt. Der Staat darf sich nicht darauf berufen, dass das beibehaltene Preisrecht der HOAI 2013 unionsrechtswidrig war, um Aufstockungsklagen abzuwehren. Aufstockungsansprüche aus Altverträgen sind also auch gegenüber öffentlichen Bauherren grundsätzlich durchsetzbar. Diese Entscheidung ist für eine Vielzahl noch offener Verfahren relevant, in denen Planer Honorare gegenüber Bund, Ländern oder Kommunen geltend machen.
OLG Köln, Urteil vom 10. April 2024 – 11 U 215/22
Die für die Praxis bedeutsame Entscheidung des OLG Köln vom 10. April 2024 (11 U 215/22) zur Verbraucherhinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI ist in Abschnitt 4.3 dargestellt. Sie ist die bislang einzige obergerichtliche Entscheidung zu den Rechtsfolgen eines fehlenden Hinweises.
Praxishinweise für Planer
Aus dem Vorstehenden ergeben sich für Architekten und Ingenieure einige Punkte, die bei jedem neuen Mandat beachtet werden sollten:
- Honorarvereinbarung in Textform vor oder spätestens bei Vertragsschluss abschließen und dokumentiert beim Auftraggeber zugehen lassen.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern den Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI ausdrücklich, in Textform und nachweisbar vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilen.
- Honorarzone und anrechenbare Kosten sauber begründen und in der Auftragsbestätigung festhalten; spätere Korrekturen sind beweisbedürftig.
- Bei Bauen im Bestand den Umbau- und Modernisierungszuschlag ausdrücklich vereinbaren, statt sich auf die Auffangregel zu verlassen.
- Besondere Leistungen ausdrücklich benennen und gesondert vergüten; sich nicht auf § 632 Abs. 2 BGB verlassen.
- Bei Altverträgen prüfen, ob eine Aufstockungsklage in Betracht kommt – das gilt auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern.
Praxishinweise für Auftraggeber
Auftraggeber – ob private Bauherren, professionelle Projektentwickler oder öffentliche Stellen – sollten sich auf die folgenden Punkte konzentrieren:
- Vor Vertragsschluss ein Honorar in Textform vereinbaren und dabei Honorarzone, anrechenbare Kosten und beauftragte Leistungsphasen ausdrücklich festhalten.
- Als Verbraucher den Erhalt eines Hinweises nach § 7 Abs. 2 HOAI prüfen; bei Fehlen lässt sich das Honorar regelmäßig auf den Basishonorarsatz begrenzen.
- Honorarrechnungen auf die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten und die Honorarzone prüfen – beides wird in der Rechnung häufig nicht hinreichend transparent dargestellt.
- Bei Altverträgen mit Aufstockungsklagen rechnen und prüfen, ob der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht.
- Pauschalhonorare sind unter der HOAI 2021 grundsätzlich zulässig – Voraussetzung ist eine formwirksame Vereinbarung in Textform und bei Verbraucherverträgen die Einhaltung der Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI .
Ausblick: BIM, Nachhaltigkeit und mögliche weitere Reformen
Die Diskussion um die HOAI ist mit der Reform 2021 nicht abgeschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung beauftragt. Der Endbericht liegt seit Januar 2025 vor und ist Grundlage für die laufende fachpolitische Debatte über eine weitere Anpassung der HOAI. Eine erneute Reform ist daher mittelfristig wahrscheinlich.
Hinzu kommen zwei Themen, die in den Leistungsbildern der HOAI bislang nicht ausdrücklich abgebildet sind, in der Praxis aber zunehmend Bedeutung gewinnen. Das ist zum einen Building Information Modeling (BIM) als kooperative, modellbasierte Planungsmethode, die im Vertrag zusätzlich zu regeln ist und in der Regel als besondere Leistung vergütet wird. Zum anderen sind es die wachsenden Anforderungen aus dem Bereich Nachhaltigkeit und ESG, die zu erweiterten Beratungs- und Hinweispflichten führen können – insbesondere dort, wo Zertifizierungen oder Förderungen vereinbart werden. Beide Themen werden in gesonderten Beiträgen auf dieser Website behandelt.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die HOAI heute noch als zwingendes Preisrecht?
Nein. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen grundsätzlich frei vereinbar. Die HOAI 2021 ist keine zwingende Preisordnung mehr, sondern eine Berechnungs- und Auffangregelung mit unverbindlichen Orientierungswerten in den Honorartafeln.
Was ist der Basishonorarsatz?
Der Basishonorarsatz ist der untere Wert der Honorartafeln der HOAI 2021. Er entspricht in der Höhe dem früheren Mindestsatz der HOAI 2013, hat aber einen anderen rechtlichen Charakter: Er ist keine zwingende Untergrenze, sondern die gesetzliche Auffangregelung. Wird über das Honorar für Grundleistungen keine wirksame Vereinbarung in Textform getroffen, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.
Muss eine Honorarvereinbarung schriftlich sein?
Nein. Nach § 7 Abs. 1 HOAI genügt die Textform im Sinne des § 126b BGB. Eine E-Mail, ein PDF oder ein Telefax reichen aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Im Streitfall muss aber derjenige, der sich auf die Vereinbarung beruft, sie auch nachweisen können.
Was passiert, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform vorliegt?
Dann gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI für Grundleistungen der Basishonorarsatz der maßgeblichen Honorarzone als vereinbart. Das Honorar wird also nach den Tafelwerten der HOAI berechnet – mit allen Streitpunkten, die das mit sich bringt, insbesondere zur richtigen Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten.
Gilt die alte HOAI 2013 noch für Altverträge?
Ja. Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen wurden, kann das alte Mindestsatzrecht der HOAI 2013 in laufenden Verfahren weiterhin angewendet werden. Das hat der BGH im Anschluss an die Entscheidung des EuGH im Verfahren Thelen Technopark mit Urteil vom 2. Juni 2022 (VII ZR 174/19) klargestellt. Aufstockungsklagen sind deshalb auch heute noch ein realistisches Szenario.
Können Aufstockungsklagen auch gegen öffentliche Auftraggeber gerichtet werden?
Ja. Mit Beschluss vom 14. Februar 2024 (VII ZR 221/22) hat der BGH bestätigt, dass sich der Staat nicht zu seinen Gunsten auf die Unionsrechtswidrigkeit der HOAI 2013 berufen kann. Aufstockungsansprüche aus Altverträgen sind daher grundsätzlich auch gegenüber Bund, Ländern und Kommunen durchsetzbar.
Was passiert bei einem fehlenden Verbraucherhinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021?
Die Honorarvereinbarung bleibt grundsätzlich wirksam, das Honorar wird aber nach oben auf den Basishonorarsatz begrenzt. So hat es das OLG Köln mit Urteil vom 10. April 2024 (11 U 215/22) entschieden. Liegt das vereinbarte Honorar unterhalb des Basishonorarsatzes, bleibt es bei der niedrigeren Vereinbarung – die Deckelung wirkt nur nach oben.
Ist eine Pauschalhonorarvereinbarung unter der HOAI 2021 zulässig?
Ja. Pauschalhonorare sind unter der HOAI 2021 ohne Weiteres möglich, weil keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr existieren. Voraussetzung ist eine wirksame Honorarvereinbarung in Textform und – bei Verbraucherverträgen – die Einhaltung der Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI .
Wann sind die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und die Leistungsphasen noch relevant?
Sie sind immer dann relevant, wenn die Parteien die HOAI als Berechnungsgrundlage vereinbart haben, und ferner immer dann, wenn mangels wirksamer Honorarvereinbarung der Basishonorarsatz greift. Auch bei Pauschalhonoraren bleiben sie für die Plausibilitätsprüfung wichtig, weil sie zeigen, ob das vereinbarte Pauschalhonorar wirtschaftlich tragfähig ist.
Wofür gilt die HOAI – und wofür gilt sie nicht?
Die HOAI gilt für die in ihren Leistungsbildern geregelten Planungsleistungen, insbesondere für die Objektplanung von Gebäuden, Innenräumen, Freianlagen und Ingenieurbauwerken sowie für die Tragwerksplanung und die Technische Ausrüstung. Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zur HOAI gesondert geregelt. Für Leistungen, die in der HOAI nicht geregelt sind – etwa reine Projektsteuerungsleistungen oder bestimmte Beratungsleistungen –, gilt das allgemeine Werkvertragsrecht des BGB; das Honorar ist frei zu vereinbaren oder ergibt sich nach § 632 Abs. 2 BGB.
Unsere Beratung im Architekten- und Ingenieurhonorarrecht
Die Rechtsanwaltssozietät Liebert & Röth berät in Berlin, Brandenburg und bundesweit Planer und Auftraggeber in allen Fragen des Architekten- und Ingenieurrechts. Schwerpunkte unserer Beratung sind die Gestaltung und Prüfung von Architekten- und Ingenieurverträgen nach HOAI 2021, die rechtssichere Honorarvereinbarung einschließlich der Verbraucherhinweise, die Einordnung in Honorarzonen und die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, der Umbau- und Modernisierungszuschlag beim Bauen im Bestand, die Durchsetzung und Abwehr von Mindestsatz- und Aufstockungsklagen aus Altverträgen sowie die Geltendmachung und Abwehr von Honoraren für besondere Leistungen und Nebenkosten.
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