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Zum richterlichen Umgang mit einem Antrag auf Videoverhandlung

Aus einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Schöneberg

Es geht um ein Räumungsverfahren. Das Gericht schickt im Oktober 2023 mittels elektronischer Post die Ladung für den 4.1.2024. Es wird Verlegung beantragt und Gestattung einer Videokonferenz gemäß § 128a ZPO. Argument ist, dass sowohl die Mandanten als auch der Unterzeichner noch im Weihnachtsurlaub sein werden. Der Unterzeichner teilt mit, dass er nach dem Weihnachtsurlaub einige Zeit in Süddeutschland bei seinen betagten Eltern verbringen wird und daher Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO beantragt.

Das Gericht setzt dann einen Termin für den 8.2.2024 fest.

Der Unterzeichner teilt unter dem 7.11.2023 mit, dass er im Februar 2024 als Avvocato in Italien aufhältlich sein wird und ab Anfang März wieder in Berlin und bietet Termine im März 2024 an. Das Gericht teilt unter dem 8.11.2023 mit, dass Räumungssachen vorrangig durchzuführen seien und es bei dem Termin am 8.2.2024 verbleibe.

Unter dem 13.11.2023 beantragt der Unterzeichner, zu dem Termin am 8.2.2024 qua Video zugeschaltet zu werden. Er gehe davon aus, dass die Säle technisch diese Vorrichtungen haben und, sollten es wenige sein, nicht bereits für Februar 2024 belegt seien, und teilt mit, dass ein – sachlich gerechtfertigtes – Argument für die Ablehnung hier nicht ersichtlich sei, nachgerade wegen des vorgetragenen nachvollziehbaren Argumentes (nicht in Berlin).

Darauf erhält er unter dem 27.11.2023 folgende Verfügung:

Auf den erneuten Antrag vom 13.11.2023 wird darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 128a ZPO per Videokonferenz verhandeln kann, dies aber nicht muss. Es ist hier nicht beabsichtigt, per Videokonferenz zu verhandeln oder einzelne Personen per Video hinzu zu schalten.“

Soweit ein tatsächlicher Umgang mit § 128a ZPO und der den Gerichten verantworteten unanfechtbaren Entscheidungsmacht.

Interessant ist, dass diese unanfechtbare Entscheidungsmacht schnell dazu führt, dass nicht mal mehr ein Argument angeführt wird, sondern nur darauf hingewiesen, dass das Gericht kann, aber nicht muss.

Ehrlicher wäre es gewesen zu sagen: „nicht will“.

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