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Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB

Bauhandwerkersicherung Liebert Roeth Rechtsanwälte Berlin

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Obwohl die Bauhandwerkersicherung seit 1993 im deutschen Recht verankert ist, ist sie bis heute vielen Auftraggebern und Auftragnehmern im Handwerk und Baugewerbe unbekannt. Dies versucht dieser Artikel zu ändern.

Einleitung

Zehn Tage Frist, eine sechsstellige Summe, ein Verweis auf einen Paragraphen, den man noch nie gelesen hat: So erfahren die meisten Auftraggeber zum ersten Mal von der Bauhandwerkersicherung.

Wer auf ein solches Schreiben nicht reagiert, muss damit rechnen, dass der Unternehmer die Arbeiten einstellt, den Vertrag kündigt und auch für den nicht gebauten Teil noch Geld verlangt. Ausgelöst wird das nicht durch Zahlungsverzug und nicht durch Baumängel. Der Abschluss des Bauvertrags genügt.

Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift seit 2021 in mehreren Entscheidungen präzisiert. Für Unternehmer ist die Durchsetzung dabei durchweg leichter geworden, zuletzt durch den Beschluss zur Zwangsvollstreckung vom 20.08.2025 (BGH VII ZB 4/25).

Dieser Beitrag richtet sich an beide Seiten des Bauvertrags. Er erklärt, wie die Bauhandwerkersicherung funktioniert, wer sie verlangen kann, wie hoch sie ausfällt und was geschieht, wenn sie nicht gestellt wird. Wo sich die Interessen unterscheiden, ist die jeweilige Perspektive gesondert gekennzeichnet.

Das Wichtigste im Überblick

Die Bauhandwerkersicherung ist ein Anspruch des Bauunternehmers gegen seinen Auftraggeber auf Stellung einer Sicherheit – in der Praxis fast immer eine Bankbürgschaft. Der Unternehmer braucht dafür keinen Anlass: kein offener Rechnungsbetrag, kein Verdacht auf Zahlungsschwierigkeiten. Die Höhe entspricht der noch offenen Vergütung zuzüglich zehn Prozent. Ausschlussklauseln im Bauvertrag sind unwirksam. Befreit sind nur öffentliche Auftraggeber und – in engen Grenzen – Verbraucher. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht gestellt, darf der Unternehmer die Arbeiten einstellen und den Vertrag kündigen.

Was ist eine Bauhandwerkersicherung?

Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist eine Sicherheitsleistung, die ein Bauunternehmer von seinem Auftraggeber verlangen kann. Sie sichert seinen Anspruch auf Bezahlung ab.

Der Hintergrund ist die Vorleistungspflicht am Bau: Der Unternehmer baut zuerst und wird später bezahlt. Dabei trägt er ein Risiko, das ihm die üblichen Sicherungsmittel nicht abnehmen. Sobald Baumaterial fest mit dem Gebäude verbunden ist, wird es nach den §§ 946, 94 BGB Eigentum des Grundstückseigentümers. Der Unternehmer kann es nicht mehr herausverlangen und auch nicht mehr ausbauen. Zahlt der Auftraggeber dann nicht oder wird er zahlungsunfähig, hat der Unternehmer weder sein Geld noch sein Material.

§ 650f BGB gibt dem Unternehmer deshalb einen Anspruch darauf, dass ihm der Auftraggeber eine Sicherheit stellt.

Wichtig: Der Unternehmer muss dafür keinen Anlass darlegen. Er muss nicht behaupten, dass der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten sei, und er muss keine ausstehende Rechnung vorweisen. Der Abschluss des Bauvertrags genügt. Das ist der Kern der Vorschrift: Sie wirkt vorbeugend, nicht erst im Krisenfall.

Wie hat sich die Vorschrift entwickelt?

Die Bauhandwerkersicherung steht seit dem 01.01.2018 in § 650f BGB. Vorgängervorschrift war der frühere § 648a BGB, der bereits seit 1993 galt. Beide Normen sind inhaltlich weitgehend deckungsgleich, weshalb ältere Gerichtsentscheidungen zu § 648a BGB weiterhin herangezogen werden.

Nach § 650f Abs. 7 BGB ist jede Vereinbarung unwirksam, die von den Absätzen 1 bis 5 zu Lasten des Unternehmers abweicht. Der Anspruch lässt sich also nicht wegverhandeln – weder im Kleingedruckten noch durch einen individuell ausgehandelten Vertragspassus.

In Verträgen mit Nachunternehmern, also den vom Hauptunternehmer beauftragten Fachbetrieben, finden sich dennoch regelmäßig Klauseln wie „Sicherheiten nach § 650f BGB werden nicht gestellt“ oder „Der Auftragnehmer verzichtet auf die Stellung einer Bauhandwerkersicherung“. Solche Klauseln sind nichtig.

Auch ein späterer Verzicht des Unternehmers während der Bauzeit ändert daran nichts. Er kann die Sicherheit trotzdem verlangen.

Für Auftraggeber: Wer sich auf eine Ausschlussklausel im eigenen Vertragsmuster verlässt, ist ungeschützt. Die Klausel steht zwar im Vertrag, entfaltet aber keine Wirkung.

Wer kann die Sicherheit verlangen?

Anspruchsberechtigt ist jeder Unternehmer, der aufgrund eines Werkvertrags Arbeiten an einem Bauwerk, einer Außenanlage oder einem Teil davon ausführt. Dazu zählen:

  • Bauhandwerker und Bauunternehmen jeder Größe
  • Nachunternehmer gegenüber dem Hauptunternehmer
  • Hauptunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer
  • Architekten und Ingenieure für ihre Planungsleistungen, und zwar über den Verweis in § 650q Abs. 1 BGB
  • Sonderfachleute wie Statiker oder Bausachverständige

Keinen Anspruch haben demgegenüber reine Lieferanten von Baustoffen. Wer nur liefert und nicht einbaut, schließt einen Kaufvertrag und keinen Werkvertrag; § 650f BGB greift dann nicht.

Beim Gerüstbau entscheidet der Vertragsinhalt. Als Faustregel gilt: Wird das Gerüst nur zur Nutzung überlassen, liegt eine Miete vor und der Anspruch scheidet aus. Schuldet der Gerüstbauer dagegen Auf- und Abbau als eigenständige Leistung, spricht das für einen Werkvertrag und damit für den Anspruch. Bei Mischverträgen kommt es auf den Schwerpunkt an.

Wer muss die Sicherheit stellen?

Verpflichtet ist der Besteller, also der unmittelbare Vertragspartner des Unternehmers. Das ist nicht zwingend der Eigentümer des Grundstücks. Darin liegt ein praktischer Vorteil gegenüber der Sicherungshypothek, auf die der Abschnitt zur Abgrenzung eingeht.

Von der Pflicht befreit sind nur zwei Gruppen, die § 650f Abs. 6 BGB abschließend aufzählt.

Ausnahme 1: Öffentliche Auftraggeber

Keine Sicherheit müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen, also Bund, Länder und Gemeinden, ebenso öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren von vornherein unzulässig ist.

Wichtig: Es kommt allein auf die Rechtsform an, nicht auf die Eigentümerstruktur. Eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform der GmbH, eine kommunale Projektgesellschaft oder ein Stadtwerk als Aktiengesellschaft müssen Sicherheit leisten, auch wenn dahinter zu hundert Prozent die öffentliche Hand steht. Für Berlin ist das praktisch bedeutsam: Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sind sämtlich als GmbH oder Aktiengesellschaft organisiert und damit sicherungspflichtig – ebenso die zahlreichen kommunalen Projekt- und Beteiligungsgesellschaften.

Ausnahme 2: Verbraucher – und warum sie selten greift

Verbraucher sind befreit, wenn sie einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB geschlossen haben. Die Befreiung entfällt allerdings, wenn ein Baubetreuer das Vorhaben betreut, der über die Finanzmittel verfügen darf.

Diese Ausnahme wird von privaten Bauherren regelmäßig überschätzt. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Unternehmer mit dem Bau eines neuen Gebäudes als Ganzem beauftragt wird. Das hat der Bundesgerichtshof für die Vergabe einzelner Gewerke ausdrücklich verneint und dabei eng am Wortlaut argumentiert (BGH VII ZR 94/22).

Für private Bauherren: Wer sein Einfamilienhaus nicht schlüsselfertig bei einem Generalunternehmer bestellt, sondern Rohbau, Dach, Elektro, Heizung und Innenausbau einzeln vergibt – was aus Kostengründen viele tun –, ist nicht befreit. Jeder einzelne Betrieb kann eine Bauhandwerkersicherung über seine Auftragssumme zuzüglich zehn Prozent verlangen. Bei fünf Gewerken summiert sich das schnell auf mehrere hunderttausend Euro, die die Hausbank als Bürgschaften bereitstellen muss.

Wie hoch ist die Sicherheit?

Die Berechnung

Maßgeblich ist die vereinbarte, noch nicht gezahlte Vergütung. Hinzu kommt ein Zuschlag von zehn Prozent für Nebenforderungen wie Zinsen und Rechtsverfolgungskosten.

Sicherheitshöhe = noch offene Vergütung + zehn Prozent Nebenforderungen

Rechenbeispiel: Ein Bauunternehmen hat einen Auftrag über 100.000 Euro. Der Auftraggeber hat bereits 30.000 Euro in Abschlägen gezahlt. Offen sind 70.000 Euro. Hinzu kommen zehn Prozent Nebenforderungen. Die Sicherheit beträgt damit 77.000 Euro.

In die Berechnung fließen ein:

  • die vertraglich vereinbarte Vergütung
  • Nachträge und Zusatzaufträge
  • Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten, etwa Schadensersatz nach einer Kündigung (§ 650f Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen

Abzuziehen sind geleistete Zahlungen sowie Gegenansprüche, die entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Abzuziehen ist außerdem, was der Unternehmer bereits auf anderem Weg an Sicherheit erhalten hat. § 650f Abs. 4 BGB begrenzt den Anspruch auf den ungesicherten Restbetrag. Wer also bereits eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Sicherungshypothek gestellt hat, muss nicht doppelt absichern.

Schlüssige Darlegung genügt – kein Schätzabschlag

Für die Höhe gilt ein Maßstab, den Auftraggeber häufig unterschätzen. Der Unternehmer muss die Höhe seiner Forderung lediglich schlüssig darlegen; das Gericht darf davon keinen pauschalen Abschlag vornehmen, um dem Prozessrisiko Rechnung zu tragen (BGH, 17.08.2023 – VII ZR 228/22).

Im Verfahren über die Sicherheit wird also nicht geprüft, ob die Forderung am Ende wirklich besteht. Diese Frage bleibt dem späteren Vergütungsprozess vorbehalten.

Für Auftraggeber: Der Einwand „die Rechnung ist überhöht“ oder „die Leistung ist mangelhaft“ verfängt im Sicherungsprozess in aller Regel nicht. Abwehren lässt sich nur mit Gegenforderungen, die unstreitig oder bereits rechtskräftig tituliert sind. Der Gesetzgeber nimmt eine Übersicherung des Unternehmers bewusst in Kauf.

Nachträge und angeordnete Änderungen

Ob auch Nachträge abgesichert werden, war lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bejaht (BGH VII ZR 154/21). Erfasst sind auch Vergütungsansprüche aus Änderungen, die der Auftraggeber einseitig nach § 650b BGB angeordnet hat.

Bei der Darlegung gilt eine Zweiteilung:

  • Für den Grund des Nachtrags trägt der Unternehmer die volle Beweislast. Er muss also beweisen, dass die Änderung angeordnet oder der Zusatzauftrag erteilt wurde, wenn der Auftraggeber das bestreitet.
  • Für die Höhe genügt wiederum die schlüssige Darlegung.

Das Kammergericht hat diese Linie für Berlin bestätigt und ergänzt, dass überhöhte Ansätze bei der Bezifferung zu Lasten des Unternehmers gehen (KG 21 U 176/24).

Für Auftraggeber: Ein sauberes Nachtragsmanagement mit schriftlichen Anordnungen und dokumentierten Freigaben zahlt sich hier unmittelbar aus. Wo Anordnungen nur mündlich auf der Baustelle erfolgen, entstehen Streitfälle, in denen sich der Nachtrag später nur schwer aus der Sicherheitsberechnung herausnehmen lässt.

Wenn zu viel verlangt wird

Fordert der Unternehmer eine zu hohe Sicherheit, wird sein Verlangen dadurch nicht insgesamt unwirksam. Der Auftraggeber muss die Sicherheit in der berechtigten Höhe anbieten, sofern sich diese für ihn feststellen lässt und der Unternehmer die geringere Sicherheit akzeptiert (BGH VII ZR 82/99).

Wichtig: Ein überhöhtes Verlangen darf man nicht einfach liegen lassen. Wer untätig bleibt, weil ihm die Summe zu hoch erscheint, riskiert Baustillstand und Kündigung. Richtig ist, die Sicherheit in der aus eigener Sicht zutreffenden Höhe fristgerecht zu stellen und den Rest gesondert klären zu lassen.

Welche Sicherheiten kommen in Betracht?

Die Art der Sicherheit kann der Auftraggeber grundsätzlich frei wählen. In Betracht kommen:

  • die Bankbürgschaft – in der Praxis der Regelfall, weil sie keine Liquidität bindet
  • die Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, ausdrücklich zugelassen in § 650f Abs. 2 BGB
  • die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren beim Amtsgericht – sicher, aber der hinterlegte Betrag steht bis zur Freigabe nicht mehr zur Verfügung
  • die Verpfändung von Forderungen aus dem Bundesschuldbuch
  • die Bestellung einer Hypothek an einem inländischen Grundstück – praktisch selten, weil Bestellung und spätere Löschung Zeit und Notarkosten verursachen

Anforderungen an die Sicherheit

Damit die Sicherheit ihren Zweck erfüllt, muss sie sich auf die konkrete Vergütungsforderung beziehen, dem Unternehmer einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sicherungsgeber verschaffen und insolvenzfest sein. Insolvenzfest bedeutet: Der Unternehmer kann auf die Sicherheit auch dann noch zugreifen, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Für Auftraggeber: Der Bürgschaftstext verdient Aufmerksamkeit. Eine Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ kann der Unternehmer nicht verlangen. Umgekehrt genügt eine Bürgschaft nicht, die befristet ist oder dem Bürgen weitreichende Einreden belässt. Eine formal gestellte, inhaltlich untaugliche Bürgschaft wirkt rechtlich wie gar keine Sicherheit – mit allen Folgen, die der nächste Abschnitt beschreibt.

Wer trägt die Kosten?

Für eine Bürgschaft verlangt die Bank eine laufende Gebühr, die Avalprovision. Sie wird zunächst dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nach § 650f Abs. 3 Satz 1 BGB muss ihm der Unternehmer diese Kosten aber erstatten, allerdings begrenzt auf höchstens zwei Prozent im Jahr. Liegt die Avalprovision darüber, bleibt der Auftraggeber auf der Differenz sitzen.

Eine Ausnahme regelt § 650f Abs. 3 Satz 2 BGB: Muss die Sicherheit nur deshalb länger aufrechterhalten werden, weil der Auftraggeber Einwendungen gegen die Vergütung erhebt, und erweisen sich diese Einwendungen als unbegründet, entfällt der Erstattungsanspruch. Wer unberechtigt streitet, trägt die Kosten des Streits also selbst.

Wie wird die Sicherheit verlangt?

Der Unternehmer kann die Sicherheit ab Vertragsschluss jederzeit fordern. Nach § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB ist der Anspruch weder dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber Erfüllung verlangen kann, noch dadurch, dass das Werk bereits abgenommen ist.

Form

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen ist ein schriftliches Verlangen üblich, das die geforderte Summe beziffert, sie nach Hauptauftrag und Nachträgen aufschlüsselt, auf § 650f BGB verweist und eine kalendermäßig bestimmte Frist setzt.

Welche Frist ist angemessen?

Die Gesetzesbegründung nennt sieben bis zehn Tage. Diese Spanne hat sich in weiten Teilen der Rechtsprechung durchgesetzt; das Kammergericht hat sie bestätigt (KG Berlin 27 W 1054/20). Begründet wird die Kürze damit, dass der Auftraggeber schon bei Vertragsschluss mit einem Sicherungsverlangen rechnen muss. Auch eine hohe Sicherungssumme verlängert die Frist grundsätzlich nicht.

Einheitlich ist die Rechtsprechung allerdings nicht. In Sonderkonstellationen, etwa bei Verbrauchern als Bestellern, haben Obergerichte längere Fristen für erforderlich gehalten; das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Frist von 15 Kalendertagen beanstandet (OLG Stuttgart 10 U 149/21). Die Entscheidung ist stark vom Einzelfall geprägt.

Für die beiden Seiten folgt daraus Gegenläufiges:

Für Unternehmer: Die Frist ist der häufigste Angriffspunkt der Gegenseite. Eine zu lange Frist schadet nicht. Eine zu kurze macht die spätere Kündigung unwirksam – und aus der Arbeitseinstellung wird ein Vertragsbruch, für den der Unternehmer haftet. Zwei bis drei Wochen sind der sichere Weg.

Für Auftraggeber: Auf eine knappe, aber noch vertretbare Frist zu setzen und deshalb untätig zu bleiben, ist riskant. Sieben Tage entsprechen der Gesetzesbegründung und werden vom Kammergericht getragen. Wer die Frist für zu kurz hält, sollte das gegenüber dem Unternehmer schriftlich festhalten und trotzdem innerhalb der gesetzten Frist reagieren.

Was passiert, wenn die Sicherheit nicht gestellt wird?

Läuft die Frist ab, ohne dass eine ausreichende Sicherheit gestellt wurde, stehen dem Unternehmer nach § 650f Abs. 5 BGB zwei Wege offen.

Leistungsverweigerung

Der Unternehmer kann die Arbeiten sofort einstellen oder gar nicht erst beginnen. Eine weitere Mahnung, Nachfrist oder Androhung braucht es nicht.

Kündigung

Der Unternehmer kann den Vertrag außerordentlich kündigen. Auch hier ist keine zusätzliche Nachfrist erforderlich.

Abrechnung nach Kündigung

Nach einer Kündigung schuldet der Auftraggeber:

  • die anteilige Vergütung für die erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Preisen
  • die vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs

Für den zweiten Posten enthält § 650f Abs. 5 Satz 3 BGB eine gesetzliche Vermutung: Dem Unternehmer stehen fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zu. Einen höheren Betrag darf er nachweisen.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an diese Abrechnung erleichtert (BGH VII ZR 34/23). Zugrunde lag ein Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gesundheitscampus zum Festpreis. Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

  • Der Anspruch auf Sicherheit besteht auch nach der Kündigung fort, weil er bereits mit Vertragsschluss entstanden ist.
  • Der Unternehmer muss die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegen.
  • Dafür ist grundsätzlich zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen.
  • Auf diese Abgrenzung kann der Unternehmer verzichten, wenn er für die Gesamtleistung nur fünf Prozent der vereinbarten Vergütung beansprucht. Dann greift die Vermutung des § 650f Abs. 5 Satz 3 BGB für die gesamte Leistung.

Für Unternehmer: Damit steht ein einfacher und prozessual sicherer Weg zur Verfügung, wenn die Abgrenzung aufwendig oder streitanfällig wäre. Der Unternehmer verzichtet auf einen Teil seiner Forderung und gewinnt dafür Rechtssicherheit.

Gilt das auch, wenn nur noch Mängel zu beseitigen sind?

Kann der Unternehmer die Sicherheit noch verlangen, wenn das Werk fertig ist und nur noch Mängel zu beseitigen sind? Das Oberlandesgericht Schleswig hat das bejaht (OLG Schleswig 12 U 75/23). Wird die Sicherheit nicht gestellt, darf der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern.

Der Grund: Solange der Auftraggeber Erfüllung verlangen kann – und die Nacherfüllung ist Teil der Erfüllung –, besteht auch ein Sicherungsbedürfnis des Unternehmers. Erst mit seiner Kündigung endet es.

Für Auftraggeber: Wer nach der Abnahme Mängel rügt und Nachbesserung fordert, muss damit rechnen, dass der Unternehmer die Nachbesserung von einer Sicherheit abhängig macht. Ohne Sicherheit keine Mängelbeseitigung.

Ergänzend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass dem Unternehmer nach einer Kündigung wegen fehlender Sicherheit eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zusteht, soweit er mangelfrei geleistet hat; den mangelbedingten Minderwert muss er sich anrechnen lassen (OLG Düsseldorf 5 U 33/23). Zur Nachbesserung ist er nach der Kündigung aber nicht mehr verpflichtet.

Für Unternehmer: Sicherungsverlangen und anschließende Kündigung sind im Mängelstreit ein wirksames Mittel, aber kein Freibrief. Vor der Kündigung sollte durchgerechnet sein, wie hoch der anzurechnende Minderwert ausfällt.

Wie lange besteht der Anspruch?

Der Sicherungsanspruch entsteht mit Vertragsschluss und ist bemerkenswert langlebig.

Er entfällt weder durch die Abnahme, was § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB ausdrücklich anordnet, noch durch die Kündigung des Vertrags. Für die Kündigung durch den Unternehmer hat das Oberlandesgericht München dies bestätigt (OLG München 28 U 1119/23); der Bundesgerichtshof ist dieser Linie gefolgt.

Für Auftraggeber: Mit der Kündigung ist das Thema nicht erledigt. Der Unternehmer kann die Sicherheit auch noch für seine Abrechnungsforderung durchsetzen.

Zeitlich begrenzt wird der Anspruch durch die regelmäßige Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB, also drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Unternehmer die maßgeblichen Umstände kannte. Mit dem Verjährungsbeginn hat sich das Oberlandesgericht München befasst (OLG München 9 U 301/23).

Was gilt bei Insolvenz des Auftraggebers?

Die Insolvenz des Auftraggebers ist der Fall, für den § 650f BGB geschaffen wurde – und zugleich der Fall, in dem die Sicherung meist zu spät kommt.

Eine rechtzeitig gestellte Bankbürgschaft übersteht die Insolvenz. Der Unternehmer hat einen eigenen Anspruch gegen das Kreditinstitut, den die Insolvenz des Auftraggebers nicht berührt.

Ist das Insolvenzverfahren dagegen bereits eröffnet, ist ein Sicherungsanspruch gegen den Auftraggeber wirtschaftlich wertlos; er wäre nur eine einfache Insolvenzforderung und würde damit lediglich zur Quote bedient.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter nach § 103 der Insolvenzordnung (InsO) für die Erfüllung des Bauvertrags, werden die daraus entstehenden Vergütungsansprüche zu Masseverbindlichkeiten. Sie sind dann vorrangig aus der Insolvenzmasse zu bezahlen und nicht bloß Quotenforderungen. In dieser Lage sollte der Unternehmer ein erneutes Sicherungsverlangen an den Verwalter richten.

Für Unternehmer: Wer erst fordert, wenn Zahlungen ausbleiben, kommt regelmäßig zu spät. Der Sinn der Vorschrift liegt im frühen, anlassunabhängigen Zugriff.

Wie wird der Anspruch durchgesetzt?

Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht, kann der Unternehmer sie einklagen. Der Sicherungsanspruch ist selbstständig einklagbar.

Teilurteil trotz laufenden Vergütungsstreits

Häufig wird über die Vergütung ohnehin schon gestritten. Über eine Widerklage auf Sicherheitsleistung darf durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn dadurch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entsteht (BGH VII ZR 14/20). Wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs sei eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot des § 301 der Zivilprozessordnung (ZPO) gerechtfertigt; einen Bezifferungsunterschied zwischen Sicherungs- und Vergütungsanspruch nimmt der Bundesgerichtshof hin.

Für Unternehmer: Es muss nicht abgewartet werden, bis die Vergütungshöhe geklärt ist. Die Sicherheit gibt es vorab.

Vollstreckung des Titels

Die Zwangsvollstreckung eines solchen Urteils galt lange als mühsam. Der Bundesgerichtshof hat sie erleichtert (BGH VII ZB 4/25):

  • Der titulierte Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung wird nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt. Das bedeutet: Der Unternehmer darf die Sicherheit auf Kosten des Auftraggebers selbst beschaffen und sich den dafür erforderlichen Betrag vorschießen lassen.
  • Hat der Unternehmer als Art der Sicherheitsleistung die Hinterlegung gewählt, kann er den Vorschuss auf den zu hinterlegenden Betrag nach § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst verlangen, nicht nur an die Hinterlegungsstelle.

Der Auftraggeber kann die Vollstreckung allerdings noch abwenden, indem er die Sicherungspflicht auf andere Weise erfüllt, etwa durch Bankbürgschaft; § 264 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt das auch während der laufenden Vollstreckung zu.

Für Auftraggeber: Ein Urteil auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung ist kein zahnloser Titel. Wer nach der Verurteilung weiter untätig bleibt, muss damit rechnen, dass Geld an den Unternehmer fließt.

Was gilt für Architekten und Ingenieure?

Über § 650q Abs. 1 BGB gilt § 650f BGB auch für Architekten- und Ingenieurverträge. Planende Architekten können die Sicherheit verlangen, ohne dass ihre Pläne jemals gebaut werden. Statiker und Gutachter sind ebenso berechtigt wie Fachplaner gegenüber einem Generalplaner.

Gesichert ist das gesamte vereinbarte Honorar. Bei stufenweise beauftragten Verträgen kommt es deshalb darauf an, welche Leistungsphasen bereits verbindlich abgerufen sind – nur insoweit ist ein Honoraranspruch entstanden.

Wichtig für Architekten: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Architekt zur Bereitstellung selbst entworfener Vertragsklauseln verpflichtet, ist wegen Verstoßes gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nach § 134 BGB nichtig (BGH VII ZR 190/22). Rechtsberatung ist Architekten nur im Rahmen ihres Berufsbildes erlaubt.

Formulierungen von Sicherungsverlangen, Bürgschaftstexten oder Kündigungserklärungen gehören nicht dazu. Wer als Architekt seinen Bauherrn hier berät, riskiert eine Haftung, die die Berufshaftpflichtversicherung häufig nicht deckt.

Worin unterscheidet sich die Sicherungshypothek (§ 650e BGB)?

Beide Sicherungsmittel werden oft verwechselt, unterscheiden sich aber deutlich:

Kriterium Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB Sicherungshypothek, § 650e BGB
Gesicherter Umfang gesamte vereinbarte Vergütung zuzüglich zehn Prozent nur bereits erbrachte Leistungen
Grundstückseigentum des Bestellers nicht erforderlich zwingend erforderlich
Vertraglicher Ausschluss unwirksam, § 650f Abs. 7 BGB möglich
Durchsetzung Klage auf Sicherheitsleistung, Vollstreckung nach § 887 ZPO Eintragung im Grundbuch, meist über einstweilige Verfügung
Rangrisiko keines Nachrang hinter den Grundpfandrechten der finanzierenden Bank

In der typischen Bauträger- und Nachunternehmerkonstellation, in der der Vertragspartner gar nicht Eigentümer des Grundstücks ist, bleibt von der Sicherungshypothek nichts übrig. § 650f BGB greift dagegen immer. Beide Mittel schließen sich nicht aus; nach § 650f Abs. 4 BGB wird eine bereits erlangte Sicherheit lediglich angerechnet.

Praxishinweise

Für Auftraggeber

  • Kalkulieren Sie die Bürgschaftskosten von Anfang an ein und richten Sie den entsprechenden Kreditrahmen bei Ihrer Bank rechtzeitig ein.
  • Bei Vergabe an mehrere Einzelgewerke: Rechnen Sie damit, dass jeder Betrieb gesondert Sicherheit verlangen kann.
  • Verlassen Sie sich nicht auf vertragliche Ausschlussklauseln. Sie sind unwirksam.
  • Notieren Sie die Frist sofort, wenn ein Sicherungsverlangen eingeht, und terminieren Sie Ihre Reaktion.
  • Prüfen Sie die geforderte Summe rechnerisch, insbesondere die Anrechnung Ihrer Abschlagszahlungen und bereits gestellter Sicherheiten.
  • Ist die Forderung überhöht: Stellen Sie die Sicherheit in der berechtigten Höhe fristgerecht und klären Sie den Rest gesondert.
  • Holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor die Frist abläuft, nicht danach.

Für Auftragnehmer

  • Fordern Sie die Sicherheit früh, am besten unmittelbar nach Vertragsschluss. Warten Sie nicht auf Zahlungsprobleme.
  • Als Nachunternehmer ist das besonders wichtig, weil Sie hier strukturell das höchste Ausfallrisiko tragen.
  • Setzen Sie die Frist schriftlich und kalendermäßig bestimmt. Zwei bis drei Wochen sind der sichere Weg.
  • Dokumentieren Sie jede Anordnung und jeden Zusatzauftrag schriftlich – sonst fällt der Nachtrag aus der Sicherheitsberechnung heraus.
  • Prüfen Sie den Bürgschaftstext, bevor Sie ihn akzeptieren. Eine befristete Bürgschaft ist keine taugliche Sicherheit.
  • Stellen Sie die Arbeiten nach fruchtlosem Fristablauf ein, kommunizieren Sie das schriftlich und dokumentieren Sie den Stillstand.
  • Lassen Sie Fristsetzung und Sicherungshöhe anwaltlich prüfen, bevor Sie kündigen. Eine unwirksame Kündigung dreht die Haftung um.

Fazit

Die Rechtsprechung seit 2021 hat die Position des Unternehmers an jeder relevanten Stelle verbessert: bei der Darlegung der Höhe, bei Nachträgen, bei der Abrechnung nach Kündigung, im Mängelstadium und zuletzt bei der Vollstreckung.

Daraus folgt für beide Seiten dieselbe Einsicht mit umgekehrtem Vorzeichen. Auftraggeber können ein Sicherungsverlangen inhaltlich kaum noch abwehren; wirksam gegensteuern lässt sich vor allem im Vorfeld – durch belastbare Kalkulation der Bürgschaftskosten, sauberes Nachtragsmanagement und einen ausreichenden Kreditrahmen. Unternehmer wiederum verschenken das Instrument, wenn sie es zu spät einsetzen: Wer erst fordert, wenn der Auftraggeber bereits wackelt, hat die Sicherung meist verpasst.

Offen ist die angemessene Frist. Die Spanne von sieben bis zehn Tagen aus der Gesetzesbegründung wird von einzelnen Obergerichten für zu knapp gehalten, insbesondere gegenüber Verbrauchern. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.

Für die Prüfung eines konkreten Sicherungsverlangens, die Berechnung der zutreffenden Sicherungshöhe oder die Gestaltung eines Bürgschaftstextes stehen wir Ihnen als spezialisierte Rechtsanwälte im Bau- und Architektenrecht zur Verfügung.

Als Rechtsanwälte für Baurecht stehen wir Ihnen gerne für alle Fragen rund um die Bauhandwerkersicherung zur Verfügung.
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