Nachbarrecht 2026: Warum viele Nachbarstreitigkeiten jetzt vor das Amtsgericht gehören

Liebert & Röth Rechtsanwälte, wir machen Immobilienrecht in Berlin & bundesweit
Wer als Grundstückseigentümer einen Streit mit dem Nachbarn vor Gericht bringen möchte, muss zunächst wissen, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Bislang war die Antwort vergleichsweise einfach: Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro war das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln. Bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten gehören jetzt unabhängig vom Streitwert vor das Amtsgericht – auch dann, wenn es wirtschaftlich um Beträge weit über 10.000 Euro geht.
Grundlage dieser Änderung ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 8. Dezember 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 318). Dieses Gesetz hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen Amtsgerichten und Landgerichten an mehreren Stellen neu geordnet.
Für Eigentümer, Erwerber, Hausverwaltungen und Nachbarn hat das unmittelbare praktische Folgen. Wer das falsche Gericht anruft, riskiert einen Verweisungsbeschluss, Zeitverlust und zusätzliche Kosten. Dieser Beitrag erläutert Ihnen, was sich geändert hat, welche Anspruchsgrundlagen von der Neuregelung erfasst sind und wo die Grenzen liegen.
Reform des § 23 GVG: Streitwertgrenze und neue Sonderzuständigkeiten
Die Reform hat zwei wesentliche Bausteine.
Erstens wurde die allgemeine Streitwertgrenze des Amtsgerichts in § 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Das betrifft alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, nicht nur das Nachbarrecht. Die Streitwertgrenze war seit 1993 – also über 30 Jahre lang – nicht mehr angepasst worden. Allein durch die Geldwertentwicklung waren viele Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Landgerichte geraten, die nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers bei den Amtsgerichten verhandelt werden sollten.
Zweitens hat der Gesetzgeber neue streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten geschaffen. Das ist für das Nachbarrecht der maßgebliche Kern der Reform: Bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten gehören seit dem 1. Januar 2026 vor das Amtsgericht, ganz gleich wie hoch der Streitwert ist.
Amtsgericht statt Landgericht: Diese Nachbarstreitigkeiten sind streitwertunabhängig
Die maßgebliche Vorschrift ist § 23 Nr. 2 e GVG in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Während die unter dem ersten Reformbaustein angehobene Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG weiterhin wertabhängig zwischen Amts- und Landgericht differenziert, begründet § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG eine sachliche Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts, die vom Wert des Streitgegenstandes vollständig unabhängig ist. Danach sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 906, 910, 911, 923 BGB sowie nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
Diese Vorschriften erfassen die praktisch bedeutsamsten Konfliktlagen zwischen Nachbarn:
Immissionen (§ 906 BGB)
§ 906 BGB regelt die Frage, welche Einwirkungen vom Nachbargrundstück Sie als Eigentümer dulden müssen und welche nicht. Dazu zählen Geräusche, Gerüche, Rauch, Ruß, Staub, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen. Ob es um den Grill des Nachbarn geht, um Lärm aus dem Garten oder um die Geräusche einer Wärmepumpe: Streitigkeiten über solche Immissionen gehören seit dem 1. Januar 2026 vor das Amtsgericht, unabhängig davon, welchen wirtschaftlichen Wert der Konflikt hat.
Überhang und Wurzeleinwuchs (§ 910 BGB)
§ 910 BGB gibt Ihnen als Grundstückseigentümer das Recht, überhängende Zweige und eingedrungene Wurzeln vom Nachbargrundstück unter bestimmten Voraussetzungen selbst zu beseitigen. Streitigkeiten darüber, ob und in welchem Umfang dieses Recht besteht, fallen ebenfalls unter die neue Amtsgerichtszuständigkeit.
Hinüberfall von Früchten (§ 911 BGB)
§ 911 BGB betrifft Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück hinüberfallen. Die Vorschrift hat in der Praxis nur geringe Bedeutung, ist aber Bestandteil des abschließenden Katalogs.
Grenzbaum (§ 923 BGB)
§ 923 BGB regelt die Rechte und Pflichten bei Bäumen, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehen. Wer einen solchen Grenzbaum beseitigen oder verändern möchte, muss die Vorgaben dieser Vorschrift beachten.
Landesrechtliche Nachbarvorschriften
Zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorschriften erfasst § 23 Nr. 2 e GVG auch die landesgesetzlichen Nachbarvorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB. Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesländer, eigene Regelungen zum Nachbarrecht zu erlassen, die über das BGB hinausgehen.
Für Berlin ist das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) einschlägig. Es regelt unter anderem Grenzabstände für Bäume und Sträucher, Einfriedungspflichten sowie das Hammerschlags- und Leiterrecht. Streitigkeiten über diese landesrechtlichen Ansprüche fallen ebenfalls unter die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit.
Wichtig: Die Vorschrift nennt einen abschließenden Katalog. Nur wenn der geltend gemachte Anspruch auf § 906, § 910, § 911 oder § 923 BGB oder auf eine landesrechtliche Nachbarvorschrift im Sinne des Artikel 124 EGBGB gestützt wird, greift die streitwertunabhängige Zuständigkeit. Nicht jeder Konflikt mit dem Nachbarn fällt automatisch darunter.
Wo liegen die Grenzen der Neuregelung?
Die Reform hat keine Generalklausel geschaffen, nach der sämtliche Nachbarstreitigkeiten den Amtsgerichten zugewiesen wären. Eine solche pauschale Annahme trifft nicht zu.
Die Ausnahme für gewerbliche Betriebe
Die auffälligste Einschränkung steht unmittelbar im Gesetzestext: Die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit greift nicht bei Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. Geht also der Lärm, der Rauch oder der Staub von einem Gewerbebetrieb aus, bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung: Bis 10.000 Euro Streitwert ist das Amtsgericht nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, darüber das Landgericht.
Tipp: Bei Immissionsstreitigkeiten ist stets zu prüfen, ob die Einwirkung von einem privaten Grundstück oder von einem gewerblichen Betrieb ausgeht. Diese Unterscheidung entscheidet über die Frage, ob das Amtsgericht streitwertunabhängig zuständig ist oder ob die allgemeinen Streitwertgrenzen gelten.
Nicht erfasste Anspruchsgrundlagen
Nachbarschaftliche Konflikte lassen sich häufig auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen. Die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit gilt aber nur für die ausdrücklich genannten Vorschriften. Strittige Konstellationen gibt es insbesondere in folgenden Bereichen:
- Überbau (§ 912 BGB): Die Vorschrift regelt die Duldung eines Überbaus, also einer baulichen Anlage, die die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet. § 912 BGB ist im Katalog des § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG nicht genannt. Überbaustreitigkeiten fallen daher nicht unter die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit.
- Allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB): § 1004 BGB ist der zentrale quasinegatorische Anspruch zum Schutz des Eigentums und wird häufig neben oder anstelle der speziellen Nachbarrechtsnormen herangezogen. Die Vorschrift ist im Katalog des § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG nicht ausdrücklich aufgeführt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist nach allgemeinen Grundsätzen jedoch nicht die formale Anspruchsgrundlage, sondern der Streitgegenstand. Wird ein auf § 1004 BGB gestützter Abwehranspruch inhaltlich mit Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB begründet, spricht vieles dafür, dass die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit eingreift. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage liegt angesichts des erst zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Gesetzes noch nicht vor; im Zweifel ist die Zuständigkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
- Schadensersatz aus Deliktsrecht (§ 823 BGB): Reine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im nachbarschaftlichen Verhältnis sind ebenfalls nicht im Katalog enthalten. Hier gelten die allgemeinen Streitwertregeln.
Warum hat der Gesetzgeber das Nachbarrecht beim Amtsgericht konzentriert?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 21/1849 vom 29. September 2025) und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 21/2777 vom 12. November 2025) lassen die Erwägungen erkennen, die hinter der Reform stehen.
Nachbarrechtliche Konflikte sind stark von den örtlichen Gegebenheiten geprägt. Grenzverläufe, Bepflanzungen, Zufahrten, Einfriedungen, Lärmquellen – all das lässt sich besser beurteilen, wenn das zuständige Gericht in räumlicher Nähe zum Streitobjekt liegt. Die Amtsgerichte sind flächendeckend vertreten und damit regelmäßig näher am Geschehen als die Landgerichte.
Zugleich wollte der Gesetzgeber die Landgerichte für Materien freihalten, die höhere fachliche Spezialisierung erfordern. Deshalb wurden parallel Arzthaftungssachen, Vergaberechtsstreitigkeiten und Veröffentlichungsstreitigkeiten (Presse- und Medienrecht) streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen.
Welche praktischen Folgen hat die Reform?
Die Zuständigkeitsprüfung wird anspruchsvoller
Früher reichte die Frage: Liegt der Streitwert über oder unter 5.000 Euro? Seit dem 1. Januar 2026 muss zusätzlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Anspruch unter den Katalog des § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG fällt. Das erfordert eine saubere Analyse der Anspruchsgrundlagen, bevor die Klage eingereicht wird.
Kein Anwaltszwang – aber höherer Beratungsbedarf
Vor dem Amtsgericht besteht nach § 78 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kein Anwaltszwang. Das gilt auch für nachbarrechtliche Verfahren, die aufgrund der neuen Zuständigkeit dort geführt werden – selbst wenn der Streitwert weit über 10.000 Euro liegt. Der fehlende Anwaltszwang bedeutet aber nicht, dass anwaltliche Vertretung überflüssig wäre. Gerade bei Immissionsstreitigkeiten oder Konflikten über Grenzanlagen können die tatsächlichen und rechtlichen Fragen erhebliche Komplexität erreichen. Sachverständigengutachten, Ortstermine und die Verzahnung mit öffentlichem Baurecht sind in solchen Verfahren keine Seltenheit.
Präzise Anspruchsformulierung in Klage und Klageerwiderung
Die Frage, welches Gericht zuständig ist, hängt jetzt davon ab, auf welche Anspruchsgrundlage die Klage gestützt wird. Wer die Anspruchsgrundlagen unscharf fasst, riskiert, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit verweist. Dies verursacht Verzögerungen und vermeidbare Kosten.
Erhöhte Berufungswertgrenze
Parallel zur Zuständigkeitsreform wurde die Wertgrenze für Berufungen in § 511 Absatz 2 Nr. 1 ZPO von bisher 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten mit geringem Streitwert fällt die Möglichkeit der Berufung damit künftig häufiger weg – es sei denn, das Amtsgericht lässt die Berufung ausdrücklich zu. Dieser Aspekt ist bei der Einschätzung des Prozessrisikos zu berücksichtigen.
Übersicht: Geänderte Wertgrenzen seit dem 1. Januar 2026
| Regelung | Bis 31.12.2025 | Ab 01.01.2026 |
|---|---|---|
| Zuständigkeit AG (§ 23 Nr. 1 GVG) | bis 5.000 € | bis 10.000 € |
| Berufungswertgrenze (§ 511 ZPO) | über 600 € | über 1.000 € |
| Nichtzulassungsbeschwerde BGH | über 20.000 € | über 25.000 € |
| Kostenbeschwerden | über 200 € | über 300 € |
Besonderheit in Berlin: Keine obligatorische Streitschlichtung
In vielen Bundesländern sieht § 15a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) vor, dass bei Nachbarstreitigkeiten vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Das Land Berlin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO existiert in Berlin nicht. In Berlin können Sie daher nachbarrechtliche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen, ohne vorher eine Schlichtungsstelle einschalten zu müssen.
Tipp: In anderen Bundesländern – etwa in Brandenburg, Bayern oder Niedersachsen – kann die unterlassene Schlichtung zur Unzulässigkeit der Klage führen. Wenn Ihr Grundstück außerhalb Berlins liegt, sollten Sie die landesrechtlichen Voraussetzungen gesondert prüfen lassen.
Gilt die Neuregelung für bereits laufende Verfahren?
Nein. Die Übergangsvorschrift in § 4 EGGV) stellt klar, dass die neue Zuständigkeitsordnung für Verfahren gilt, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Gericht. Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 eingeleitet wurden, werden nach der alten Rechtslage weitergeführt.
Für die neuen Rechtsmittelstreitwerte gilt eine eigene Übergangsregelung (§ 47 EGZPO): Maßgeblich ist dort das Datum der Urteilsverkündung. Urteile, die ab dem 1. Januar 2026 verkündet werden, unterliegen den neuen Berufungswertgrenzen.
Häufig gestellte Fragen
Gehören seit 2026 alle Nachbarstreitigkeiten vor das Amtsgericht?
Nein. Die streitwertunabhängige Zuständigkeit betrifft nur Ansprüche aus den in § 23 Nr. 2 e GVG genannten Vorschriften: §§ 906, 910, 911, 923 BGB und landesrechtliche Nachbarvorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB. Nicht erfasst sind etwa Ansprüche aus Überbau (§ 912 BGB), aus allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) oder Ansprüche, die auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden.
Was gilt bei Lärm oder Gerüchen vom Nachbargrundstück?
Hier kommt regelmäßig § 906 BGB in Betracht. Dann greift die streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit – allerdings nur, wenn die Einwirkung nicht von einem gewerblichen Betrieb ausgeht. Bei gewerblichen Immissionen gelten die allgemeinen Streitwertregeln: bis 10.000 Euro Amtsgericht, darüber Landgericht.
Muss ich in Berlin vor der Klage ein Schlichtungsverfahren durchführen?
Nein. Berlin hat kein Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO erlassen. Eine obligatorische vorgerichtliche Schlichtung bei Nachbarstreitigkeiten gibt es in Berlin nicht.
Brauche ich für eine Nachbarrechtsklage vor dem Amtsgericht einen Anwalt?
Vor dem Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Das gilt auch dann, wenn der Streitwert über 10.000 Euro liegt. Die Frage, ob anwaltliche Vertretung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei komplexen Sachverhalten oder hohen Streitwerten ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung regelmäßig anzuraten.
Gilt die Neuregelung auch für Klagen, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden?
Nein. Die Übergangsvorschrift in § 44 EGGVG regelt, dass die neue Zuständigkeitsordnung nur für Verfahren gilt, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Ältere Verfahren werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.
Fazit: Die richtige Zuständigkeit entscheidet über den Verfahrenserfolg
Die Zuständigkeitsreform zum 1. Januar 2026 hat die Rahmenbedingungen für nachbarrechtliche Verfahren spürbar verändert. Mit der Einführung des § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG hat der Gesetzgeber bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen. Davon profitieren Eigentümer, die solche Verfahren künftig ortsnah und ohne die formalen Hürden des Landgerichtsverfahrens führen können.
Die Reform bedeutet aber nicht, dass jeder nachbarschaftliche Konflikt pauschal vor das Amtsgericht gehört. Die streitwertunabhängige Zuständigkeit erfasst nur den gesetzlichen Katalog der §§ 906, 910, 911, 923 BGB und der landesrechtlichen Nachbarvorschriften. Gewerbliche Immissionen sind ausgenommen. Und nicht im Katalog genannte Ansprüche wie Überbaustreitigkeiten nach § 912 BGB unterliegen weiterhin der streitwertabhängigen Zuständigkeitsverteilung.
Wenn Sie als Grundstückseigentümer oder Nachbar klären möchten, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist und welche Ansprüche Ihnen zustehen, stehen wir Ihnen für eine Ersteinschätzung gern zur Verfügung.
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