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VOB/C - Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C

 VOB C Baurecht Liebert Röth Rechtsanwälte Berlin

Liebert & Röth Rechtsanwälte, wir machen Baurecht in Berlin & bundesweit

Die VOB/C ist der Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen enthält. Die VOB/C ist eine Sammlung von derzeit 65 Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die auch als DIN-Normen veröffentlicht werden. Die einzelnen ATV enthalten Regelungen zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen, zum Anwendungsbereich, zu Stoffen und Bauteilen, zur Ausführung, zu Neben- und Sonderleistungen sowie zur Abrechnung.

Bedeutung der VOB/C

Die Bedeutung der VOB/C liegt zum einen darin, dass sie technische Anforderungen und Qualitätsstandards für Bauleistungen enthält. Die VOB/C dient damit der Sicherung einer einheitlichen und fachgerechten Ausführung von Bauleistungen und der Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
Ihre Bedeutung geht jedoch weit darüber hinaus. Die VOB/C enthält darüber hinaus - und dies wird häufig übersehen - eine Vielzahl ergänzender vertragsrechtlicher Regelungen. Das beginnt bei der Frage, welche Informationen der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei den Vertragsverhandlungen über die Baustelle und die örtlichen Verhältnisse zu geben hat, und endet schließlich bei Regelungen zur Erstellung des Aufmaßes sowie zu Vergütungs- und Abrechnungsfragen.

Entstehung und Historie der VOB/C

Die Entstehung der VOB/C steht in engem Zusammenhang mit den beiden anderen Teilen der VOB.
Die erste Ausgabe stammt aus dem Jahr 1926. Seit 1947 ist es Aufgabe des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen, die Grundsätze für die ordnungsgemäße Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.
Die VOB wurde am 11.8.1926 durch Verordnung des Reichsfinanzministeriums als Dienstvorschrift auf Reichsebene eingeführt. In der Fassung von 1925 bestand sie aus einem getrennten Teil C, damals Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Hochbau, und einem Teil D - Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Tiefbau.
Im Laufe der Jahrzehnte hat die VOB/C zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren.
Aktuell gültig ist die Ausgabe 2019 mit derzeit 65 Regelwerken. Insgesamt wurden 40 ATV redaktionell überarbeitet und 14 - darunter die ATV-DIN 18299 - inhaltlich aktualisiert.

Inhalt der VOB/C

Die VOB/C weist gegenüber der VOB/A und der VOB/B inhaltliche und systematische Besonderheiten auf. Die VOB/C besteht derzeit aus 65 ATV DIN-Normen mit Abschnitten und Unterabschnitten sowie einer allgemeinen DIN-Norm (ATV DIN 18299) und hat damit gewissermaßen einen allgemeinen und einen besonderen Teil.
Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) in Form der DIN-Normen 18299 bis 18459 für die Ausführung nahezu aller Bauleistungen, angefangen vom Tiefbau über den Roh- und Ausbau oder die Technische Gebäudeausrüstung bis hin zu Abbruch- und Rückbauarbeiten. Die DIN-Normen der VOB/C enthalten somit eine Vielzahl von technischen, aber auch vertragsrechtlichen Regelungen.

Unter anderem finden sich Regelungen zu folgenden Themen:

  • Hinweise für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung
  • Anforderungen an die Ausführung
  • Anforderungen an Baustoffe und Bauteile
    Aufmaßregeln
  • Informations-, Hinweis- und Bedenkenhinweispflichten
  • Mitwirkungs- und Mitwirkungspflichten
  • ergänzende und konkretisierende Regelungen zu Definition, Systematik, Gliederung und Inhalt der Bauaufgabe
    Definitionen von Regelbauzuständen
  • Vergütungs- und Abrechnungsregelungen sowie Nachtrags- und Mehrkostenregelungen, Art und Umfang nicht gesondert zu vergütender Nebenleistungen, zusätzlich zu vergütende Besondere Leistungen, Planungspflichten
    Interpretationshilfen und Gewährleistungsregelungen

All diese Themen werden direkt oder indirekt in der VOB/C behandelt. Damit deckt die VOB/C nahezu das gesamte Themenspektrum des Bauvertragsrechts ab. Sie ergänzt und konkretisiert damit die VOB/B und (mittelbar) auch das BGB, jeweils leistungs- und gewerkespezifisch durch ihre ATV DIN-Normen.

Rechtsnatur der VOB/C

Nicht einfach zu beantworten ist die Frage, welchen Rechtscharakter die VOB/C bzw. ihre Bestandteile eigentlich haben.

Die VOB/C als Rechtsnorm

Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1983 festgestellt, dass die VOB/C keine Rechtsnorm ist oder aus Rechtsnormen besteht ( BGH I ZR 129/81, Urteil vom 30.06.1983).
Dass DIN-Normen generell keine Rechtsnormen sind, hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen bestätigt. DIN-Normen, so der BGH, seien lediglich private technische Regeln mit Empfehlungscharakter.

Die VOB/C als Allgemeine Geschäftsbedingung

Die VOB/C wird von der Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen, soweit sie Regelungen zum Aufmaß, zur Abrechnung und zu Art und Umfang von nicht gesondert zu vergütenden Nebenleistungen enthält.
Auch für die Abschnitte 5 der DIN 18299 und 18332 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass es sich insoweit bei der VOB/C um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Damit ist klargestellt, dass es sich bei den Abrechnungsvorschriften der VOB/C um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Für die übrigen Teile der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C, insbesondere diejenigen mit überwiegend technischem Regelungsgehalt, ist die Frage hingegen nicht abschließend geklärt.

Die VOB/C als anerkannte Regel der Technik

Wird die VOB/B in einen Bauvertrag einbezogen, bestimmt sie zwar in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B , dass der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten hat. Entspricht die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme diesen Regeln nicht, ist sie nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B mangelhaft.


Mit anderen Worten:
Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber grundsätzlich eine Ausführung der Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. (Zur herausragenden Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik).

 

Es liegt daher nahe, die allgemein anerkannten Regeln der Technik mit den technischen Regeln der VOB/C gleichzusetzen. Fälschlicherweise liest man daher manchmal, dass die DIN der VOB/C den aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen würden.
Dies ist falsch. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH VII ZR 257/03, Urteil vom 16.12.2004) gilt zwar eine Vermutung, dass die DIN-Regelwerke die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.
Denn nur weil eine technische Regel in einer DIN enthalten ist, ist sie noch lange keine anerkannte Regel der Technik.
Eine DIN-Norm kann die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Sie kann gegebenenfalls auch den Stand der Technik wiedergeben. Es gibt also DIN-Normen, die sich erst noch als anerkannte Regeln der Technik durchsetzen müssen, und solche, die bereits bestehende anerkannte Regeln der Technik festschreiben.
Darüber hinaus können DIN-Normen auch veraltet sein und als bereits überholte technische Regeln nicht den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die VOB/C als Gewohnheitsrecht

Die Bildung von Gewohnheitsrecht setzt eine lang andauernde tatsächliche Übung und die Überzeugung der Beteiligten, der privaten Rechtssuchenden wie auch der rechtsanwendenden staatlichen Stellen, insbesondere der Gerichte, voraus, dass es sich bei dem in der Übung praktizierten Recht handelt. Daran fehlt es der VOB/C, da sie ebenso wie die VOB/B Vertragsbestandteil werden muss, um Rechtswirkungen zu entfalten.
Eine Einordnung der VOB/C als Gewohnheitsrecht scheidet daher mangels Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise von ihrer Rechtsqualität aus.

Die VOB/C als Auslegungshilfe

Die gewerkespezifischen Regelungen der VOB/C können jedoch, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind, als Auslegungshilfe dienen.
Dies beginnt bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen zur Bestimmung der geschuldeten Bauleistung nach Art und Umfang, setzt sich nach Vertragsschluss bei der Bestimmung der geschuldeten Leistung oder des geschuldeten Erfolges fort und hat auch Einfluss auf die Vergütung der Leistung. Die VOB/C ist Bestandteil der für den Preis geschuldeten Leistung.
Kann eine Leistungsbeschreibung im Konfliktfall unterschiedlich ausgelegt werden, weil der Auftraggeber einer Bauleistung bestimmte Leistungen in die Leistungsbeschreibung aufnimmt und die Nennung anderer, auch notwendiger Leistungen unterlässt, kann die Auslegung dazu führen, dass diese nicht genannten Leistungen dann nicht gewollt sind, da auch eine Nichtregelung im Gesamtzusammenhang Regelungscharakter haben kann.

Einbeziehung der VOB/C in den Vertrag

Die VOB/C muss, wie andere Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden. Dies geschieht in der Regel durch Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag. Wird die VOB/B vereinbart, so gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, dass auch die VOB/C Vertragsbestandteil wird.

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