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Die Mandatsanbahnung

Pflichten dem (zukünftigen) Mandanten gegenüber

Die große BRAO-Reform tritt ab dem 1. August 2022 in Kraft – Anlass genug, berufsrechtliche Themen der Mandatsarbeit mit praktischen Hinweisen zu besprechen.

Zur Mandatsanbahnung

Jedes Mandat kann über verschiedene Kommunikationswege in die Kanzlei / zum Berufsträger gelangen. Was müssen sie bei der Anbahnung beachten und worüber sollten sie den Mandanten aufklären (die folgende Liste ist nicht abschließend; weitere Pflichten auf der website der RAK Frankfurt a. Main)?

  1. Unverzügliche Ablehnung eines Mandates erklären (s. § 44 Satz 1 BRAO)
    Nimmt man die Kommentare und die Rechtsprechung, muss man also im Wesentlichen praktisch Folgendes tun: Sie müssen die Prüfung selbst als Berufsträger vornehmen und sollten nicht länger als einen Arbeitstag (Mo–Fr) nach Eingang für die Mitteilung der Ablehnung benötigen. Dann sind sie auf der „sicheren“ Seite. Die Entscheidung des OLG Jena (Beschluss vom 19.02.2016, Az.: 1 W 591/15), wonach E-Mails stündlich gelesen werden müssen, dürfte ein Ausrutscher sein.
  2. Darf ich das Mandat annehmen?
    Hier müssen sie prüfen, ob eventuell von vornherein eine Interessenskollision bei Annahme des Mandates bestehen könnte oder alsbald zu befürchten wäre.
  3. Aufklärung/Abfragen sofort (zur Verhinderung von Haftungsfällen)?
    Werden (z. B. durch die Mitarbeiter im Büro) Fristenfragen unverzüglich, also vor einem Gespräch mit dem Berufsträger, geklärt und dementsprechend gehandelt? Beispiele: Versäumnisurteil im arbeitsgerichtlichen Verfahren: Einspruchsfrist eine Woche, Zurückweisung einer Kündigung gemäß § 174 BGB: innerhalb einer Woche ab Zustellung. Sollte die Zurückweisung durch den Anwalt erfolgen, muss dieser eine Originalvollmacht, vom Mandanten unterschrieben, beifügen. Kündigungsschutzklagefrist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
  4. Wird der zukünftige Mandant in Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Berufsträger darauf hingewiesen, dass alle wichtigen Schriftstücke und dergleichen wie Verträge, Kündigungen, Gerichtsschriftstücke, Aufforderungsschreiben, Rechtsversicherungsscheine oder -Verträge, Vollmachten etc. mitzubringen oder vor dem Termin per E-Mail an das Büro zu schicken sind?
    Das Anbahnungsgespräch wird nunmehr geführt (Fristen und Verjährung sind beachtet worden). Dies kann leibhaftig oder telekommunikativ geschehen. Dabei ist thematisch immer an Folgendes zu denken: 
  5. Ist der Mandant Verbraucher?
    Handelt es sich um einen telekommunikativen Kontakt? Dann bitte an die Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetz denken (s. den guten Artikel mit Muster im Anwaltsblatt : Anwaltsvertrag im Fernabsatzrecht & Widerrufsbelehrung) und den Mandanten belehren (führt zum Erhalt des Gebührenanspruches!, s. § 312a BGB i. V. m. Art. 246 und 246a EGBGB).
  6. Worauf muss/sollte ich hinweisen?
    a) Dass sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten, sollte es in dem anzunehmenden Fall so sein (§ 49b Absatz 5 BRAO). Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, stellt „nur“ eine Berufsrechtsverletzung dar.
    b) Im Arbeitsrecht ein Hinweis darauf, dass jeder in der ersten Instanz, egal wie es ausgeht, die Kosten seines Anwaltes selbst trägt (§ 12a ArbGG).
    c) die Pflichten nach der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung (§§ 2-4 DL-InfoV)
    d) Ablehnung, wenn sich eine Interessenskollision herausstellt (s. o.).
    e) Ob man vorformulierte Mandatsbedingungen einsetzen sollte, ist Geschmacksfrage, es ist aber im Grunde nach zu empfehlen (mehr dazu in einem späteren Artikel)
    f) Ist das Mandat genau genug umschrieben (eventuell nach Mandatsbegründung eine zusammenfassende E-Mail mit dem konkreten Mandatsumfang). Hintergrund ist die Rechtsprechung des BGH zum anwaltlichen Haftungsrecht, wonach in der Regel ein umfassendes Mandat vorliegt, es sei denn, es ist ein beschränktes Mandat vereinbart worden (in einigen Mandatsbedingungsmustern findet sich z. B. der Hinweis, dass keine Steuerberatung erbracht wird).
    g) Sind Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren (s. § 51a BRAO)?
    h) Aufklärung über die Kosten und eventuell Abschluss einer Vergütungsvereinbarung?

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Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.

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