Nachbarrecht in Berlin – BGB und Berliner Nachbarrechtsgesetz im Überblick

Liebert & Röth Rechtsanwälte, wir machen Immobilienrecht in Berlin & bundesweit
Nachbarrechtliche Konflikte zählen zu den streitträchtigsten Materien des Immobilienrechts. Anlässe sind Lärm und Gerüche, eine Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück, eine zu hohe Hecke, Wurzeln oder Zweige, die ins eigene Grundstück ragen, Streit um eine gemeinsame Grenzmauer oder ein Gebäude, das über die Grenze gebaut wurde. Hinter diesen Alltagsfragen steht ein ausdifferenziertes Rechtsgebiet aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, ergänzt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite gibt einen systematischen Überblick über das materielle Nachbarrecht. Wer wissen möchte, welches Gericht für eine nachbarrechtliche Klage zuständig ist, findet die Antwort in unserem gesonderten Beitrag zur Zuständigkeit der Amtsgerichte ab dem 1. Januar 2026. Von den Einzelthemen – Überhang, Hammerschlags- und Leiterrecht, Überbau, Notweg – verlinken wir auf die jeweils vertiefenden Beiträge.
Was das Nachbarrecht regelt – und was nicht
Ausgangspunkt ist § 903 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Eigentümer einer Sache kann mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Befugnis endet dort, wo sie auf die Befugnisse des Nachbarn stößt.
Nach § 905 Satz 1 BGB erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück zwar auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper darunter; ausgeschlossen sind aber Einwirkungen, an deren Verbot der Eigentümer kein Interesse hat.
Das Nachbarrecht ordnet den Ausgleich zwischen diesen Befugnissen. Es ist kein geschlossenes Sondergesetz, sondern ein Regelungskomplex aus
- den §§ 905 ff. BGB (Bundesrecht),
- den Nachbarrechtsgesetzen der Länder – in Berlin das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) –,
- der von der Rechtsprechung entwickelten Figur des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB),
- dem allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB.
Abzugrenzen ist das privatrechtliche Nachbarrecht vom öffentlichen Baunachbarrecht. Abstandsflächen nach § 6 Bauordnung für Berlin (BauO Bln), die nachbarschützende Wirkung eines Bebauungsplans oder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot werden gegenüber der Behörde geltend gemacht – nicht auf dem Zivilrechtsweg.
Parallel dazu gelten die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der TA Lärm, die in Zivilprozessen häufig als Indiz für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung nach § 906 BGB herangezogen werden.
Nicht behandelt werden in diesem Artikel Konflikte innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dort gilt das Gemeinschaftsverhältnis der §§ 13, 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); nachbarrechtliche Normen im eigentlichen Sinne setzen zwei benachbarte Grundstücke voraus.
Mehr zum Wohnungseigentumsrecht (WEG) finden Sie auf unserer Website in der Kategorie Wohnungseigentumsrecht.
Die §§ 905 ff. BGB – das bundesrechtliche Fundament
§ 906 BGB – Immissionen: Lärm, Gerüche, Rauch, Erschütterungen
Die bedeutsamste Vorschrift des privaten Nachbarrechts ist § 906 BGB. Sie regelt die Zulässigkeit sogenannter positiver Einwirkungen vom Nachbargrundstück: Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen.
Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden. Wesentliche Beeinträchtigungen müssen nur dann hingenommen werden, wenn die Nutzung des störenden Grundstücks ortsüblich ist und sich nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern lässt (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, beurteilt sich nach den örtlichen Verhältnissen, der Art, Intensität und Dauer der Einwirkung und dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsnutzers. Grenz- und Richtwerte aus Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften – etwa der TA Lärm – werden als Indiz herangezogen.
Typische Fallgruppen sind:
- Geräusche einer Wärmepumpe, Lüftungsanlage oder Klimaanlage,
- Grillrauch und Kaminfeuer,
- Gerüche aus Tierhaltung oder Küchenabluft,
- Erschütterungen aus Baumaßnahmen.
Wichtig: Der Entzug von Licht und Luft durch Anpflanzungen zählt nach gefestigter Rechtsprechung nicht zu den Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14). Die bloße Verschattung durch den Baum oder die Hecke des Nachbarn begründet deshalb für sich genommen keinen Anspruch aus § 906 BGB.
Bleibt eine wesentliche Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise zu dulden, kann der beeinträchtigte Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Nutzung seines Grundstücks oder deren Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
§ 907 BGB – gefahrdrohende Anlagen
Nach § 907 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück keine Anlagen errichtet oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit unzulässige Einwirkungen auf sein Grundstück zu erwarten sind. Bäume und Sträucher sind nach § 907 Abs. 2 BGB ausdrücklich keine Anlagen im Sinne dieser Vorschrift. Für sie gelten die §§ 910, 911, 923 BGB und die landesrechtlichen Abstandsregeln.
§ 908 BGB – drohender Gebäudeeinsturz
Droht einem Grundstück Schaden durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes auf dem Nachbargrundstück, kann nach § 908 BGB vorbeugend ein Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen bestehen. Die Vorschrift wird insbesondere bei schadhaften Brandwänden, Fassadenteilen oder Bäumen mit Standsicherheitsproblemen relevant.
§ 909 BGB – Vertiefung
Ein Grundstück darf nach § 909 BGB nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche seitliche Stütze verliert. Die Vorschrift ist bei Baugruben, Abgrabungen und Geländeänderungen von praktischer Bedeutung und verlangt bei erforderlichen Eingriffen eine anderweitige Befestigung.
§ 910 BGB – Überhang und Wurzeleinwuchs
§ 910 Abs. 1 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, eingedrungene Wurzeln sowie herüberragende Zweige selbst abzuschneiden und zu behalten. Bei Zweigen ist dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Das Selbsthilferecht besteht nach § 910 Abs. 2 BGB nicht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19 entschieden, dass das Selbsthilferecht auch dann ausgeübt werden darf, wenn der Baum dadurch seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht – vorbehaltlich entgegenstehender naturschutz- oder baumschutzrechtlicher Vorschriften. Gerade in Berlin ist die Baumschutzverordnung (BaumSchVO Bln) zu beachten: Für das Zurückschneiden oder Fällen geschützter Bäume ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
§ 911 BGB – Hinüberfall von Früchten
Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf das Nachbargrundstück fallen, gelten nach § 911 Satz 1 BGB als Früchte des Grundstücks, auf das sie gefallen sind. Die Vorschrift hat in der Praxis geringe Bedeutung, gehört aber zum klassischen Bestand des Nachbarrechts und wird nach § 23 Nr. 2 e GVG streitwertunabhängig beim Amtsgericht verhandelt.
§§ 912–916 BGB – Überbau
Ein Überbau liegt vor, wenn bei der Errichtung eines Gebäudes die Grundstücksgrenze überschritten wird. Nach § 912 Abs. 1 BGB hat der Nachbar den Überbau zu dulden, wenn den Bauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. Im Gegenzug steht dem Betroffenen nach § 912 Abs. 2 BGB eine Geldrente zu (Überbaurente).
Der Überbau gehört zu den praktisch komplexesten Konstellationen des Nachbarrechts. Häufig ist zunächst vermessungstechnisch zu klären, ob überhaupt eine Grenzüberschreitung vorliegt. Zu beachten ist außerdem: § 912 BGB ist im Katalog des § 23 Nr. 2 e GVG gerade nicht aufgeführt. Für Überbaustreitigkeiten gelten daher weiterhin die allgemeinen Streitwertregeln der sachlichen Zuständigkeit (vgl. unseren Beitrag zur Nachbarrechtsreform 2026).
§§ 917, 918 BGB – Notweg
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 BGB von den Nachbarn die Duldung eines Notwegs verlangen. Die betroffenen Nachbarn sind nach § 917 Abs. 2 BGB durch eine Geldrente zu entschädigen. § 918 BGB schließt den Anspruch aus, wenn die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers weggefallen ist.
§§ 919, 920 BGB – Grenzabmarkung und Grenzverwirrung
Nach § 919 Abs. 1 BGB kann jeder Eigentümer vom Nachbarn verlangen, an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitzuwirken. Verfahren und Art der Abmarkung bestimmen sich nach § 919 Abs. 2 BGB in erster Linie nach Landesrecht, in Berlin insbesondere nach dem Vermessungsgesetz. Lässt sich die richtige Grenze nicht ermitteln, ist nach § 920 BGB für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend.
§§ 921, 922 BGB – gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen
Mauern, Hecken, Planken oder Gräben, die sich an der Grenze befinden und den Nachbarn zum Vorteil gereichen, gelten nach § 921 BGB als gemeinschaftlich benutzt. Die Benutzung richtet sich nach § 922 Satz 1 BGB; die Kosten der Unterhaltung tragen die Nachbarn nach § 922 Satz 2 BGB zu gleichen Teilen. Solange einer der Nachbarn ein Interesse am Fortbestand hat, darf die Einrichtung nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder verändert werden.
§ 923 BGB – Grenzbaum
Steht ein Baum auf der Grenze, gebühren die Früchte und – im Fall der Fällung – auch der Baum selbst den Nachbarn zu gleichen Teilen (§ 923 Abs. 1 BGB). Jeder Nachbar kann nach § 923 Abs. 2 BGB die Beseitigung verlangen; die Kosten sind zu teilen. Eine Ausnahme gilt nach § 923 Abs. 3 BGB, wenn der Baum zugleich als Grenzzeichen dient und nicht durch ein anderes zweckmäßiges Zeichen ersetzt werden kann.
§ 924 BGB – Unverjährbarkeit
Ansprüche aus den §§ 907 bis 909, 915 Abs. 1 und § 917 Abs. 1 BGB unterliegen nach § 924 BGB nicht der Verjährung. Der beeinträchtigte Eigentümer kann einen Notwegeanspruch oder einen Abwehranspruch gegen eine gefahrdrohende Anlage also auch nach vielen Jahren noch geltend machen. Zu beachten bleibt die Möglichkeit der Verwirkung.
Das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Das Bundesrecht setzt den Rahmen – die konkrete Ausgestaltung überlässt Art. 124 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) den Ländern. Berlin hat davon mit dem Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973 umfassend Gebrauch gemacht. Es ergänzt das BGB an den Stellen, an denen das Bundesrecht den Ländern Gestaltungsspielraum lässt. In der Beratung ist deshalb in zwei Schritten zu prüfen: Erst das BGB, dann das NachbG Bln.
Grenzabstände für Pflanzen (§§ 27, 28 NachbG Bln)
Das NachbG Bln gibt in § 27 konkrete Mindestabstände vor, gemessen von der Mitte des Pflanzenstamms bis zur Grundstücksgrenze am Austrittspunkt aus dem Boden:
| Pflanzenart | Mindestabstand zur Grundstücksgrenze |
|---|---|
| Stark wachsende Bäume | 3,00 m |
| Sonstige Bäume (kein Obstbaum) | 1,50 m |
| Kernobstbäume (kein Hochstamm) und Steinobstbäume | 1,00 m |
| Sträucher | 0,50 m |
Für Hecken gilt § 28 NachbG Bln: Hecken bis zu einer Höhe von 2 Metern müssen einen Abstand von 0,50 m, höhere Hecken einen Abstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze einhalten.
Fristen nicht verpassen: Der Anspruch auf Einhaltung dieser Abstände unterliegt einer kurzen Ausschlussfrist. Wer den Rückschnitt oder die Beseitigung einer Anpflanzung verlangen will, muss den Anspruch innerhalb der landesrechtlich vorgegebenen Frist geltend machen. Für eine belastbare Einschätzung im Einzelfall empfiehlt sich anwaltliche Beratung unter Einbeziehung des aktuellen Gesetzestexts und eines Katasterauszugs.
Für die Heckenhöhe selbst hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 2025 – V ZR 185/23 klargestellt, dass keine allgemeine, vom jeweiligen Landesgesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken existiert. Entscheidend sind die konkreten Abstandsregelungen des jeweiligen Landesnachbarrechts. Für Berlin heißt das: Die zulässige Höhe ergibt sich aus dem eingehaltenen Grenzabstand nach § 28 NachbG Bln, nicht aus einem ungeschriebenen bundesweiten Maßstab.
Einfriedung (§§ 21 ff. NachbG Bln)
Das NachbG Bln regelt in den §§ 21 ff. die Einfriedungspflicht. Wenn ein Nachbar die Einfriedung verlangt, richtet sich die Pflicht zur Errichtung und Kostentragung nach den gesetzlichen Vorgaben; Beschaffenheit und Standort der Einfriedung sind ortsüblich zu wählen. Fehlt eine ortsübliche Einfriedung, ist als Standard in Berlin ein Maschendrahtzaun vorgesehen. Details sind im Einzelfall – insbesondere bei Eck- und Durchgangsgrundstücken – häufig streitig.
Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 17 NachbG Bln)
Muss an einem grenznahen Gebäude eine Bau- oder Instandsetzungsmaßnahme durchgeführt werden, die sich vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten ausführen lässt, hat der Nachbar nach § 17 NachbG Bln das Betreten und die zeitweilige Nutzung seines Grundstücks zu dulden. Die Arbeiten sind rechtzeitig anzukündigen; Schäden sind zu ersetzen. Vertiefend: unser gesonderter Beitrag zum Hammerschlags- und Leiterrecht.
Wärmeschutzüberbau (§ 16a NachbG Bln)
Mit § 16a NachbG Bln hat der Berliner Gesetzgeber auf einen praktischen Konflikt der energetischen Sanierung reagiert: Viele Altbauten stehen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, so dass eine außen angebrachte Wärmedämmung zwangsläufig über die Grenze ragt. Ohne gesetzliche Grundlage war die Dämmung deshalb von der Zustimmung des Nachbarn abhängig.
§ 16a NachbG Bln verpflichtet den Nachbarn nun, einen solchen Überbau durch Wärmedämmung zu dulden, sofern das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits vorhanden ist und die Dämmung die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift mit Urteil vom 1. Juli 2022 – V ZR 23/21 als verfassungsgemäß bestätigt und insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nach Art. 124 EGBGB anerkannt. Die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 115/20 hat dies für eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westfalen vorgezeichnet.
Für Neubauten gilt § 16a NachbG Bln nicht. Dort muss die Dämmung innerhalb der eigenen Grundstücksgrenze geplant werden.
Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis und Ausgleichsanspruch
Das BGB kennt keinen allumfassenden Maßstab für nachbarliche Rücksichtnahme. Die Rechtsprechung füllt diese Lücke mit der Figur des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, die aus § 242 BGB hergeleitet wird. Sie verpflichtet beide Nachbarn zu gegenseitiger Rücksichtnahme und kann ausnahmsweise dazu führen, dass die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig ist oder dass eine Duldungspflicht besteht, wo das Gesetz schweigt.
Rechtlich eng verwandt ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Er kommt in Betracht, wenn ein Eigentümer eine rechtswidrige Einwirkung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwehren kann und ihm dadurch ein über die Duldungsgrenze hinausgehender Nachteil entsteht. Leitentscheidungen sind etwa BGH, Urteil vom 1. Februar 2008 – V ZR 47/07 zum Grobimmissionsschutz bei Wasserschäden, sowie BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 17/09 zur Abgrenzung gegenüber öffentlichen Bauvorhaben. Der Anspruch greift insbesondere bei plötzlich auftretenden Einwirkungen – etwa einem Brand, der auf das Nachbargrundstück übergreift – und bei faktischen Duldungssituationen.
Für die Beratungspraxis ist dieser Anspruch wichtig, weil er das Nachbarrecht nicht auf die Alternative „dulden oder abwehren" reduziert. In Fällen, in denen die Abwehr unmöglich oder unzumutbar ist, bleibt ein Ausgleich in Geld als dritter Weg.
Welche Ansprüche im Streitfall in Betracht kommen
Das Nachbarrecht kennt nicht den einen Anspruchstyp. Je nach Sachverhalt sind zu prüfen:
- Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB),
- Unterlassung drohender weiterer Störungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB),
- Duldung einer Einwirkung oder Nutzung (z. B. aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 912 Abs. 1 BGB, § 916 BGB, § 917 BGB, § 16a NachbG Bln),
- Selbsthilfe nach § 910 BGB (Zweige und Wurzeln),
- Geldrente bei Überbau (§ 912 Abs. 2 BGB) und Notweg (§ 917 Abs. 2 BGB),
- Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB direkt oder analog,
- Kostenbeteiligung bei gemeinschaftlichen Grenzanlagen (§ 922 Satz 2 BGB),
- Schadensersatz bei schuldhafter Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB).
Die richtige Anspruchsgrundlage entscheidet nicht nur über die Erfolgsaussichten, sondern auch über die sinnvolle prozessuale Antragstellung. In Immissionsverfahren werden Sachverständigengutachten, Lärm- oder Geruchsmessungen und Ortstermine regelmäßig benötigt. Bei Grenzkonflikten empfiehlt sich häufig eine vorgerichtliche Grenzfeststellung durch die zuständige Vermessungsstelle.
Durchsetzung vor Gericht
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Zuständigkeitsordnung. Nach § 23 Nr. 2 e GVG sind die Amtsgerichte für Ansprüche aus §§ 906, 910, 911, 923 BGB und aus den landesrechtlichen Nachbarvorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB streitwertunabhängig zuständig – ausgenommen Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb.
Die Einzelheiten, die Übergangsregelungen und die praktischen Folgen haben wir in unserem gesonderten Beitrag dargestellt: Nachbarrecht 2026 – Warum viele Nachbarstreitigkeiten jetzt vor das Amtsgericht gehören.
Berlin hat kein Ausführungsgesetz zu § 15a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) erlassen. Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung gibt es in nachbarrechtlichen Streitigkeiten daher nicht. In dringenden Fällen – etwa bei einem akuten Immissionsschutzbedarf – steht einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 935, 940 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung.
Parallel zur Zuständigkeitsreform wurde die Wertgrenze für Berufungen in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf 1.000 € angehoben. Bei niedrigem Streitwert entfällt damit häufiger die Berufungsmöglichkeit, sofern das Amtsgericht die Berufung nicht zulässt. Dieses Prozessrisiko sollte vor der Klageeinreichung abgeschätzt werden.
Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz
Neben dem privaten Nachbarrecht steht der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz. Wichtige Anknüpfungspunkte sind:
- Abstandsflächen nach § 6 BauO Bln, einschließlich der 2023 eingeführten Privilegierung für Wärmepumpen nach § 6 Abs. 8 BauO Bln (Zulässigkeit innerhalb der Abstandsflächen bei einer Höhe bis 2 m und einer Gesamtlänge von 3 m je Grundstücksgrenze),
- drittschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans,
- das baurechtliche Rücksichtnahmegebot,
- immissionsschutzrechtliche Grenzwerte nach BImSchG und TA Lärm, die den zivilrechtlichen Wesentlichkeitsmaßstab beeinflussen.
Privater Abwehranspruch und öffentlich-rechtliche Nachbarklage verlaufen unabhängig voneinander. Eine erteilte Baugenehmigung schließt einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 906 BGB nicht ohne Weiteres aus, kann aber im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung Bedeutung gewinnen. In komplexen Fällen – etwa beim Bau einer Großwärmepumpe an der Grenze – ist häufig ein paralleles Vorgehen zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich Lärm oder Gerüche vom Nachbargrundstück dulden?
Maßgeblich ist § 906 BGB. Unwesentliche Einwirkungen sind zu dulden. Wesentliche Einwirkungen sind nur bei ortsüblicher Nutzung und fehlender wirtschaftlich zumutbarer Abhilfe zu dulden; im Gegenzug kommt ein Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht. Bei Einwirkungen aus einem gewerblichen Betrieb greift die neue streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit nach § 23 Nr. 2 Buchstabe e GVG nicht.
Darf ich überhängende Äste und eingewachsene Wurzeln einfach abschneiden?
Wurzeln dürfen nach § 910 Abs. 1 BGB sofort abgeschnitten werden. Bei Zweigen ist vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Das Selbsthilferecht besteht auch dann, wenn der Baum dadurch seine Standfestigkeit verliert (BGH, 11. Juni 2021 – V ZR 234/19) – vorbehaltlich des Naturschutzrechts. In Berlin ist die Baumschutzverordnung zu beachten.
Kann ich wegen der Verschattung durch den Nachbarbaum die Beseitigung verlangen?
Nicht auf Grundlage von § 906 BGB. Der Entzug von Licht und Luft ist nach ständiger Rechtsprechung keine Einwirkung im Sinne dieser Vorschrift (BGH, 10. Juli 2015 – V ZR 229/14). In Betracht kommen Ansprüche aus dem Landesnachbarrecht, insbesondere wegen Unterschreitung der Abstände nach §§ 27, 28 NachbG Bln.
Mein Nachbar hat Birken an der Grenze – muss er Laub und Pollen beseitigen?
Nein, solange die Bäume die landesrechtlichen Grenzabstände einhalten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18 entschieden, dass natürliche Immissionen wie Laub, Pollen oder Samen bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsregeln grundsätzlich hinzunehmen sind und weder ein Beseitigungsanspruch noch ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht.
Wie hoch darf eine Hecke in Berlin sein?
Eine feste gesetzliche Höhengrenze gibt es nicht (BGH, 28. März 2025 – V ZR 185/23). Entscheidend ist der eingehaltene Grenzabstand nach § 28 NachbG Bln: bis 2 m Höhe 0,50 m Abstand, ab 2 m Höhe 1,00 m Abstand. Wer eine höhere Hecke möchte, muss einen größeren Abstand einhalten.
Darf mein Nachbar seine Hausfassade auf mein Grundstück dämmen?
Bei Bestandsbauten grundsätzlich ja, § 16a NachbG Bln. Der Bundesgerichtshof hat die Regelung mit Urteil vom 1. Juli 2022 – V ZR 23/21 als verfassungsgemäß bestätigt. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bereits auf dem Nachbargrundstück steht und die Dämmung die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Für Neubauten gilt § 16a NachbG Bln nicht.
Welches Gericht ist zuständig?
Für Ansprüche aus §§ 906, 910, 911, 923 BGB und aus dem NachbG Bln ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht streitwertunabhängig zuständig, § 23 Nr. 2 e GVG. Überbaustreitigkeiten (§ 912 BGB) fallen nicht unter diesen Katalog; hier gilt weiterhin die Streitwertgrenze. Die Details finden Sie in unserem Beitrag Nachbarrecht 2026 – Warum viele Nachbarstreitigkeiten jetzt vor das Amtsgericht gehören.
Muss ich in Berlin vor der Klage ein Schlichtungsverfahren durchführen?
Nein. Berlin hat kein Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO erlassen.
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