Anmerkung zur Kanzleipflicht-Entscheidung des BGH vom 1.12.2025[1]

I. Einführung
Auf manche Entscheidungen könnten viele Anwälte auch gut verzichten. Diese hier gehört vermutlich dazu. Der BGH beendet – jedenfalls aus seiner Sicht – eine seit Jahren geführte Diskussion über die Zulässigkeit der virtuellen Kanzlei, also der vollständig ortsungebundenen anwaltlichen Berufsausübung. Das führte zu sehr heftiger Kritik insbesondere bei LinkedIn. Weite Teile der Anwaltschaft scheinen sich passabel in einem berufsrechtlichen Limbo eingerichtet zu haben, zwischen Gesetzesvorgabe und mehr oder weniger geduldeter Lebenswirklichkeit zwischen Wohnzimmerkanzlei, elektronischer und postalischer Erreichbarkeit und Verzicht auf „richtige“ Kanzleiräume. Gerade Syndikusrechtsanwälte, die auch als niedergelassene Anwälte zugelassen sind, brauchen oft besondere Lösungen, denn die Kammern dulden beim Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts keine Kanzlei als niedergelassener Anwalt.
II. Sachverhalt
Um einen solchen Fall ging es hier: Der betreffende Kläger war als Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt zugelassen und als solcher ausschließlich auf einem Spezialgebiet tätig. Seit Januar 2019 nahm er Dienstleistungen eines Business-Centers in Anspruch und hatte diese Adresse als Kanzleisitz angezeigt. Bei diesem Business-Center kann man eingerichtete Büroräume und Konferenzräume kurz oder auf Dauer mieten. Dort waren Kanzleischild sowie Briefkasten angebracht, der den Namen und die Berufsbezeichnung des Klägers auswies. Über eingehende Post wurde er durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter informiert, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren. Ein eigenes Klingelschild war nicht vorhanden; für Telefonanrufe griff der Kläger auf einen Servicedienstleister zurück. Bei Bedarf mietete er stundenweise einen der Konferenzräume für Mandantengespräche, was aber sehr selten vorkam, vielleicht einmal im Jahr mit abnehmender Tendenz. Akten führte er vollständig digital, die anwaltliche Tätigkeiten übte er an seinem Wohnsitz aus.
Wenn man den – in beiden Entscheidungen teilweise merkwürdig unklar gebliebenen – Sachverhalt auf den Kern zurückschneidet, dann ging es darum, dass der Kläger seine Tätigkeit als niedergelassener Anwalt zu Hause erledigte, seine Privatadresse aber nicht als (öffentlich auffindbare) Kanzleiadresse angeben wollte und sich dafür eine Briefkastenadresse mit begleitenden Büro- und Postservices besorgte. Das entspricht dem, was als „virtuelle Kanzlei“ bezeichnet und durch die Bank für unzulässig gehalten wird.[2]
III. Kernaussagen des BGH
Der AGH Berlin hatte dem Kläger noch Recht gegeben, die Zeiten hätte sich eben geändert, und wer wüsste das besser als ein Berliner Gericht. Anders jedoch der BGH: Er stellte klar, dass § 27 Abs. 1 BRAO weiterhin einen Raum als Kanzlei verlange und nicht in eine bloße Zustell- oder Erreichbarkeitsnorm transformiert werden kann. Die Kanzleipflicht verpflichte den Rechtsanwalt zur Vorhaltung dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und dem rechtsuchenden Publikum zu angemessenen Zeiten zur Verfügung steht.
Der Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung des AGH Berlin könnte kaum deutlicher sein. Der AGH hatte den Kanzleibegriff funktional verstanden: Entscheidend sei, ob der Anwalt organisatorisch erreichbar sei und Zustellungen sowie Kommunikation gewährleistet seien. Im Übrigen sei die anwaltliche Tätigkeit frei. Das sah der BGH anders. § 27 BRAO erschöpfe sich nicht in der Kommunikationssicherung. Nach seiner Auffassung verfolge die Norm darüber hinaus den Zweck, eine feste Anlaufstelle zu gewährleisten, an der vertrauliche Unterlagen aufbewahrt und vertrauliche Mandantengespräche geführt werden können, letztlich ein Platz, an der die anwaltliche Tätigkeit räumlich verortet sei.
Der BGH versteht seine Entscheidung als Fortführung der bestehenden Rechtslage. Er stützte sich in erster Linie auf den gesetzgeberischen Willen. Die Gesetzgebungsgeschichte seit 1958 zeige, dass der Gesetzgeber trotz umfassender Liberalisierungen – Aufhebung der Wohnsitzpflicht, Zulassung von Zweigstellen, Doppelzulassung als Syndikusrechtsanwalt – die ortsgebundene Kanzleipflicht bewusst beibehalten habe. Noch anlässlich der BRAO-Reform 2021/22 habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem neuen § 59m BRAO am ortsgebundenen Kanzleibegriff festgehalten. Der Gesetzgeber hat damit noch vor wenigen Jahren nicht das Leitbild der ortslosen anwaltlichen Tätigkeit eingeführt, sondern die institutionelle Struktur der Anwaltschaft fortgeschrieben.
„So sehr der BGH sich am Gesetzgeber orientiert – der Satzungsversammlung verpasst er einen Tritt ans Schienbein“
So sehr der BGH sich am Gesetzgeber orientiert – der Satzungsversammlung verpasst er einen Tritt ans Schienbein. Die SV hatte bei der letzten Neufassung des § 5 BORA die individuellen Bedürfnisse eines Anwalts in den Mittelpunkt gestellt, in Anerkennung der Tatsache, dass die anwaltliche Tätigkeit bunt und divers ist und sich nicht immer mit einem ortsgebundenen Kanzleibegriff zusammenbringen lasse.[3] Der BGH argumentierte gegen diese subjektive Sicht (und den genderneutralen Wortlaut) mit dem Gattungsbegriff der Anwaltschaft und wies i.Ü. auf die untergeordnete Satzungsnorm hin, deren subjektive mit der Gesetzesnorm nicht vereinbar sei.
Auch andere Begründungsdetails sind nicht wirklich gelungen, gerade Anwälte in Großstädten werden den Kopf schütteln. Laufkundschaft z.B., ein Marketingkonzept aus der Frühzeit des Rechts. Immerhin hatten die RAK Berlin und der BGH davon abgesehen, den Kläger als bloßen „Feierabendanwalt“ zu bezeichnen – damit wird gelegentlich auch versucht, Syndikusrechtsanwälten die niedergelassene Tätigkeit vorzuenthalten.[4]
IV. Praktische Folgen
Die praktischen Konsequenzen sind erheblich, betreffen jedoch weniger die überwiegende Zahl der bestehenden Kanzleien als vielmehr bestimmte moderne Organisationsformen.
1. Wohnzimmerkanzlei ja
Zunächst stellt das Urteil klar, dass die häusliche Kanzlei weiterhin zulässig bleibt. § 27 BRAO verlangt keine Geschäftsräume im gewerblichen Sinn. Der Senat spricht lediglich von „Räumlichkeiten“. Damit bleibt das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung grundsätzlich ausreichend, sofern es tatsächlich als Kanzlei gewidmet ist. Erforderlich ist allerdings eine reale berufliche Nutzung. Ein bloßer Laptoparbeitsplatz in wechselnden Wohnbereichen genügt nicht. Entscheidend sind die Möglichkeit vertraulicher Gespräche und eine sichere Aufbewahrung von Unterlagen, weil die Kanzlei nach der Konzeption des Gerichts eine geschützte räumliche Sphäre anwaltlicher Tätigkeit darstellt.
2. Virtuelle Kanzlei nein
Demgegenüber ist die Unzulässigkeit der ausschließlich virtuellen Kanzlei entsprechend der bisherigen Linie in Literatur und Rechtsprechung festgeschrieben. Bis auf Weiteres sind reine Business-Center-Konstruktionen ohne eigenes Büro, bloße Postadressen oder vollständig ortsunabhängige „Remote only“-Tätigkeiten berufsrechtlich unzulässig. Der entscheidende Gesichtspunkt ist nicht die Qualität der Kommunikation, sondern die fehlende räumliche Verortung anwaltlicher Tätigkeit.
3. Zahl der Kanzleiräume
Häufig missverstanden wird die Frage, ob die Kanzlei mehrere Räume umfassen muss. Die Anforderung eines gesonderten Besprechungsraums enthält die Entscheidung nicht. Es genügt ein einzelnes Arbeitszimmer, sofern dort vertrauliche Mandantengespräche möglich sind. Mehr ist gesetzlich auch nicht geschuldet, denn der Anwalt unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, nicht aber der ganz anderen Pflicht, solche Gespräche ausschließlich in seiner Kanzlei abzuhalten. Mandanten haben da oft andere Vorstellungen. Die Entscheidung richtet sich insoweit nicht gegen kleine Kanzleien, sondern gegen die völlige Entkopplung anwaltlicher Tätigkeit von einem festen Ort.
4. Business-Center … kommt drauf an
Anwälte können sich in Business-Centern zusätzliche Räume buchen, wenn sie mit ihrem Arbeitsraum, den sie zu Hause oder woanders haben, nicht hinkommen und für eine bestimmte Zeit eine Ausweichmöglichkeit brauchen. In einem solchen Center (verstanden als Ort, an dem man sich nicht dauernd niederlässt) darf aber nach der BGH-Entscheidung nicht der Kanzleisitz sein. Vielleicht wäre es noch nicht mal eine Zweigstelle, sondern nur ein zeitweise weiterer Raum neben dem Kanzleisitz.
5. Anwesenheitspflicht, Arbeitszeiten
Ebenso wenig begründet das Urteil eine Anwesenheitspflicht im Sinne fester Bürozeiten. Der Senat hält ausdrücklich daran fest, dass der Anwalt nicht ständig persönlich anwesend sein muss, sondern lediglich zu angemessenen Zeiten präsent sein soll. Die Kanzlei darf also nicht zu einem bloßen Briefkasten degenerieren, sie muss aber auch kein täglich besetztes Büro sein. Entscheidend ist, dass der Ort tatsächlich für anwaltliche Tätigkeit genutzt wird und Mandanten ihn tatsächlich in Anspruch nehmen können. Rechtsanwälte mit bundesweiter Tätigkeit und erheblicher Reisetätigkeit können aufatmen.
„Rechtsanwälte mit bundesweiter Tätigkeit und erheblicher Reisetätigkeit können aufatmen“
Die Entscheidung stellt klar, dass häufige Abwesenheit unschädlich ist. Mobilität und Reisetätigkeit stehen der Kanzleipflicht nicht entgegen. Das Berufsrecht verlangt keine lokale Tätigkeit, sondern lediglich eine feste berufliche Niederlassung. Den Rest regelt § 53 BRAO. Unzulässig ist daher nicht die mobile Arbeit, sondern allein das Fehlen eines Kanzleisitzes.
V. Fazit
Die Entscheidung zieht damit eine klare Grenze: Die Digitalisierung der Arbeitsweise ist berufsrechtlich akzeptiert, ebenso eine mit erheblichem Reiseaufwand und Ortsabwesenheiten verbundene anwaltliche Tätigkeit, die Freigabe jeglicher ortsgebundener Anforderung der Berufsausübung dagegen nicht. Der BGH begründet dies mit dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, der Gewährleistung vertraulicher Kommunikation und dem Vertrauen in die persönliche Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts.
Ob die Sache zum BVerfG geht, ist offen. Ob der Gesetzgeber, aufgeschreckt durch den Shitstorm in den Social Media, tätig wird, ist ebenso offen, aber bei allem geäußerten Protest: Ob die Anwaltsorganisationen eine Freigabe der ortsgebundenen Kanzleipflicht goutieren würden, ist durchaus fraglich.
[1] BGH v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24, openJur 2026, 1726; m.Anm. Mayer, FD-RVG 2026, 802873, beck-online; Vorinstanz AGH Berlin v. 12.6.2024 – I AGH 5/22, openJur 2026, 2237.
[2] Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 27 Rn. 14; Weyland/Weyland, 11. Aufl. 2024, BRAO § 27 Rn. 6; BeckOK BRAO/Günther, 30. Ed. 1.11.2025, BRAO § 27 Rn. 8.
[3] Dazu Hartung/Scharmer/Jacklofsky, 8. Aufl. 2022, BORA § 5 Rn. 11.
[4] BGH v. 9.10.1961 - AnwZ (B) 28/61, NJW 1962, 202; Weyland/Vossebürger, 11. Aufl. 2024, BRAO § 7 Rn. 127; zur richtigen rechtlichen Einordnung siehe Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 7 Rn. 103.
Autoren des Artikels: RA Thomas Röth & RA Markus Hartung
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Markus Hartung
Rechtsanwalt, Mediator, The Law Firm Companion legal & strategic advice