Die anwaltliche Tätigkeit im europäischen Raum
Was gilt es in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU berufs- und mandatsrechtlich zu beachten?
Ein Blick aus deutscher Zulassungssicht.
Immer häufiger haben wir es mit Fällen zu tun, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. Das kann beispielsweise der in Deutschland spielende Erbfall mit Grundstücken im Ausland sein, das kann ein Arbeitsrechtsfall, der in Deutschland vor den Gerichten spielt, die aber ein anderes materielles Arbeitsrecht anwenden müssen, und das kann ein europäischer Haftbefehl sein, welcher dann dazu führt, dass möglichst schnell Rechtsbeistände im Vollstreckungs- und im Auslieferungsstaat zur Verfügung stehen (sollten).
Ziel dieses Artikels ist es, einen Grundüberblick zu geben, was in solchen Fällen berufs- und mandatsrechtlich zu beachten ist. Es wird dabei nur von Fällen innerhalb der Europäischen Union und von einer Perspektive aus deutscher Zulassungssicht ausgegangen. Hintergrund ist, dass der Verfasser, seit 1997 in Berlin zugelassener Anwalt, zunächst in Italien als Rechtsanwalt (mit dem deutschen Titel) eingeschrieben war und seit 2019 dort als europäischer Rechtsanwalt eingegliedert ist, also mit der italienischen Berufsbezeichnung auftreten darf. Die vielen Fälle seitdem mit grenzüberschreitendem Bezug und sein Tätigkeitsschwerpunkt unter anderem im Berufsrecht führten zur Idee, diesen Artikel als Handreichung zu schreiben, um Interesse zu wecken und Kolleginnen und Kollegen Rechercheaufwand zu erleichtern. Möge er nutzen!
Im Großen und Ganzen lassen sich die Problemfelder auf drei eingrenzen, nämlich:
- Unter welchen Voraussetzungen darf ich als deutscher Rechtsanwalt im EU-Ausland Rechtsberatung vornehmen.
- Wenn ich im Ausland Rechtsberatung vornehmen darf, welches Berufsrecht gilt dann?
- Welches Recht gilt für meinen Anwaltsvertrag mit dem Mandanten?
1. Anwaltliche Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union und den Staaten des EWR-Abkommens
Vorbemerkung
Am 16.02.1998 trat die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, in Kraft.
Der deutsche Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), welches am 09.03.2000 in Kraft trat, umgesetzt. Die hier zu schildernde Systematik ergibt sich aus der Richtlinie. Der Einfachheit halber wird auf die Paragrafen des EuRAG verwiesen, die in den anderen EU-/EWR-Staaten ebenso bzw. sehr ähnlich umgesetzt worden sind/sein müssen.
Drei Möglichkeiten der Tätigkeit
Es gibt drei Formen der Rechtsberatung, die wir hier am Beispiel deutscher Rechtsanwälte im EU-/EWR-Ausland (zukünftig nur noch EU-Ausland) erbringen dürfen.
- Vorübergehender dienstleistender europäischer Rechtsanwalt
Die einfachste Variante ist der nur vorübergehende dienstleistende europäische Rechtsanwalt (für Deutschland siehe §§ 25 bis 34a EuRAG).
Voraussetzung ist, dass der Anwalt mit einer gültigen Zulassung eines anderen EU-Landes vorübergehend seine Dienstleistung erbringt. Er muss dazu seinen nationalen Anwaltstitel führen (siehe Anlage zu § 1 EuRAG mit den verschiedenen Bezeichnungen). Er darf keinem Tätigkeitsverbot unterliegen, die Tätigkeit muss vorübergehend sein (sonst Niederlassungspflicht) und dies bestimmt sich nach Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit. Auch bei vorübergehender Tätigkeit kann man aus einem Büro vor Ort arbeiten. Erst wenn diese Büropräsenz dauerhaft etabliert wird, läge eher eine Niederlassung vor. Weiterhin muss man auf Verlangen – sei es der Rechtsanwaltskammer, sei es dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt – den Nachweis erbringen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Staat der Niederlassung auszuüben und darf weitere Tätigkeiten erst ausüben, wenn er den Nachweis, nachdem es verlangt wurde, erbracht hat (§ 26 Abs. 2 EuRAG).
§ 27 EuRAG ordnet die Rechte und Pflichten des vorübergehenden europäischen Rechtsanwaltes an, insbesondere die Geltung deutschen Berufsrechts und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Selbstverständlich hat der deutsche Gesetzgeber in § 27a EuRAG auch an die Möglichkeit der Einrichtung eines beA-Postfachs für den europäischen Kollegen gedacht. Er muss in Deutschland (§ 28 EuRAG) in allen Verfahren mit Anwaltszwang einen für diese Verfahren vertretungsberechtigten Einvernehmensanwalt hinzuziehen.
Fazit
Sie können als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin jederzeit vorübergehend im EU-Ausland tätig werden. Sofern Sie haftpflichtversichert sind (deutsche Haftpflichtversicherungen sehen generell den EU-Raum bereits vor) – und das sollten Sie auch sein wegen eines vielleicht doch erhöhten Haftungsrisikos – und unter Berücksichtigung eventueller Spezifika (wo Sie vertreten dürfen, in welchen Verfahren Sie nicht vertreten dürfen ohne weiteren Anwalt und dergleichen, siehe dazu dann das jeweilige EURAG des jeweiligen Landes, in dem Sie auftreten wollen) ist die europaweite Tätigkeit ohne große weitere Erfordernisse berufsrechtlicher Art einfach möglich.
- Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Die nächste Stufe ist der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der in Deutschland in den §§ 2 bis 10 EuRAG geregelt ist. Hier handelt es sich um eine dauerhafte berufliche Niederlassung, die erfordert, dass Sie sich in einer Rechtsanwaltskammer mit Ihrem nationalen Titel als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt eintragen lassen. Wie viele es davon in Ihrer deutschen örtlichen Rechtsanwaltskammer gibt, können Sie den Jahresberichten entnehmen, weil diese Gruppe in der Regel immer extra dort aufgeführt wird. Sie müssen dazu einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer stellen, wo Sie gedenken sich niederzulassen und die geforderten Unterlagen vorlegen (die Formulare sind so gut wie auf jeder Webseite der deutschen Rechtsanwaltskammern hinterlegt, in der Regel Zulassung im anderen Staat und Versicherung).
Wenn Sie zugelassen worden sind und also mit Ihrer nationalen Berufsbezeichnung eingetragen, unterliegen Sie nicht mehr den Beschränkungen mit dem Einvernehmensanwalt. Sie müssen dann die Anwaltskammergebühren der jeweiligen ausländischen Rechtsanwaltskammer und eventuell Versorgungswerkbeiträge – sollten Sie nicht in einem deutschen Versorgungswerk Mitglied sein – zahlen und sich nach dem jeweiligen nationalen Recht fortbilden. Ebenso werden Sie beA bzw. die anderen nationalen Varianten nutzen müssen (in Italien PEC, Akronym für Posta Elettronica Certificata).
Eine Besonderheit gilt für österreichische Rechtsanwälte, die in Deutschland praktizieren. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung nur mit einem Zusatz führen, der deutlich macht, dass man ein österreichischer Rechtsanwalt ist, auch wenn die eigentliche österreichische Berufsbezeichnung nur Rechtsanwalt lautet.
Die Haftpflichtversicherung stellt in der Regel kein Problem dar, weil sie ja schon in Deutschland zwingend vorgeschrieben ist. Eventuell wäre es opportun die Summe zu erhöhen.
2021 waren in Deutschland 600 europäische Anwälte und 2022 677 laut BRAK niedergelassen.
- Integrierter europäischer Rechtsanwalt
Die dritte Stufe ist der vollständig in das jeweilige Rechtssystem integrierte, nämlich eingegliederte europäische Rechtsanwalt (siehe die §§ 11 bis 24 EURAG i.V.m. mit den §§ 6 bis 36 BRAO). Sie sind dann in vollem Umfang einem deutschen Rechtsanwalt gleichgestellt und dürfen auch die Bezeichnung Rechtsanwalt tragen (respektive im EU-Ausland die dortige Bezeichnung).
Diese Zulassung können Sie auf folgenden drei Wegen erreichen:
- Aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung (§§ 16 bis 24 EURAG) oder
- aufgrund dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt (mit Nachweis durch Liste und dergleichen) (§§ 11 und 12 EURAG) oder
- aufgrund dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, jedoch nur kürzere Zeit mit dem deutschen Recht befasst und daher Prüfungsgespräch (§§ 13 bis 15 EURAG).
Sofern Sie dies geschafft haben und mit dem nationalen Titel in der jeweiligen Kammer eingetragen sind, gelten Sie als vollkommen dem dortigen nationalen Anwalt gleichstellt. Sie können dann auch in der jeweiligen Rechtsanwaltsordnung schauen, ob Sie zum Beispiel dort eine Syndikuszulassung beantragen.
Die Tätigkeiten nach a) und b) setzen zwingend die Herkunftszulassung voraus (s. §§ 6 und 4 EuRAG). Dies ist bei c) anders, denn jetzt sind Sie integriert. Allerdings würde ein Zulassungsentzug im Herkunftsland sicherlich auch der Kammer im „integrierten“ Land mitgeteilt und könnte auch dort zu Problemen führen (s.u. 2. zur Geltung des Berufsrechts).
2. Anzuwendendes Berufsrecht
In Deutschland gelten die Regeln der BRAO, BORA und des EuRAG sowie eventuell die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE).
Die schwierigere Frage ist , ob Sie beide Berufsrechte (also das deutsche und das jeweils andere europäische, Prinzip der sog. double deontology) beachten müssen.
Zum deutschen Berufsrecht
Das deutsche Berufsrecht ist für uns, wenn es um grenzüberschreitende Tätigkeit geht, wenig ergiebig. In der BRAO findet sich in §§ 29a und 31b etwas; in der BORA in den §§ 8, 9, 29a und 29b etwas.
§ 29a BRAO teilt Ihnen mit, dass Sie auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten und unterhalten dürfen. Es wird Ihnen in Absatz 2 mitgeteilt, dass die Anwaltskammer Sie von der Pflicht, eine Kanzlei in Deutschland zu unterhalten, befreit, wenn Sie einen Antrag stellen und Ihre Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet haben, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.
Sie müssen dann die Anschrift Ihrer Kanzlei und auch Änderungen der Anwaltskammer in Deutschland mitteilen. Aus dieser Befreiungsnorm wird höchstrichterlich gefolgert, dass die Anwaltskammer Sie zwar von der Kanzleipflicht in Deutschland befreien kann, aber eben im Übrigen weiterhin auch für Ihre Tätigkeit im EU-Ausland das deutsche Berufsrecht gilt. Andersherum (europäischer Anwalt in Deutschland) schreibt das EuRAG die Geltung des deutschen Berufsrechts fest (s. z.B. § 6).
§ 31b BRAO regelt beA-Pflichten für auch europäische Berufsausübungsgesellschaften. Die beA-Möglichkeit für den vorübergehenden europäischen Rechtsanwalt ergibt sich aus dem EURAG selbst.
In der BORA finden sich in §§ 8, 9, 10, 29a, 29b und 34 folgende Regelungen:
§ 8 Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit
§ 9 Kurzbezeichnungen
§ 10 Briefbögen
§ 29a Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
§ 29b Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 34 Anwendungsbereich für ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Interessant sind hier nur §§ 29a und 29b, da die übrigen BORA-Paragrafen eher „Formalien“ regeln.
Bis 14.04.2013 gab es § 29 BORA, der auf die CCBE-Regeln verwies. Dieser wurde jedoch mit diesem Tag aufgehoben.
§ 29a BORA verpflichtet deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie „vertraulich“ gegenüber ihrer Mandantschaft oder „ohne Präjudiz“ – d.h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft – Informationen austauschen oder Gespräche führen können. Hier hat die Satzungsversammlung eine Pflicht aus den CCBE-Regeln statuiert. Das gilt auch für § 29b, wonach deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einschalten wollen bei der Einschaltung darüber informieren müssen, wenn eine eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen der ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll.
Zusammenfassend regelt das deutsche Berufsrecht zum einen genauer, wann wie welche Berufsrechtspflichten für in Deutschland arbeitende europäische Rechtsanwälte gelten und dass der im Ausland arbeitende in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt sein deutsches Berufsrecht beachten muss. Zum anderen wird nicht geregelt, was im Kollisionsfall zu tun ist.
Die CCBE-Regeln sind also aus deutscher Berufsrechtssicht nicht unmittelbar anwendbar. Ob auf sie in den anderen nationalen Berufsrechten verwiesen wird, müssen Sie prüfen. Zwischen Kollegen und mit dem Mandanten können sie grenzüberschreitend vereinbart werden.
Sie werden im Zweifel davon ausgehen müssen, dass Sie für Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt beiden Berufsrechten unterliegen.
Interessant wird es, wenn es zu einer Kollision zwischen den Berufsrechten kommt. Es gibt zum Beispiel verschieden tiefgehende Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht und zur Pflicht zur Strafanzeige bei schweren Straftaten. Auch die Pflichten zur jeweiligen Unterrichtung des eigenen Mandanten sind in Europa unterschiedlich geregelt. Wenn es hier zwischen den Berufsrechten zum Konflikt kommt, stellt sich die Frage, welches Recht vorgeht. Nach einer Auffassung soll das Recht des Herkunftslandes zurücktreten. Sachnäher und differenzierter ist es nach der Konfliktart zu unterscheiden, nämlich in einem gerichtlichen Verfahren oder ohne einen solchen gerichtlichen Verfahrenszusammenhang. Bei gerichtlichen Verfahren dürfte das Berufsrecht anzuwenden sein, das in dem Land des Verfahrens gilt. Ansonsten das Recht des Landes, in dem gegen die berufsrechtlichen Regelungen verstoßen worden sein soll.
Im Zusammenhang mit dieser Problematik sei darauf hingewiesen, dass Sie sich bei Tätigwerden im europäischen Ausland auch hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten, zum Beispiel was Beschlagnahmeverbote in der Rechtsanwaltskanzlei oder Zeugnisverweigerungsrechte für Sie als Anwalt anbelangt, informieren.
3. Recht des Anwaltsvertrages
Der Geschäftsbesorgungsvertrag/Anwaltsvertrag ist dem Vertragsrecht zuzuordnen. Damit können Sie gemäß Rom-I-VO Artikel 3 grundsätzlich mit dem Mandanten eine Rechtswahl treffen und frei über das Statut des Anwaltsvertrages disponieren. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, gilt gemäß Artikel 4 Abs. 1 b) der oben erwähnten Verordnung daher regelmäßig das Recht des Niederlassungsortes des Anwalts. Dieser Ort bestimmt sich gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung nach dem Ort der Hauptniederlassung des Anwalts. Sollte die Kanzlei Zweigniederlassungen in anderen Staaten haben, gilt gemäß Artikel 19 Abs. 2 das Recht des Landes derjenigen Niederlassung, welches die konkrete anwaltliche Tätigkeit zu erbringen hatte. Wenn mehrere Niederlassungen in verschiedenen Staaten dies tun, springt es wieder zurück auf die Hauptniederlassung. Eine Ausnahme findet sich in Artikel 6 der Verordnung, wenn der Mandant weder beruflich noch gewerblich, sondern in privaten Angelegenheiten vertreten wird, dann gilt der Mandant als Verbraucher, so dass Artikel 4 Abs. 1 b) der Verordnung vorgeht. Dann bestimmt sich alles nach dem Aufenthaltsort des Verbrauchers.
Sie müssen im jeweiligen EU-Ausland auch schauen, ob Sie eventuell eine Anzeigepflicht wegen anderer dort zwingender Inlandsvorschriften haben (für Deutschland zum Beispiel siehe § 15 RDG).
Offen ist zum Beispiel die Frage, ob Sie die strengen Voraussetzungen für eine Erfolgsvereinbarung nach § 49b BRAO im EU-Ausland bei freierem Rechtsrahmen einhalten müssen.
Kurzes Fazit der langen Ausführungen:
- Wir dürfen in der gesamten EU und den EWR-Staaten arbeiten – verstanden als die Befugnis, auch im Recht des Aufnahmestaats zu beraten, allerdings unter Führung unserer deutschen Berufsbezeichnung. Das geht vorübergehend oder dauernd. Unter bestimmten Voraussetzungen können wir sogar in das Rechtssystem eines anderen Landes integriert werden und die dort übliche Berufsbezeichnung führen.
- Grundsätzlich müssen wir dann zwei verschiedene Berufsrechte einhalten.
- Wir sollten bei der Abfassung des Geschäftsbesorgungsvertrages in solchen Fällen klare Regelungen treffen.
- Die wahre Kunst in der Betreuung der Mandanten jenseits der Grenze liegt neben den Rechtskenntnissen und der -kultur in der Einschätzung der Erwartungshaltung und dem dort gepflegten Umgang mit der Anwaltschaft und deshalb:
- Europa ist spannend!
Mehr zum Thema Berufsrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Berufsrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.