Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren
Kleine Bemerkungen zum „Rechtsstaat“ anlässlich des Themas des diesjährigen DAT in Berlin
Der Verfasser hat das Thema zum Anlass genommen sich in der Literatur zum Rechtsstaat zu tummeln und vielleicht einige Aufhellungen des Begriffs für uns heute leisten zu können -natürlich lose und unsystematisch.
Begriffe und Geschichte
Kurz und bündig hat Michael Stolleis in seinem Essay „Rechtsstaat und Unrechtsstaat im 20. Jahrhundert“ den Begriff zusammengefasst:
„Wenn wir zunächst vom Rechtsstaat im 20. Jahrhundert sprechen, dann handelt es sich um Grundformen der Rechtsgebundenheit des Staates und seiner rechtlichen Kontrolle durch Gerichte, wie sie stufenweise im 19. Jahrhundert entstanden sind. Allmählich ist daraus ein festes Modell geworden. Dementsprechend wurde dann auch das Deutsche Kompositum „Rechtsstaat“, das um 1800 auftauchte, von anderen europäischen Staaten übernommen"
(Übersetzungen wurden weggelassen, Anmerkung des Verfassers).
Diese Grundformen lauten:
- Bindung des Verwaltungshandelns und des strafenden Staates an präzise Vorgaben von Gesetz und Recht
- sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter
- gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns“.
Aus Stolleis, Michael: Nahes Unrecht, fernes Recht (Seite 7, Göttingen 2014)
Die Geschichte um den Rechtsstaatsbegriff ist in jedem Lexikon (auch der Wikipedia-Artikel dazu ist gut) nachzulesen und soll hier nur kurz skizziert werden:
Es ging zu Beginn des 19. Jahrhunderts zunächst um einen „Staat der Vernunft“. Damit sollte von transpersonalen Staatsvorstellungen abgerückt werden. Ebenso sollten die Staatszwecke und -aufgaben auf Freiheit und Sicherheit der Person und des Eigentums begrenzt werden und die Organisation des Staates und die Regelung der Staatstätigkeit sollte nach Vernunftgrundsätzen erfolgen.
Die weitere Geschichte des Begriffs in Deutschland lässt sich mit folgenden Schlagworten umreißen:
- nach dem Gegenbegriff zu Despotie und Theokratie
- Rechtsstaat versus „Polizeystaat“
- Rechtsstaat als Forderung einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle
Vom formellen zum materiellen Rechtsstaat
Hiermit ist gemeint, ob der Gesetzgeber einer „höheren Normenordnung“ unterstellt wird oder nicht. Formell ist ein Rechtsstaat dann, wenn er nur Formelemente beachten muss und eben nicht höherrangiges Recht. Materiell ist ein Rechtsstaat, der eine (inhaltliche) Verfassungsbindung enthält. Der materielle Rechtsstaatsbegriff wird vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten.
Ein weiterer Interpretations- und Verständnisunterschied ist der zwischen einem integralen und summativen Rechtsstaatsverständnis. Das Bundesverfassungsgericht geht von einem integralen Rechtsstaatsverständnis aus. Dies bedeutet, dass sich der Rechtsstaat nicht aus den Einzelbestimmungen alleine ergibt, sondern als Grundlage für im Grundgesetz nicht erwähnte -unbenannte- Einzelgewährleistungen heranzuziehen ist.
An Normen im Grundgesetz gibt es den Artikel 79 Abs. 3 GG (Verbot der Änderung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gliederung des Bundes in Länder, der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder den in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen), und eben die Artikel 1 und 20 GG. In Artikel 1 ist gemäß Abs 1 GG die Würde des Menschen unantastbar. In Absatz 2 bekennt sich das Deutsche Volk zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt und in Absatz 3 binden die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. In Artikel 20 GG wird in Absatz 1 die Bundesrepublik als demokratischer und sozialer Bundesstaat benannt. In Absatz 2 geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. In Absatz 3 ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Absatz 4 enthält das Widerstandsrecht aller Deutschen gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen.
Das Grundgesetz versucht also insoweit einen materiellen Rechtsstaatsbegriff durchzusetzen, was nach dem Nationalsozialismus und dem vorher vorwiegend in der Weimarer Reichsverfassung geltenden formalen Rechtsstaatsverständnis nicht Wunder nimmt. So behauptete Hans Frank (Führer der Deutschen „Rechtswahrer“ im Nationalsozialismus), dass der Staat Adolf Hitlers ein Rechtsstaat sei und bei rein formalem Rechtsverständnis gibt es ja auch keine weiteren Sicherungen bei Einhaltung der Formalien mehr. Allerdings war die Machtübernahme Adolf Hitlers sicherlich nicht umfassend rechtsstaatlich einwandfrei, selbst zu Beginn nicht (siehe dazu den tollen Aufsatz von Ingo Müller über den Oberstaatsanwalt Wintersberger und den ersten Staatsanwalt Hartinger, beide in München, die hinsichtlich der Einrichtung des Konzentrationslagers in Dachau nach den üblichen Strafrechtsparagrafen der damaligen Zeit ermittelt haben, im Buch hrsg. von Heiko Maas „Furchtlose Juristen“.
Rechtsstaat als Ausdruck der Niederlage bürgerlicher Revolution
Die Geschichtswissenschaftler und Rechtshistoriker sind sich im großen und ganzen einig, dass der Rechtsstaat „gewissermaßen das Surrogat für die nicht erreichte politische Partizipation war“, Michael Stolleis (siehe oben, Seite 8).
Professor Philip Manow hat dies in einem Interview wie folgt zusammengefasst: Von Bruno Latour gibt es ein Buch mit dem Titel „Wir sind nie modern gewesen“. Meiner Meinung nach müsste man über Deutschland das Buch „Wir sind nie richtig demokratisch gewesen“ schreiben. In diesem Land gibt es den intensiven Wunsch, Politik durch Recht zu ersetzen. Und das nicht erst in der BRD, das war schon ein Wunsch des Bürgertums im Kaiserreich -eines Bürgertums, für das Demokratie vor allem mit der Angst verbunden war, sie könne ein Machtinstrument der besitzlosen Massen werden. Dieses Bürgertum sagte: „Ach, was brauchen wir Parlamentarismus, wenn wir einen Rechtsstaat haben können“. Diese Haltung zieht sich -so mein Eindruck- bis heute durch. Der Wunsch nach einvernehmlichen Lösungen, nach Konsens, die Harmoniesucht dieser Gesellschaft und ihrer Unfähigkeit zu wirklichem politischem Streit prägen unsere Diskurse. Letztlich wird man auch eine „Gesinnungsgouvernante“, wie den Verfassungsschutz in diesem Kontext verstehen müssen“ (Interview in der Berliner Zeitung vom 11./12.01.2025).
In einer Mail an den Verfasser führte er dazu weiter aus:
Dass das Kaiserreich bis 1918 eine nur unvollständige Parlamentarisierung erlebte, ist evident und in der historischen Forschung unbestritten. Hier ist insbesondere der Vergleich mit England (zweite Wahlrechtsreform in den 1860ern) und Frankreich nach 1871 instruktiv. Wenn wir den preußischen Verfassungskonflikt betrachten mit folgender Spaltung der Liberalen, dann ist ebenfalls -so denke ich- offenkundig, dass sich substantielle Teile des Bürgertums mit dem neuen Machtstaat und seinem wirtschaftlichen Aufschwungsversprechen zufriedengaben. Dass dieses Bürgertum politische Teilhaberechte aufgab im Austausch für die Beteiligung am nationalen Aufstiegsprojekt, dürfte in der einschlägigen Literatur (etwa Wehlers Gesellschaftsgeschichte) ebenfalls eine gängige Deutung sein. Dass hier die großen Kodifikationsprojekte, insbesondere das BGB, und überhaupt, die Konstitutionalisierung der Monarchie diesem Bürgertum zu versprechen schienen, dass das mit den politischen Teilhaberechten auch gar nicht so essentiell ist, da kann man das ja juristisch statt parlamentarisch prozessieren, wird man insbesondere als Kritik Carl Schmitts an der Rechtslehre des Kaiserreiches nachlesen können (in der politischen Theologie, aber auch schon in der politischen Romantik und an vielen anderen Stellen).
Am Ende stellt Professor Manow in seiner Mail folgende Idee in den Raum: Hallsteins Projekt, die EU als Rechtsordnung, schon in den 1950ern formuliert, erlaubt dann die Verlängerung dieses Traums nach Europa.
Rechtsstaat und Sozialstaat
In Artikel 20 GG ist das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip festgelegt. Beide Prinzipien können sich durchaus widersprechen: Wenn mehr Geld für Sozialleistungen mittels Steuern qua Gesetz eingenommen werden soll, könnte das das Eigentum beeinträchtigen. Zum Ausgleich wurde dies durch die prinzipielle Trennung von hoheitlicher Steuergewalt und Eigentumsgarantie gebracht. Zitat: „Die grenzenlose Inanspruchnahme der staatlichen Steuergewalt zu Zwecken sozialer Umverteilung kann die rechtsstaatliche Eigentumsgarantie ebenso unterlaufen und ausfüllen, wie die Schaffung eines Systems sozialer Sicherheit die rechtsstaatliche Freiheitsverbürgung. In beiden Fällen ist die Frage des rechten Maßes entscheidend (aus Ernst-Wolfgang Böckenförde: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, Seite 163 in Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt 1991).
Rechtsstaat und Demokratie
„Demokratie bemisst sich nach dem Entscheidungsspielraum, den die Volksvertretung genießt. Im Maße, wie sie den Volkswillen ungehindert formulieren kann, entfaltet sich die Demokratie. Wo sie bei der Willensbildung externen Beschränkungen unterliegt, bleibt die Demokratie auf der Strecke. … sind alle gleichermaßen an der Entscheidung beteiligt und findet diese wiederum auf alle gleichermaßen Anwendung, so erübrigen sich zusätzliche Gerechtigkeitskriterien. Demokratie erscheint als diejenige Staatsform, welche Gerechtigkeit durch Verfahren, nicht durch Prinzipien verbürgt. Insofern der materielle Rechtsstaat gerade bestimmte Inhalte garantieren will, setzt er sich in Widerspruch zur Demokratie.“
(Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaates als Demokratiepostulat?, Frankfurter Antrittsvorlesung vom 28.01.1980 im Netz zu finden)
Er kommt am Ende seines Artikels zu folgender Einschätzung:
„Es ist also daran festzuhalten, dass die Legitimität demokratischer Systeme auf Prinzipien und Verfahren beruht. Grundrechte allein drohen die Gleichheit zu verfehlen. Verfahren allein droht die Freiheit zu verfehlen. Daher ist der materielle Rechtsstaat der falsche Gegner der wahren Demokraten. Nicht schon seine Verbindung mit Inhalten, sondern erst die Verbindung mit unfreiheitlichem Inhalt untergräbt die Demokratie.“
Inhalte des Rechtsstaatsbegriffs aus heutiger Sicht
In einer 1997 erschienenen Habilitation über „Das Prinzip Rechtsstaat“ fand die Autorin, Frau Katharina Sobota, 142 Merkmale, die Elemente des Rechtsstaats sein sollen. Im Einzelnen sind es wohl zwingend folgende Merkmale, die die Elemente des Rechtsstaates bilden:
- die rechtliche Konstitution der Staatsmacht
- ihre Bindung an die Verfassung und das Recht
- die rechtliche Konstitution der staatlichen Gewalt mit Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte
- Gesetzlichkeit, Gesetzesbindung, Willkürverbot
- Rechtssicherheit
- Verhältnismäßigkeit
- Gerechtigkeit
- Bestimmtheitsgebot
- Begründungs- und Publizitätspflicht
- Effizienzgebote
- Justizgewährungsgarantien
- Staatshaftung
Aus Dietmar Willoweit: „Unrechtsstaat, Rechtsstaat – eine richtige Alternative?“ im Netz zu finden.
Rechtsstaat und Rule of Law
Während der Begriff „Rechtsstaat“ in Deutschlands (siehe oben) Geschichte kreiert wurde, stammt der Begriff „Rule of Law“ aus dem Common Law. Er wird allerdings als Begriff nunmehr auch im internationalen Zusammenhang und supranationalen Verträgen/Verfassungen verwendet.
Der Begriff ist unscharf und dürfte wohl ein von der Vernunft abgeleitetes, universelles, globales, vorpositives Recht, das von allen -inklusive des Gesetzgebers- einzuhalten ist, meinen.
Bei vielen Definitionen dürfte vielleicht Folgendes den Definitionen gemeinsam sein.
- absoluter Vorrang des Rechts (hier verstanden als vorpositives Gesetz mit dem Pendant der Gerechtigkeit)
- staatliches Willkürverbot (staatliches Handeln ist dem Gesetz unterworfen und dem Ausschluss willkürlicher Gewalt)
- Klarheit, Stabilität, Konsistenz und öffentliche Bekanntmachung des Rechts
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Garantie der Grundrechte
- Garantie von gewissen Verfahren (die Möglichkeit, die eigenen Rechte in einem Verfahren einklagen zu können)
- prospektiver Charakter von Gesetzen
Der Unterschied zum Rechtsstaat
Im Common Law orientieren sich die Richter neben dem positiven Recht auch an bereits ergangenen Entscheidungen. Der Rechtsstaat hingegen geht davon aus, dass der Richter Gesetze anwendet. Der Rechtsstaat richtet sich an alle drei Gewalten. Die Rule of Law nicht explizit an die Legislative. Die Grundrechte werden durch das Grundgesetz in Deutschland geschützt. Im Vereinigten Königreich erfolgt der Schutz über das Common Law. Das Bundesverfassungsgericht hat das Ziel die Legislative zu kontrollieren (verfassungskonforme Gesetze). Im Vereinigten Königreich ist die Legislative (theoretisch) vollkommen souverän, hält sich allerdings in der Regel an die Rule of Law. Der Rechtsstaat sieht Gewaltenteilung vor. Die Rule of Law nicht. Dogmatisch scheint dem Verfasser der Hauptunterschied darin zu liegen, dass die Rule of Law Ergebnis des Common Law ist und nicht umgekehrt, die Rule of Law/Verfassung, das „Vorgegebene“.
(zur internationalen Rule of Law bitte den Artikel der Kollegin in diesem Heft)
Rechtsstaat im 21. Jahrhundert
Michael Stolleis hat in dem oben erwähnten Buch (Seite 20, ein Essay mit dem Titel „Das Unverstehbare verstehen“) sich zunächst gefragt, wie es aus rechtsgeschichtlicher Sicht zum Holocaust kommen konnte. Er hat neben dem biologisch begründeten Antisemitismus, der halbzynisch – bewussten Mobilisierung der „Volksgemeinschaft“, dem fast gesetzesmäßigen Verlauf von Revolutionen von wild zu gemäßigt, der möglichen Aufschaukelung bis hin zur systematischen Ausrottung qua „technischer Moderne“, auch den dafür notwendigen Typus des gehorsamen und überaus effizienten Funktionärs und dessen Herausbildung in den zentralistisch großen Staaten Preußen und Österreich angeführt. Dieser Typus (Gesetz ist Gesetz, Befehl ist Befehl, die Erreichung des Ziels, egal mit welchen Mitteln, ist entscheidend) entspricht nicht dem selbstverantwortlichen freien Bürger, der sich seine eigenen politischen, moralischen und rechtlichen Gedanken macht und das Risiko seines Handelns selbst trägt. Dem Rechtsstaat hat er in seinem Essay „Rechtsstaat und Unrechtsstaat im 20. Jahrhundert“ (Seite 20) Folgendes mit auf den Weg gegeben:
„Der Rechtsstaat ist eine historische, immer aufs Neue und von stets unvermuteter Seite gefährdete Errungenschaft. Er ist labil, muss immer neu justiert werden, er ist teuer, er fordert viel Personal und verlangsamt generell die Entscheidungen. Wir müssen uns also fragen, was er uns letztendlich wert ist. Seine Hauptleistung ist: Eine freiheitliche Gesellschaft mit einem funktionierenden Rechtsstaat kann sich angstfrei entfalten. Sie gibt dem Staat nicht nur Ziele vor, sondern hält ihn auch in Schach, indem sie ihn in den Grenzen des demokratisch beschlossenen Gesetzes hält und ihn dabei kontrolliert. Das ist viel wert. Wir sollten den Rechtsstaat keinesfalls geringschätzen, etwa weil wir ihn für ein ausgesessenes und zu teures Möbelstück halten. Wir Deutschen haben ein besonderes Verhältnis zur Justiz, wir prozessieren vergleichsweise viel, ja zu viel, wir bezahlen anstandslos die Prämien der Rechtsschutzversicherungen. Wir fragen als alternde Wohlstandsgesellschaft meines Erachtens zu viel nach Sicherheit und zu wenig nach Freiheit. Dabei bemerken wir kaum, dass der Ruf nach Sicherheit, wie Rost auch an den Fundamenten des Rechtsstaates nagt, weil der Sicherheitsstaat, wenn er wirklich effektiv sein will, immer mehr von uns wissen und kontrollieren muss, als ein Rechtsstaat erträgt. Am Ende könnte die für den Rechtsstaat schlechthin konstitutive Distanz zwischen Staat und Gesellschaft aufgezehrt sein. Diese Distanz ist unverzichtbar.“
In diesem Sinne (und das nachgerade Kolleginnen und Kollegen gegenüber)
Mehr Kampf wagen!
Gesellschaftlich handeln!
An der eigenen Herausbildung und Schärfung der politischen Urteilsfähigkeit arbeiten und an der der (Mit)Bürger mitwirken.
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Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.