Selbstverwaltung und Freiheit der Anwaltschaft
Die 23. Berliner Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften hatte das Thema „Selbstverwaltung der Anwaltschaft – wieviel Staatsferne braucht eine freie Anwaltschaft!“

Am 7. November 2025 fand die 23. Berliner Konferenz der Europäischen Rechtsanwaltschaften auf Einladung des Berliner Anwaltsvereins in der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland am Brandenburger Platz statt. Eine offene Diskussion unter 40 Kolleginnen und Kollegen aus 20 Ländern, moderiert von Rechtsanwalt Uwe Freyschmidt, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins, und Rechtsanwalt und Experte im anwaltlichen Berufsrecht Markus Hartung, Berlin.
Freiheit der Anwaltschaft durch Selbstverwaltung?
Die Einführung aus deutscher Sicht übernahm Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamburg und Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Er wies auf die Brisanz des Themas anhand von internationalen Erfahrungen hin: Strafverfahren und Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammer Istanbul wegen Äußerungen der Rechtsanwaltskammer zu staatlichen Tötungen einerseits,[1] Druck der Regierung auf die American Bar Association und einzelne Anwaltskanzleien in den USA andererseits.[2] Den Prozess in der Türkei hatte Lemke an zwei Verhandlungstagen für die BRAK beobachtet.
Zur deutschen Rechtsaufsicht der Länderjustizministerien über die Rechtsanwaltskammern berichtete er, dass nach seiner Präsidentenerfahrung bei der RAK Hamburg zweimal rechtliche Überprüfungen der RAK gefordert wurden, nämlich als die RAK zu einer Teilnahme an einer Demonstration für Demokratie aufrief.[3] Hier stellte sich allerdings die Justizbehörde auf die Seite der RAK Hamburg und sah keine Verletzung der „Neutralität“ durch die Kammer gegeben.
Zur Unabhängigkeit der Anwaltschaft wies Lemke auch auf die Europäische Konvention zum Schutz des Anwaltsberufes hin, die auf eine Initiative der CCBE zurückgeht. Lemke forderte, nachdem 20 andere Staaten die Konvention unterschrieben hätten, müsste Deutschland dringend beitreten. Es sei „traurig“, dass das noch nicht geschehen ist.
Laut Michael Patchett-Joyce, London, sei am Beispiel von England und Wales gut zu sehen, dass Regulatoren einfach gern regulieren, und es gebe eine Diskussion um Stärken und Schwächen sowie „Checks and Balances“ bei der Organisation der Anwaltschaft. Schottland und Nordirland habe weit weniger Regulierung, aber deswegen keine gesetzlosen Verhältnisse.
Barbara Dohmann, KC, führte aus, dass die staatliche Regulierung des Anwaltsberufs in England und Wales gelegentlich Schaden anrichte, weil dort Leute säßen, die von der gelebten Praxis keine Ahnung hätten. Ein Versuch von staatlicher Seite, wonach Barrister durch Verteilung von Gerichtsfällen „Equality and Inclusion“ gewährleisten sollten, wurde von Seiten der organisierten Anwaltschaft erfolgreich abgelehnt. Barrister, so Dohmann, bekommen ihre Fälle über die Solicitors, sodass sie nicht selbst als Verteilerstelle fungieren könnten.
Markus Hartung wies darauf hin, dass man am Beispiel Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg gut sehen könne, wie noch viel Berufsrecht aus dem Nationalsozialismus durch kühne und wagemutige „Rebellen“-Anwälte via Bundesverfassungsgericht zum Guten geändert worden sei. Es sei nicht immer und automatisch gut, so Hartung, wenn man von „Menschen in der Kammerwelt“ reguliert werde, aber gut, wenn es immer noch über die Gerichte möglich sei, etwas zu verändern.
Dr. Bartosz Grohman, Foreign Affairs Officer der Nationalen Polnischen Rechtsanwaltskammer, wies auf die Erfahrung aus vordemokratischer Zeit hin: Das polnische Berufsrecht stamme von 1982, also noch aus kommunistisch regierter Zeit und der Zeit des Ausnahmezustands. Die Regulierung sei zwar nicht durch Rechtsanwälte, aber für Rechtsanwälte erfolgt und sei bisher gut gelebt worden. Die „populistische Regierung“ habe das Berufsrecht 2024 grundlegend ändern und die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltskammern einschränken wollen. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft ist in der polnischen Verfassung verankert. Der Widerstand gegen die Vorhaben gelang auch deshalb, so Grohman, weil die polnische Anwaltschaft internationale Anwaltsorganisationen wie die CCBE involvierte, sich sogar an den Papst wandte und weil sich alle einig waren über die Wichtigkeit der Unabhängigkeit. Grohman appellierte an internationale Kooperation zur Abwehr von Angriffen auf die Unabhängigkeit der Anwaltskammern und der Anwaltschaft.
Ganna Vasylenko, Juristin in Berlin, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Region Donetskij, Charkiv, Berlin, teilte mit, dass seit 2012 die Unabhängigkeit der Anwaltschaft in der Verfassung verankert ist, so dass keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft festzustellen seien. In der Anwaltschaft seien aber Überprüfungen der Anwaltschaft durch die staatliche Anti-Korruptionsbehörde umstritten.
Vicky Athanassoglou, DAV Griechenland, Athen, teilte mit, dass die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft in der Verfassung verankert sei, Selbstverwaltung in Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unabhängigkeit der Kammern vom Staat – auch finanziell – und Fremdbesitzverbot gelten in Griechenland. Die Ausbildung der Referendare liege in der Hand der Anwaltschaft (da wolle das Justizministerium derzeit eingreifen). In Griechenland wehre man sich gegen staatliche Regulierungen. Jedes Jahr werden circa 1000 Anwälte neu zugelassen. In Athen gibt es 25.000 zugelassene Anwälte und insgesamt in Griechenland 45.000 Rechtsanwälte, sie gehen auch gelegentlich auf die Straße, um für ihre Unabhängigkeit einzutreten.
Uwe Freyschmidt stellte die Frage, ob es für die gelebte Unabhängigkeit wichtig sei, dass die Unabhängigkeit der Anwaltschaft in der Verfassung erwähnt sei.
Auch in Belgien, so Eric De Gryse, Council Member, Nederlandse Orde van Advocaten, Balie Brussel, sei die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft nicht in der Verfassung erwähnt, sondern nur die Unabhängigkeit der Justiz. Dass die Selbstverwaltung und der Zugang zur Anwaltschaft in einem einfachen Gesetz geregelt sei, damit könne man gut leben.
Dr. Rupert Wolff, Ehrenpräsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, Wien/Salzburg, berichtete, dass in Österreich die Vorfahren seit 1848 für die unabhängige Rechtsanwaltschaft gekämpft haben. Ob allein eine Garantie der Unabhängigkeit in der Verfassung einem „Sturm“ wie in den USA standhalte, sei fraglich. In Österreich gebe es einen „invasiven Staat“, der Pflichten wie Opfervertretung, Betreuung etc. zu wenig auskömmlicher Vergütung auf die Anwaltschaft auslagere – nicht zuletzt die Grundsteuer, die Anwälte bei Grundstücksverkäufen errechnen, erklären und abführen müssten.
Markus Hartung führte zur Selbstverwaltung an, dass in Deutschland in der Regel nur wenige Prozent zur Kammerversammlung erscheinen und an Wahlen teilnehmen, sodass wir also selbst unsere Unabhängigkeit „schleifen“ lassen.
„In Deutschland erscheinen in der Regel nur wenige Prozent zur Kammerversammlung und nehmen an Wahlen, sodass wir also selbst unsere Unabhängigkeit schleifen lassen“
Ondrej Trubac, Vizepräsident der Tschechischen Rechtsanwaltskammer, Prag, teilte mit, dass es in Tschechien nur eine Anwaltskammer für das gesamte Land gebe mit ca. 12.000 Anwälten. Bei Wahlen nehmen inzwischen ca. ein Drittel teil – weit mehr online als live.
Für Frankreich berichtete Dominique Heintz, Paris, dass bei Wahlen zur Anwaltskammer ein Drittel der Mitglieder circa präsent seien (auch online). Die Unabhängigkeit sei hinsichtlich der Anwaltsgerichtsbarkeit so geregelt, dass die erste und zweite Instanz nur mit Anwälten als Richtern besetzt sei. Erst in der letzten Instanz würden Berufsrichter eine Rolle spielen. Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten (ohne dass ein Mandant involviert ist) würden Berufsrichter entscheiden. Er warf die Frage auf, wie unabhängig wir Anwälte in eigener Sache sind und welche Rolle die Nähe zu Kollegen und zum Beruf in anwaltsgerichtlichen Verfahren spielt.
Esa Salonen, Helsinki, teilte mit, dass die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft nicht in der Verfassung verankert sei, sondern in einem Gesetz, und dass die RAK unabhängig sei, die Aufsicht habe und gleichzeitig auch den Codex der Berufsregeln erlasse. Gegen die Aufstellung dieser Regeln durch die RAK sei allerdings gerichtliche Überprüfung möglich.
Dr. Ferenc Holczer, Generalsekretär der Ungarischen Anwaltskammer, Budapest, berichtet, dass in der ungarischen Verfassung die Unabhängigkeit nicht geregelt sei, allerdings seien in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahre 1994 die Grundlagen und die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs festgestellt. Diese Entscheidung spiele immer wieder eine wichtige Rolle. Im Übrigen sei der aktuelle Staatspräsident früher Rechtsanwalt gewesen. Wahlen fänden bei den 20 Rechtsanwaltskammern in Ungarn alle vier Jahre statt und die Beteiligung sei einigermaßen hoch. In Budapest gebe es gute 6000 Rechtsanwälte und circa 1500 kämen zur Versammlung. Das Gesetz über die Rechtsanwälte habe 208 Paragraphen und die Disziplinargerichtsbarkeit liege bei der RAK (erst- und zweitinstanzlich), dann käme das öffentliche Gericht. Die Kontrolle der Fortbildungspflicht obliege der RAK. Die Rechtsanwaltskammern hätten jedoch nicht die Möglichkeit, selbst die Beiträge festzusetzen. Die RAKs würden nicht staatlich alimentiert, und müssten auch Geld für die Pflichtverteidigung aus ihrem Budget zahlen. 2024 gab es den Versuch, mittels eines Loyalitätsschutzamtes das Mandatsgeheimnis zu durchbrechen, wonach Rechtsanwälte bei Staatsschutzsachen verpflichtet werden sollten, Mandatsgeheimnisse dem Amt mitzuteilen. Dieses Vorhaben gelang nicht.
Stephan Grigolli, Vorsitzender des DAV Italien, Mailand, berichtete, dass in Italien zurzeit die große Justizreform diskutiert werde, wonach die „Karrieren“ der Magistrati (= Staatsanwälte und Richter) und Anwaltschaft strikt getrennt werden sollen. Das Gesetzesvorhaben hat zunächst das Parlament passiert, allerdings muss darüber wohl im Frühjahr 2026 die italienische Bevölkerung mittels Referendum abstimmen. Erklärtes Ziel des Gesetzes sei im Hinblick auf die Anwaltschaft, deren „soziale Würde“ zu stärken. Italien ist wohl das Land mit der höchsten Anwaltsdichte, es gebe circa vier Rechtsanwälte pro 1000 Einwohner, in Europa an vierter Stelle. Zum Vergleich: gut 160.000 Anwälte in Deutschland für ca. 84.000.000 Einwohner.
Małgorzata Komarnicka-Franelak, Mitglied der Nationalen Rechtsanwaltskammer, Breslau, rief dazu auf, die in Deutschland oft als „Zwangsmitgliedschaft“ bezeichnete Kammermitgliedschaft zu schätzen.
Prof. Dr. Volker Römermann, UIA, Hannover, vertrat die Auffassung, die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft sei in Deutschland „im Argen“, was er an der Praxis der Pflichtverteidigerbestellung durch verfahrensbeteiligte Richter und der Insolvenzverwalterbestellung festmachte. Und in der Anwaltsgerichtsbarkeit, so Römermann, würden anwaltliche Richter über die Rechtsanwaltskammern ernannt, die ja in der Regel auf der Beklagtenseite in berufsrechtlichen Verfahren stünden.
Freiheit der Kanzlei durch Fremdbesitzverbot?
Römermann referierte zur deutschen Diskussion um das Fremdbesitzverbot und natürlich zur EuGH-Entscheidung im Fall HALMER.[4]
Römermann kritisierte die Entscheidung und sieht keine Argumente gegen die Möglichkeit des Fremdbesitzes. Der Ausschluss von Investoren sei nicht sachgerecht und schädlich für die Anwaltschaft im Hinblick auf die Entwicklung von KI. Das in der Diskussion oft kritisierte „Gewinnstreben“ der Investoren, so Römermann, wünsche er jeder Anwaltskanzlei – auch Gewinnstreben sei „verantwortliches Handeln“ für die Kanzlei und Mandanten.
Dohmann, KC, nahm eher die Ausgestaltung von Fremdbesitz in den Blick. In London, wo Fremdbesitz (z.B. durch Versicherungen) erlaubt ist, habe das „Gewinnstreben“ durchaus bedenkliche Ausmaße angenommen. Barrister würden Kanzleien verlassen, weil sie durch die Investoren gezwungen würden, „selbst das Mittagessen mit Mandanten in Rechnung zu stellen“.
Dr. Vera Hofmann, Präsidentin der RAK Berlin, kontrastierte Römermanns Argumente mit dem Hinweis auf den Anwaltsberuf als „Organ der Rechtspflege“. Dieser sei eben nicht auf reines Gewinnstreben hin konzipiert, sondern beinhalte aus gutem Grund Pflichten, „die nichts mit Gewinn zu tun haben“. Als Beispiele nannte sie Pflichtverteidigung, Beratungs- und Prozesskostenhilfe etc. Nur mit dem Fremdbesitzverbot könnte dieses austarierte System gehalten werden. Es gewähre die Unabhängigkeit, die Interessen und Rechte von Mandanten zu vertreten – eine Rechtsschutzversicherung sei da weniger unabhängig.
Dr. Wolff, Österreich, berichtete, dass in Österreich ein Fremdbesitzverbot gelte, und zwar auch hinsichtlich anderer Freiberufler. Eine Ausnahme sei historisch bedingt eine erbrechtliche – die Erbschaft von Ehegatten u.a. an einer Anwaltskanzlei. Er hob vor allem die Verschwiegenheit und die Vermeidung von Interessenkonflikten hervor, die gegen ein Fremdbesitzverbot sprächen.
Andrus Lillo, Tartu, teilt mit, dass es in Estland eine Aufweichung des anwaltlichen Beratungsmonopols für Verkehrsunfälle gegeben habe. Jetzt können dort Rechtsschutzversicherungen eigene Beratungen machen, was häufig zu einem Problem der Interessenskollision führe. Die Rechtsschutzversicherung wird kaum dem Versicherungsnehmer zu einem teuren Prozess raten, so Lillo.
Prof. Dr. Dan Oancea, Nationale Rechtsanwaltskammer in Rumänien, verteidigte das in Rumänien bestehende Fremdbesitzverbot. Es sei „zynisch“, Anwaltskanzleien allein wirtschaftlich unter dem Aspekt des Gewinnstrebens zu betrachten.
Rajko Maric, erster Vizepräsident der FBE, Novi Sad, berichtete über die Diskussion um die Deregulierung des Rechtsmarktes in Serbien.
Abschließend berichtete Grohman, Polen, über Schulprojekte der Polnischen Rechtsanwaltschaft zur Stärkung des Rechtsstaats. Ein Märchen erzählt Kindern über einen Rechtsanwalt – das Maskottchen, einen kleinen Stoffteddybären, überreichte er an Gastgeber Uwe Freyschmidt. „It all comes down to education“, so Grohman.
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[1] https://www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/angriff-auf-tuerkische-anwaltschaft-terror-ja-gegen-die-anwaltschaft/
[2] https://www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/anwaltsorganisationen-verurteilen-us-massnahmen/.
[3] https://kammerreport.rak-hamburg.de/2024-04/inhalt/aktuelles/hamburg-steht-auf-dienstaufsichtsbeschwerde-gegen-die-hansrak-zurueckgewiesen-/.
[4] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/eugh-bestaetigt-fremdbesitzverbot.
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