Commercial Chambers in Berlin
Betrachtungen zu den neben den Courts ebenfalls neu entstandenen Commercial Chambers

Liebert & Röth Rechtsanwälte, wir machen Baurecht in Berlin & bundesweit
Die Einführung der Commercial Courts am Kammergericht und an anderen Oberlandesgerichten in Deutschland haben im Jahr 2025 für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Der Verfasser hat in der Ausgabe 11/25 des Berliner Anwaltsblatts hierzu bereits einen Artikel veröffentlicht.
Dagegen ist die zeitgleich erfolgte Einführung der Commercial Chambers kaum medial wahrgenommen worden. Bereits in der Ausgabe 10/25 des Berliner Anwaltsblatts ist allerdings ein Artikel des Kollegen Rechtsanwalt Peter Bert erschienen, der auch als Solicitor in England & Wales zugelassen ist und der richtigerweise die Commercial Courts und Commercial Chambers in seinem Artikel zusammen behandelt hat.
Internationale Vorbilder
Im internationalen Vergleich haben sich vier zentrale Modelle von Commercial Courts etabliert, die als Vorbilder für die deutschen Regelungen dienten.
Allen voran ist dies die Urmutter aller Commercial Courts, der 1895 etablierte Commercial Court nach englischem Recht in London, als Teil des King's Bench Division am High Court of Justice (der ergänzt wird durch regionale Circuit Commercial Courts).
Daneben gibt es in Singapur seit 2015 den SICC, in Frankreich seit 2018 den CCIP (Chambres Commerciales Internationales de Paris) und in den Niederlanden seit 2019 den NCC in Amsterdam zu nennen.
Bundesgesetzliche Grundlagen
Commercial Courts und Commercial Chambers beruhen auf den gleichen Gesetzesänderungen durch das „Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit" (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 1. April 2025.
In § 184a GVG werden die Landesregierungen ermächtigt, neben den Commercial Courts an den Oberlandesgerichten an den Landgerichten die sogenannten Commercial Chambers einzurichten.
Während für die Commercial Courts ein Streitwert ab 500.000,00 Euro gemäß § 119b GVG gilt, richtet sich der Zugang zu den Commercial Chambers nach den herkömmlichen Streitwerten für die Landgerichte. Seit 1. Januar 2026 müssen also Streitwerte von über 10.000,00 Euro erreicht werden, um eine Commercial Chamber anrufen zu können.
Damit dürften Verfahren vor den Commercial Chambers für die meisten Berliner Kollegen deutlich häufiger in Betracht kommen als ein Verfahren vor dem Commercial Court.
„Damit dürften Verfahren vor den Commercial Chambers für die meisten Berliner Kollegen deutlich häufiger in Betracht kommen als ein Verfahren vor dem Commercial Court"
Eine Streitwertobergrenze besteht bei den Commercial Chambers übrigens nicht, aber ab einem Streitwert von 500.000,00 Euro besteht die Wahlmöglichkeit, entweder erstinstanzlich an eine Commercial Chamber am Landgericht zu gehen oder direkt den Weg zum Commercial Court zu beschreiten.
Dies hätte zwar den Nachteil, dass dann eine Instanz verloren gehen kann. Andererseits lässt sich über den Commercial Court schnell der BGH als Revisionsinstanz erreichen. Nach § 614 ZPO ist gegen die Entscheidung eines Commercial Court immer die Revision zum BGH zulässig. Beginnt das Verfahren dagegen vor einer Commercial Chamber, gelten für eine Revision zum BGH die üblichen Beschränkungen.
Gleiche verfahrensrechtliche Grundlagen ZPO
Auch die Änderungen im Verfahrensrecht durch das Justizstandorts-Stärkungsgesetz vom 1. April 2025 gelten grundsätzlich für die Verfahren vor den Commercial Courts und Commercial Chambers gleich.
Gerichtssprache Englisch
§§ 606–609 ZPO regeln, wie ein Verfahren in englischer Sprache geführt werden kann:
- Vollständige Verfahrensführung in Englisch möglich (§ 184a Abs. 3 GVG)
- Voraussetzung: Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien oder rügelose Einlassung des Beklagten in der Klageerwiderung
- Dolmetscher/Übersetzer können jederzeit hinzugezogen werden
- Für deutschsprachige Urkunden kann Übersetzung ins Englische angeordnet werden
Frühzeitiger Organisationstermin
Des Weiteren hat die zuständige Kammer mit den Parteien so früh wie möglich einen sogenannten Organisationstermin nach § 612 ZPO zu vereinbaren, in dem die Organisation und der Ablauf des Verfahrens abgestimmt werden sollen.
Wortprotokoll auf Antrag
Auch das im § 613 ZPO verpflichtend niedergelegte Wortprotokoll, das für die Parteien mitlesbar sein soll, gilt sowohl für die Commercial Courts als auch für die Commercial Chambers.
Geheimhaltung Geschäftsgeheimnisse
Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz wurde auch der § 273a ZPO neu eingeführt, der sich um die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess dreht.
Diese Norm gilt allerdings für sämtliche Gerichtsverfahren, nicht nur für die Commercial Courts und Commercial Chambers.
Neben den bereits genannten Besonderheiten, wie einem frühen Organisationstermin und dem Wortprotokoll, gilt für die Commercial Chambers auch noch die verfahrensrechtliche Besonderheit, dass es vor den Commercial Chambers keine Einzelrichterentscheidung gibt (vgl. § 184a Abs. 1 Satz 4 GVG).
Berufungsinstanz zu den Commercial Chambers
Die Berufung gegen ein Urteil einer Commercial Chamber führt dann grundsätzlich zum Commercial Court, sodass sichergestellt werden kann, dass das Verfahren in den ersten beiden Instanzen in englischer Sprache geführt werden kann.
Die Berliner Lösung
Das Land Berlin hat mit der „Verordnung zur Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Berliner Zivilgerichtsbarkeit" (Commercial Court Verordnung – CCVO) vom 1. April 2025 einen Commercial Court am Kammergericht und zwei Commercial Chambers am Landgericht Berlin II errichtet.
Am Landgericht Berlin II sind die 9. Zivilkammer unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Julia Flockermann und die Zivilkammer 103b unter dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Friedrich Oelschläger nach § 2 Abs. 1 CCVO als Commercial Chambers eingerichtet worden.
Erste Erfahrungen
Zu bisherigen Verfahren und den Erfahrungen der beiden Kammern ist bisher allerdings noch wenig an die interessierte Öffentlichkeit gedrungen.
Bisher konzentriert sich die Berichterstattung fast ausschließlich auf den Commercial Court am Kammergericht, der dort für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, eingerichtet wurde und der vom Vorsitzenden Richter am Kammergericht Björn Retzlaff geleitet wird.
Situation in anderen Bundesländern
Auch andere Bundesländer waren bereits aktiv und haben neben Commercial Courts auch Commercial Chambers eingerichtet.
Nach einer aktuellen Internetrecherche des Verfassers haben mittlerweile neun Bundesländer einen oder mehrere Commercial Courts eingerichtet. Sechs dieser Bundesländer haben daneben auch Commercial Chambers errichtet.
„Die Bundesländer haben ihren Gestaltungsspielraum bei der sachlichen Zuständigkeit sehr unterschiedlich genutzt"
Dies sind neben Berlin Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Die Bundesländer haben ihren Gestaltungsspielraum bei der sachlichen Zuständigkeit sehr unterschiedlich genutzt. Hessen stellt mit sechs Commercial Chambers am Landgericht Frankfurt am Main das quantitativ größte Angebot.
Bayern, Bremen und Sachsen haben zwar Commercial Courts an ihren Oberlandesgerichten eingerichtet, aber bewusst bisher auf die Einrichtung von Commercial Chambers an Landgerichten verzichtet.
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