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Wie sichere ich mein Honorar

Honorar Rechtsanwalt Berlin Liebert Roeth

 

Es gibt nichts Schlimmeres, als ein schwieriges Mandat zu führen, vielleicht sogar noch ganz gut Geld verdient zu haben, und es dann wieder zurückbezahlen zu müssen oder nach viel Arbeit diese nicht vergütet zu bekommen. Wie kommt es dazu? Die Fälle sind uns wohl leider alle persönlich – oder vom Hörensagen – bekannt. Der Mandant hat kein Geld mehr, die Rechtsschutzversicherung versagt die Deckung, Insolvenz des Mandanten, nichtiger Mandatsvertrag usw.

Generell

Das Allerwichtigste ist eine transparente nachvollziehbare Vereinbarung über die voraussichtlich anfallenden Kosten mit den Mandanten/Dritten (siehe unten). Weiter ist wichtig, mit einem Vorschusssystem zu arbeiten, sodass die von Ihnen geleistete Arbeit nur im überschaubaren Rahmen nicht vergütet wird (selbstverständlich muss der Vorschuss vorher eingehen oder sie arbeiten nur in einem ganz begrenzten Rahmen vor und warten dann den Zahlungseingang ab). Hier bitte ich Sie insbesondere zu Punkt 4. unten die Handlungsempfehlungen nachzulesen.

Tipps

Denken Sie bei Anbahnung (oder wirtschaftlicher Verschlechterung des Mandanten) Folgendes an:

  1. Kann jemand der Schuld des Mandanten beitreten (häufig Ehepartner, Eltern, Freunde usw.)? Wenn man noch eine weitere Person als Kostenschuldner hat, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für die Einbringlichkeit. Gibt es eine Rechtsschutzversicherung und hat diese Deckungszusage erteilt? Gibt es eine Abtretung entweder einer ziemlich sicher bestehenden Forderung des Mandanten gegen eine dritte Person, die auch einbringlich ist, oder wurde formularmäßig bzw. individualvereinbart eine Abtretung eines etwaigen Kostenanspruches in dem Verfahren, welches man betreut, gegen den Gegner/die Staatskasse vorgenommen? Wenn das der Fall ist und man gewinnt, kann man sich zumindest seine Kosten vom Gegner, sollte der Geld haben, holen. Es kann sich auch außergerichtlich ein materiellrechtlicher Rechtsanwaltskostenerstattungsanspruch ergeben, den man sich gegen den Gegner abtreten lassen könnte, dann aber eventuell auch einklagen müsste.
  2. Des Weiteren sollte man auch daran denken, dass bei Mandatsverträgen diese wegen Interessenskollision nichtig sein oder werden können. Bei Mandaten, in denen sich am Horizont bereits eine mögliche Interessenskollision abzeichnet, sollten die Mandanten darauf hingewiesen werden und ihr schriftliches Einverständnis mit der Fortführung der Mandate erklären (§ 3 BORA). Dann muss man zwar – wenn das so kommt – niederlegen, aber bis dahin behält man den Gebührenanspruch.
  3. Möglicherweise kann man die eigenen Honorarrechnungen direkt an Dritte adressieren, sofern diese die Kosten übernehmen. Hier ist an die Zahlung von Verteidigungskosten für Mitarbeiter durch Unternehmen bzw. andere Dritte zu denken (siehe hierzu Stefanie Schott, Aufsatz in der StraFo 2014, Seite 315–324, und Dr. Matthias Brockhaus, Aufsatz in der StraFo 2019, Seite 133–143). Die Übernahme von Anwaltskosten (insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dergleichen) für Mitarbeiter durch das Unternehmen dürfte immer dann in Betracht kommen, wenn die Strafverfolgung nicht dem Lebensbereich des Mitarbeiters zuzurechnen ist. Zu fordern ist jedoch Transparenz. Ein Vorsteuerabzug ist derzeit wohl nicht möglich. Generell ist die Zahlung der Verteidigerkosten durch Dritte auch auf der Basis von Stundensätzen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen strafrechtlich im Sinne einer Untreue bedenklich. Das größte Problem dürfte für den Verteidiger dann die Verhinderung einer Interessenskollision sein (= zahlendes Unternehmen vs. verteidigter Mitarbeiter). Die Freiheit der Verteidigung muss sichergestellt werden. Für weitere Details bitte die beiden oben erwähnten Aufsätze von Frau Schott und Herrn Brockhaus lesen und den Hinweis unter 5. beachten.
  4. Des Weiteren kann der Honoraranspruch bei Insolvenz des Mandanten äußerst gefährdet sein (hierzu der Aufsatz von Frau Dr. Sibylle von Coelln in der StraFo 2019, Seite 143–156, einen Aufsatz von Herrn Christoph Hillebrand aus BBB 2008, Seite 232–237, dann ein Aufsatz von Frau Richterin am Landgericht Dr. Onderka in IWW vom 1.12.2006 und die Entscheidungen des BGH vom 13.4.2006, IX ZR 158/05, vom 6.12.2007, IX ZR 113/06, sowie die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.5.2015 zum Aktenzeichen 2-32 O 102/13). Zusammengefasst geht es darum, wann Sie rechtssicher Ihre Tätigkeit für den Mandanten als „Bargeschäft“ im Sinne des § 142 InsO ansehen, abrechnen und die Gelder erhalten können, ohne dass eine Anfechtung droht.
  5. Zuletzt noch die Gefährdung des Verteidigerhonorars durch Vermögensabschöpfung (hierzu ein Aufsatz von Dr. Brockhaus/Scheier in StraFo 2021, Seite 178–185). Dieser Aufsatz spielt alle möglichen Fallgestaltungen in der Vermögensabschöpfung durch. Es geht insbesondere um den § 111 i Abs. 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft einen Insolvenzantrag bei Unterdeckung stellen kann. Es gilt dann im Wesentlichen das zu 4., insbesondere zu § 142 InsO Gesagte. Vorsicht ist auch bei Zahlungen von Dritten, die nicht vertragliche Honorarschuldner sind, geboten. Deren Zahlungen könnten vom Insolvenzverwalter mit der Maßgabe, sie in die Insolvenzmasse zurückzuführen, angefochten werden. Wird mit Dritten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die vom Mandanten personenverschieden sind, ist lediglich sicherzustellen, dass die Honorarschuldner selbst nicht insolvent werden. Ansonsten dürfte die Vergütung aus der Sicht des Insolvenzverwalters des Mandanten nicht anfechtbar sein.

Umgesetzt in einen aktiven Handlungsplan müssen Sie Folgendes tun:

  • Sie nehmen ausnahmslos für jede Tätigkeit einen Vorschuss, und zwar für die Gebühren und Auslagen, die realistischerweise in den nächsten 30 Kalendertagen voraussichtlich anfallen werden. Sie erbringen Ihre Leistungen nur nach Vorschusszahlung.
  • Nach zeitnaher Leistungserbringung erstellen Sie kurzfristig die Schlussrechnung für Ihre Tätigkeiten und zwar wiederum spätestens innerhalb von 30 Tagen.
  • Sie schließen keine Ratenzahlungsvereinbarungen und stunden keine Honorarforderung.

Der BGH hat nämlich festgestellt, dass Leistungen des Mandanten nur dann kongruent sind, wenn sie

  • auf einen fälligen Anspruch gerichtet sind,
  • wenn bei nicht beendeten Angelegenheiten ein Vorschuss verlangt wird,
  • wenn schnellstmöglich eine Rechnung erstellt wird und dem Mandanten umgehend zugeht,
  • wenn bei beendeten Angelegenheiten kein Vorschuss sondern eine Abrechnung gem. § 10 RVG erfolgt.

Zuletzt muss die innerhalb von 30 Tagen vom Anwalt erbrachte Leistung den Wert des Vermögens des Schuldners tatsächlich erhöhen (es muss einen praktischen Nutzen geben und dieser wird vom BGH in der Regel auch auf die Tätigkeit innerhalb der 30 Tage nach dem Erhalt der Vergütung begrenzt).

Besonders gefährdet sind Ihre Tätigkeiten 3 Monate vor Inso-Antragstellung. Hier ist gem. § 130 InsO die Gefahr einer erfolgreichen Anfechtung höher.

Das Ganze gilt für Mandanten kurz vor bzw. in der Krise und solange es keinen starken vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. mit Eröffnung einen Insolvenzverwalter gibt.

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