Dauerbrenner Berufsrecht
Erneut Änderungen in der BRAO und in anderen Gesetzestexten, Freiberufler betreffend, sind zu erwarten
Zum Referentenentwurf des BMJV mit dem Titel „Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe“: Am 22. September 2025 hat das BMJV eine Pressemitteilung verschickt, in der es kurz zusammengefasst mitteilte, was der Referentenentwurf (siehe Titel oben) grob enthält und der Entwurf sowie eine Synopse waren beigefügt.
Laut Mail geht es im Großen und Ganzen bei den Änderungen insbesondere in der BRAO (aber auch in der WPO, PAO, StBErG sowie in der BNotO und dem RDG) um folgende Themen:
- Neuordnung von Rechtsbehelfen im Aufsichtsverfahren
- Abwicklung von Kanzleien
- Vereinheitlichung der Regelung zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
- Änderung bei der Verwahrung von notariellen Urkunden
- Einstellung von Vorsorgeverfügungen in das Vorsorgeregister
- Verbraucherschutz bei Inkasso
- Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe
Kernpunkte dürften für uns Anwälte die Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Instrumentarien und die Änderung der berufsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie die strengere Ernennung, Ausschreibung und Berufung von Anwaltsrichtern sein.
Bisher wurde und wird in der BRAO hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Konflikte zwischen in der Regel dem (zukünftigen) Anwalt und der Rechtsanwaltskammer als auch disziplinarrechtlichen (früher anwaltsgerichtlichen) Problemen unterschieden. Für die öffentlich-rechtlichen Probleme (Nichtzulassung eines Anwalts bzw. Widerruf/Rücknahme der Zulassung oder Anfechtung von Vorstandswahlen) war der Anwaltsgerichtshof erstinstanzlich zuständig und für die disziplinarrechtliche Seite (Rügen der Anwaltskammer bzw. anwaltsgerichtliche Verfahren mit Anschuldigungsschriften durch die jeweilige Generalstaatsanwaltschaft der OLG/Bundesländer) war erstinstanzlich das Anwaltsgericht zuständig. Die Instanzenzüge waren wie folgt:
- Öffentlich-rechtlich: erstinstanzlich AGH, Berufungsinstanz: Anwaltssenat des BGH
- Disziplinarrechtlich: Anwaltsgericht (auch letzte Instanz für Rügeverfahren), Berufungsinstanz: AGH sowie Revisionsinstanz der Anwaltssenat des BGH
Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten galt neben der BRAO als Verfahrensordnung die VwGO und für die disziplinarrechtlichen Angelegenheiten galt neben der BRAO die StPO.
Die von der BRAO vorgesehenen Instrumentarien sind: Nichtzulassung, Widerruf, Rücknahme, Rüge, disziplinarrechtliche Sanktionen gemäß § 114 BRAO. Ungeschrieben gibt es das Instrument der „missbilligenden Belehrung“. Hiermit war gemeint, dass ein Anwalt eine Anfrage an die Rechtsanwaltskammer stellt hinsichtlich eines zukünftigen von ihm geplanten anwaltlichen Gebarens (zum Beispiel Werbung auf Robe) und die Anwaltskammer dann mittels einer eben missbilligenden Belehrung auf diese Anfrage antwortet. Gegen diese missbilligende Belehrung kann der Anwalt dann in der Regel den öffentlich-rechtlichen Weg zum Anwaltssenat des BGH beschreiten, um so seinen Plan bis zum BGH überprüfen lassen zu können. Die missbilligende Belehrung fand sich bis dato nicht in der BRAO.
Das BMJV will hier Klarheit schaffen. Diese Unklarheiten und die Nichtqualifikation der missbilligenden Belehrung zu regeln, soll durch eine Änderung/Ergänzung der §§ 56, 73 BRAO geschehen, in dem in Aufsichts- und Beschwerdeverfahren der Vorstand der Kammer vom RA verlangen kann, dass ihm Auskunft erteilt wird, dass ihm die Handakte übergeben wird und dass der RA erscheint. Für Rechtsbehelfe gegen ein Verlangen in Aufsichts- und Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 erstinstanzlich immer das Anwaltsgericht und berufungsinstanzlich der AGH zuständig. In § 73 Abs. 3 wird definiert, dass ein rechtlicher Hinweis vorliegt, soweit sich der Vorstand in einer Erklärung zu Fragen der Berufungspflichten auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat. Der rechtliche Hinweis soll als solcher bezeichnet werden und für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise wird auf § 56 verwiesen.
In Zukunft sollen also Rechtsbehelfe gegen Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder vor dem Anwaltsgericht erstinstanzlich abgehandelt werden. Es soll neben der BRAO die VwGO gelten. Weiter ist nur eine Berufungsmöglichkeit zum AGH vorgesehen, keine Revision zum BGH. Das ist misslich, denn z.B. die Belehrung war ja gerade zur Klärung zukünftigen Verhaltens gedacht und schafft ohne Einbindung des BGH als höchster Instanz keine Klarheit.
Weiter wird der Kammer nach § 73 c BRAO die Möglichkeit eingeräumt, Ansprüche nach dem UWG gegen Mitglieder geltend zu machen, wenn diese trotz Belehrung bzw. aufsichtsrechtlichem Verfahren ihr wettbewerbswidriges Verhalten fortsetzen. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben oder das Mitglied dazu verurteilt wird, kann die Kammer gemäß § 73 c Abs. 3 BRAO von einer Rüge bzw. einem aufsichtsrechtlichen Verfahren absehen. Das bedeutet auch, dass die öffentlich-rechtlichen (Zulassung/Widerruf) Verfahren neben den aufsichts- (Rüge, Belehrung, Disziplinarsanktionen) und wettbewerbsrechtlichen stehen.
„Den Anwaltsgerichten kommt also nun erheblich mehr Bedeutung zu“
Den Anwaltsgerichten kommt also nun erheblich mehr Bedeutung zu. Der Referentenentwurf regelt deshalb auch die Ausschreibung vakanter Anwaltsrichterstellen und die Berufung genauer. Hierzu wird 93 BRAO um einige Absätze erweitert und insbesondere muss die Rechtsanwaltskammer vor Einreichung einer Vorschlagsliste an die Landesjustizverwaltung, die dann die endgültige Ernennung vornimmt, ihre Mitglieder vor der Erstellung der Vorschlagsliste schriftlich, elektronisch oder in einer ihrer regelmäßigen Publikationen auf die Möglichkeit der Interessensbekundung hinweisen. Auch die Abberufung und dergleichen sind etwas konkreter geregelt worden. Hier bleibt vieles im Ungefähren. Wer wählt denn eigentlich aus? Konkurrentenklage möglich? Die RAK reicht Liste ein. Sie selbst steht auf der Gegenseite? Siehe § 93 Abs. 1 Nr. 4 und 5.//Vorschlagsliste: Entwurf regelt nur, dass die RAK die Mitglieder aufmerksam machen muss auf die anstehenden Ernennungen. Die interessierten Mitglieder können dann eine Interessensbekundung abgeben, die alle Angaben zur Person des Mitglieds umfassen, die über den Inhalt der Mitgliederakte hinausgehen und die bei der Auswahl nach Abs. 4 berücksichtigt werden sollen. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Anwaltsgerichtes umfassen. Hier bleibt unklar, ob bei mehr Bewerbern die RAK auswählen darf oder ob alle Bewerber, die die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 erfüllen, auf die Liste zu setzen sind. Abs. 4 sagt, dass die Mitglieder des Anwaltsgerichtes nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sind. Dabei können auch solche Qualifikationen und Erfahrungen sowie strukturelle Aspekte berücksichtigt werden, die im Rahmen der anstehenden Ernennung für die Besetzung des Gerichtes förderlich sind.
Unklar bleibt, welche Rechte die RAK hat, was die Erstellung der Liste anbelangt. Darf sie nur prüfen, ob der Interessebekunder die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 BRAO erfüllt? Hat sie weitere Rechte, die Erstellung der Liste betreffend? Wird die Liste, bevor sie an die Landesjustizverwaltung geschickt wird, veröffentlicht? Nach welchen Kriterien wählt die Landesjustizverwaltung aus der Liste aus? Ein eigenes Akteneinsichtsrecht ist für Bewerber nicht geregelt. Bekommen die nicht auf die Liste gesetzten Bewerber und die nicht von der Landesjustizverwaltung ernannten Bewerber eine förmliche Absage, um wie bei der Konkurrentenklage via einstweiligen Rechtsschutz zunächst die Ernennung anderer (aller zu Ernennender?) zu verhindern?
Im Entwurf geregelt ist gemäß § 93 a Abs. 2 BRAO nur, dass für die Anfechtung der Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und der Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 93 Abs. 2 der vierte Abschnitt gelten, also wohl im fünften Teil der BRAO (geht von § 92 bis § 112 h) der vierte Abschnitt (= von § 112 a bis § 112 h BRAO), also die Regelungen über das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen, d.h. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz/Klage vor dem AGH mit Geltung der VwGO.
Der Referentenentwurf regelt genauer, was gelten soll, wenn es sowohl ein Rügeverfahren als auch ein disziplinarrechtliches hinsichtlich desselben Vorwurfes gibt (siehe §§ 74 a, 115a BRAO).
Der Entwurf streicht die Sanktion der Warnung in 114 BRAO. Diese Sanktion wurde so gut wie nicht mehr ausgeurteilt. Des Weiteren wird nunmehr in einem neuen § 141a auch die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens (ähnlich dem strafprozessualen Strafbefehlsverfahren) dem Disziplinargericht eröffnet. Statt Strafbefehl heißt es Maßnahmenbescheid.
- 73 Abs. 3 wird dahingehend geändert, dass genau geregelt wird, wann und inwieweit die Rechtsanwaltskammer sich über Mitglieder Beschwerenden Mitteilungen zu machen hat. Leider wurde nicht geregelt, ob das Mitglied, über welches sich beschwert wurde, einen Anspruch auf die Beschwerde nebst Unterlagen hat, auch wenn die Beschwerde unzulässig gewesen sein sollte.
Ähnliche Regelungen zur Optimierung, Zusammenfassung und Vereinfachung werden auch in der Wirtschaftsprüferordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatergesetz vorgeschlagen.
Mehr zum Thema Berufsrecht finden Sie auf unserer Website unter Rechtsgebiete: Berufsrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.

