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Neues im anwaltlichen Berufsrecht 

Berufsrecht Rechtsanwalt Liebert Roeth Berlin 1

Wichtige Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht

Für das anwaltliche Berufsrecht relevante Neuerungen in BRAO, BORA, STGB, STPO und in der FAO

Outsourcing

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen. Der Bundestag und am 22.09.2017 der Bundesrat (BR-Drucksache 608/17)haben das umfangreiche Gesetzespaket beschlossen (BT-Drucksache 18/11936 in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12940), welches im Großen und Ganzen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten wird.

Entscheidend sind die Regelungen in § 203 StGB und § 43 e BRAO. Der Rechtsanwalt darf nun Dritte in den Kanzleiablauf mit einbeziehen. Er muss dafür im Gegenzug diese sorgfältig auswählen, sie zur Verschwiegenheit in Textform verpflichten und regelmäßig überprüfen. Dafür sind auch diese Personen dann gem. § 53a StPO geschützt. Es kommen bei Outsourcing eine ganze Menge an Auswahl-, Überprüfungs- und Dokumentationspflichten auf Anwälte zu.

Die Satzungsversammlung hat im Mai 2017 bereits insoweit die BORA ergänzt. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat dies mittlerweile genehmigt. Sie tritt ab 01.01.2018 in Kraft. Es handelt sich um Folgendes:

§ 2 Abs. 7 BORA lautet dann wie folgt:

„Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts dessen Anforderungen entsprechen. Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 3 lit. c) bleibt hiervon unberührt.

Zustellung von Anwalt zu Anwalt

 § 14 S. 1 BORA lautet ab 01.01.2018 wie folgt:

„Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.“

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 25.10.2015 festgestellt, dass ein Anwalt berufsrechtlich nicht verpflichtet ist unverzüglich ein Empfangsbekenntnis zu erteilen, wenn es sich um eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt handelt. Es fehlte dem BGH für die Annahme einer solchen Pflicht eine ausdrücklichen Regelung für die Kompetenz der Satzungsversammlung (s. § 59 b BRAO), die es für diese Pflicht des Anwaltes gegenüber Gerichten und Behörden ausdrücklich gibt (s. § 59 b Absatz 2 Nr. 6 b BRAO).

Dies hat der Gesetzgeber nun geändert, § 59 b Absatz 2 Nr 8 BRAO („…die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt…“), was dann zu dem oben zitierten neuen BORA-Text führte. Demnach muss der Anwalt die ordnungsgemäße Zustellung eines Rechtsanwaltes entgegennehmen und das EB mit dem Datum versehen unverzüglich erteilen.

Anerkennung der Vorbereitungszeit bei Referaten gem. FAO

§ 15 Abs. 1 der Fachanwaltsordnung (FAO) wird zum 1.1.2018 um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.“

Damit soll das bereits seit Jahren bestehende Problem entschärft werden, dass man bei Teilnahme an einer Fortbildung, in der man selbst ein Referat hält, außer der Teilnahmezeit keine weitere Zeit gutgeschrieben bekommt, also faktisch die Vorbereitungszeit nicht anerkannt wurde. Wie die Rechtsanwaltskammern das handhaben werden, ist noch offen. Der Verfasser hat bei der RAK Berlin angefragt und wird berichten.

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