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Fälligkeit der Vergütung nach dem RVG

Wann kann/muss ich (Schluss-)Rechnung legen – was ist zu beachten?

Das RVG sieht abrechnungstechnisch (Vergütungsvereinbarung bleibt außen vor) Folgendes vor: Mit Abschluss des Anwaltsvertrages kann der Rechtsanwalt (RA) Vorschuss fordern (§ 9 RVG, hierzu gab es bereits einen Artikel). Mit der ersten Tätigkeit nach Abschluss des Anwaltsvertrages entsteht der Vergütungsanspruch. Fällig wird die Vergütung gemäß § 8 RVG (dazu gleich genauer) und § 10 RVG bestimmt, dass der RA die entstandene und fällige Vergütung nur einfordern kann, wenn er dem Auftraggeber eine unterschriebene Berechnung seiner Vergütung übermittelt hat. Der Lauf der Verjährung ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Das Umsatzsteuergesetz fordert für ordnungsgemäße Rechnungen weitere Formalien. Nun genauer zu diesen Themen:

I. Wie sieht eine ordnungsgemäße Rechnung/Berechnung aus?

Eine solche Rechnung muss den Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz und den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügen.

  1. nach dem UStG Anwälte erbringen sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UstG. Diese sonstigen Leistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn kein Kleinunternehmer und der Ort der Beratungsleistung im Inland liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
  2. Umsatzsteuer ausweisen oder nicht Dabei ist Folgendes zu prüfen für die Frage, ob diese Steuer in der Rechnung ausgewiesen werden muss oder nicht:
  • Beratungsleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU werden grundsätzlich am Kanzleisitz des Rechnungsstellers erbracht (§ 3a Abs. 1 UStG)
  • Beratungsleistungen an Unternehmer mit Sitz im Inland für ihr Unternehmen werden am Sitz des Unternehmens erbracht, also in der Regel im Inland (§ 3a Abs. 2 UStG)
  • Dies gilt auch für eine im Inland gelegene Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, wenn hierfür die Leistung erbracht wird
  • Beratungsleistungen an Unternehmer mit Sitz bzw. Betriebsstätte im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU oder Drittlandsgebiet sowie an Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet werden grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers erbracht (§ 3a Abs. 2 UStG bzw. § 3a Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 UStG), also grundsätzlich nicht im Inland: hier ist unter Beachtung der Voraussetzungen wohl keine Umsatzsteuer auszuweisen
  • Sonderfall: bei Beratungsleistungen, die mit einem Grundstück bzw. Rechtsberatung über Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder dem Erwerb eines Grundstücks oder eines Immobilienmietvertrages stehen, gilt grundsätzlich der Belegenheitsort des Grundstücks (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

Tipp: Eine hervorragende Hilfe zur Entscheidung der Frage, ob Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss oder nicht und was für Formalien dann beachtet werden müssen, sind die Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug der Bundesrechtsanwaltskammer.

c. Formalien nach dem UStG Wenn die Frage, ob Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss oder nicht, beantwortet ist, sind folgende weitere Formalien zu beachten:

  1. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Rechtsanwalts und des Leistungsempfängers
  2. Die dem Rechtsanwalt vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  3. Das Ausstellungsdatum
  4. Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
  5. Den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  6. Den Zeitpunkt der sonstigen Leistung
  7. Das Entgelt für die sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  8. Den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (im Ausnahmefall einer Steuerbefreiung Hinweis darauf).

Nur wenn diese umsatzsteuerrechtlichen Formalien erfüllt sind, besteht für den Rechnungsempfänger ein Anspruch auf Vorsteuerabzug und er kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen mangelnder Formalien gem. § 14 UStG geltend machen

Erwähnt sei, dass zu Nr. 5 (Leistungsbeschreibung) allgemeine Beschreibungen nicht ausreichen. Es muss sich aus der Rechnung leicht und eindeutig ergeben, welche konkrete Leistung abgerechnet wird. Ebenso muss sich genau aus der Rechnung eine Beschreibung der Art und des Umfangs der sonstigen Leistungen ergeben, damit eben geprüft werden kann, ob Umsatzsteuerpflicht besteht.

Zu Nr. 6: In der Rechnung muss der Zeitpunkt der Leistung angegeben werden. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, an dem die Leistung ausgeführt ist. Das meint den Zeitpunkt ihrer Vollendung. Bei Tätigkeiten, die über mehrere Monate oder Jahre erbracht werden, ist die Angabe des Zeitraums ausreichend. Es kann auch als Zeitpunkt der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wurde (dann aber auch das Kalenderjahr dazu).

Tipp: gute Hilfe/Übersicht: Umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Anwälte von der BRAK.

d. Gebührenrechtliche Formalien Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG können Rechnungen auch auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn der Adressat der Übermittlung zugestimmt hat. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Zur Wahrung der Schriftform soll auf elektronischem Wege eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sein. Möglich dürfte auch sein, die unterschriebene Rechnung zu scannen, dem Mandanten zu mailen und in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass er das Original wünsche, er das mitteilen soll und es werde ihm dann unmittelbar zugesandt werden.

e. Berechnung gem. RVG „In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. 2. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.“

So § 10 Absatz 2 RVG im Wortlaut. Weiteres ist im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.

II. Eintritt der Fälligkeit/Aufbewahrungspflicht

Die Fälligkeit der entstandenen Gebühren und Auslagen regelt § 8 RVG. Demnach muss der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sein. Bei gerichtlichem Verfahren, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Der Eintritt der Fälligkeit hat folgende Konsequenzen:

  • Gemäß § 10 kann der Anwalt seine Vergütung abrechnen und einfordern
  • Der Leistungszeitraum ist nunmehr beendet, sodass die Umsatzsteuer nach dem Satz anfällt, der zu diesem Zeitpunkt gilt
  • Das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG ist nicht mehr möglich, weil nunmehr abgerechnet werden kann (und vereinnahmter Vorschuss unverzüglich auch muss)
  • Mit dem Ende des Kalenderjahres wird der Ablauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt

Der Anwalt hat ein Doppel der Rechnung (so wie alle Rechnungen, die er erhalten hat) zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

III. Rechnungsberichtigungen

Wenn nicht alle Mindestangaben enthalten sein sollten oder unzutreffende Angaben, kann die Rechnung berichtigt werden, ohne dass eine neue Rechnungsnummer vergeben werden muss. In der berichtigten Rechnung werden nur die fehlerhaften Angaben korrigiert. Die alte Rechnung muss dann auch nicht storniert werden. Ein eindeutiger und spezifischer Bezug auf die ursprüngliche Rechnung ist nötig. Die Berichtigung soll dann laut BFH auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirken. Für die Berichtigung müssen auch die vergütungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Der Rechtsanwalt kann dies jederzeit nachträglich berichtigen und auch übersehene Gebühren nachfordern. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren sein Ermessen ausgeübt hat. Sobald dies geschehen und die Erklärung dem Mandanten gegenüber wirksam abgegeben worden ist, gilt gemäß § 315 Abs. 2 BGB das Gestaltungsrecht des Rechtsanwalts als verbraucht.

Ein Zurückbehaltungsrecht soll der Rechtsanwalt vor Erteilung einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung (es sei denn bei Vorschuss an seiner Arbeitskraft) nicht ausüben dürfen.

IV. Verjährungshemmung durch Klageerhebung

Es war zunächst umstritten, ob ein Rechtsanwalt eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung durch Klageerhebung in nicht verjährter Zeit und Korrektur danach „heilen“ kann (hier evtl. nach Korrektur sofortiges Anerkenntnis). Der BGH hat dies zugunsten der Rechtsanwälte entschieden (NJW 98, 3488, Urteil vom 2. Juli 1998, IX ZR 63/97).

Leitsatz: „3. Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruches auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß § 18 BRAGO mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.“

V. Einforderung bei unrichtiger Berechnung

Wenn die Berechnung inhaltlich falsch ist, der Anwalt versehentlich z. B. nach einem erhöhten Streitwert abgerechnet oder irrtümlich falsche Gebührentatbestände angewandt hat, so ist dies unschädlich. In Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung ist die Vergütung einforderbar. Wenn der Anwalt allerdings eine zu geringe Vergütung abgerechnet hat, dann ist der Mehrbetrag erst einforderbar, wenn eine ordnungsgemäße Berechnung erteilt worden ist.

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