Ein Leitfaden für den Anwalt aus dem 14. Jahrhundert
Johann von Buch verfasste nicht nur die erste Kommentierung (= Buch´sche Glossen) zu einem Rechtstext in deutscher Sprache (nämlich zum „Sachsenspiegel“), er verfasste auch einen Leitfaden für den Prozess auf Grundlage des Sachsenspiegels („Richtsteig Landrechts“, 1335 n. Chr. enstanden), und auch diesem Werk blieb eine für mittelalterliche Verhältnisse breite Wirkung nicht versagt.
Einflüsse des gelehrten Rechts auf den Richtsteig sind – ganz anders als bei der Buch’schen Glosse – nicht zu bemerken. Johanns zwei Werke sind so grundverschieden, dass kaum zu glauben ist, die gleiche Person habe sie verfasst. In seinem Richtsteig hat Johann keinen studierten Juristen als Anwalt vor Augen.
Auch im Richtsteig jedoch geht es um das Verhalten des Fürsprechers. Johann stellt dafür dreizehn prägnante Regeln auf.
Das entsprechende Kapitel ist mit „Von des Fürsprechers Weisheit“ (hier das gesamte Buch als pdf) überschrieben:
„Wenn der Fürsprecher mit seinem Schützling auftritt, so soll er ihn lehren wie man sich vor Gericht verhalten soll:
Das Zitat (außer den Klammerzusätzen des RA Röth) stammt aus Bernd Kannowskis Aufsatz „Die Ritter der Gerichte an der Schwelle von mündlicher zu schriftlicher Rechtskultur“ in: Anwälte und ihre Geschichte, hrsg. vom Deutschen Anwaltverein, 1. Aufl., 2011, Tübingen, Seite 15 f
Zu Johann von Buch (Liermann, Hans, "Buch, Johann von" in: Neue Deutsche Biographie 2 (1955), S. 697-698)
Aus ritterlichem Geschlecht der Altmark; V Nicolaus († 1314), S des Johann (Jan) „mirabilis“; ? 1) Mechthilde, 2) unbekannt (wiederverheiratet mit Mentzen von Holzendorf); 1 S, 2 T, u. a. Elisabeth (? Dietrich von Kerkow)
B. stieg sehr schnell im Dienste der wittelsbachischen Markgrafen von Brandenburg auf, so machte ihn Ludwig von Bayern zum capitaneus generalis. Seit 1327 erscheint er immer wieder als wohlhabender Mann in den Urkunden, jedoch hat er augenscheinlich in den Wirren um den „falschen Waldemar“ Einbußen an politischem Einfluß und Vermögen erlitten.
B. ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Er steht im Dienste der Markgrafen in einer Zeit des Übergangs vom Lehensstaat zum Beamtenstaat, man kann ihn bereits als frühen Typus des landesherrlichen Beamten bezeichnen. Seine Hauptbedeutung liegt auf dem Gebiet der Geschichte der deutschen|Rechtswissenschaft. Mit seiner nach 1325 erschienenen Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels hat B. erstmalig die in Bologna - er studierte dort wahrscheinlich 1305 - am römischen Recht erlernte Jurisprudenz bewußt auf deutsches Recht angewandt. Während Eike von Repgow ohne rechtswissenschaftliche Vorbildung den Sachsenspiegel schuf, hat B. ihn juristisch durchgearbeitet. Die Einteilung des Landrechts im Sachsenspiegel in drei Bücher stammt von ihm. Nach seinen eigenen Worten „begießt“ er, was Eike von Repgow gepflanzt hat.
B. ist ferner der Verfasser des um 1335 entstandenen „Richtsteig Landrechts“. Das Werk, bei dessen Abfassung ihn Gerke von Kerkow, sein ehemaliges Mündel, unterstützte, gibt Anweisung für die Geltendmachung des sächsischen Landrechts vor Gericht. Es enthält demnach in erster Linie Prozeßrecht, zieht aber auch das materielle Recht heran.
B.s Arbeiten werden als früheste Abhandlungen auf dem Gebiete der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht angesehen. Er eilte damit seiner Zeit voraus, denn erst im 17. Jahrhundert ist das deutsche Privatrecht wieder als Gegenstand rechtsgelehrter Arbeit aufgegriffen worden. Als Praktiker hat er keine Schule gegründet, wenn auch spätere Glossen zum Sachsenspiegel, so insbesondere diejenige des Nikolaus Wurm (Ende des 14. Jahrhunderts), auf ihm fußten.
Richtsteig Landrechts, hrsg. v. C. G. Homeyer, 1857; Verz. d. Hss. u. Drucke b. E. Steffenhagen, SB d. Ak. d. Wiss. Wien, Phil.-hist. Kl., Bd. 114, 1887, S 309 ff.; Die Landrechtsglosse d. Sachsenspiegels, hrsg. v. E. Steffenhagen, in: Abhh. d. Ak. d. Wiss. Wien, Bd. 65, 1925; C. G. Homeyer, Die dt. Rechtsbücher d. MA u. ihre Hss., neu bearb. v. C. Borchling, K. A. Eckhardt u. J. v. Gierke, 1931–34
ADB III (Literatur); E. Spangenberg, Btrr. zu d. Teutschen Rechten d. MA, 1822, S. 19 ff.; G. C. Knod, Dt. Studenten in Bologna, 1899, S. 72; E. Sinauer, Stud. z. Entstehung d. Sachsenspiegelglosse, in: NA 50, S. 475 ff.; C. v. Schwerin, Der sog. zweite Teil d. „Richtsteigs“, in: Festschr. f. A. Zycha, 1941, S. 285 ff. (Literatur); ders. u. H. Thieme, Grundzüge d. dt. Rechtsgesch., 41950, S. 143 (Literatur).
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