Maklerverträge im Internet – Button-Lösung, Widerrufsrecht und die Folgen für Verbraucher

Liebert & Röth Rechtsanwälte, wir machen Maklerrecht in Berlin & bundesweit
Wer heute eine Immobilie sucht, kommt an Online-Portalen kaum vorbei. Die Kontaktaufnahme mit dem Makler erfolgt über ein Formular auf der Website, ein Klick bestätigt die Anfrage – und schon kann ein Maklervertrag zustande gekommen sein. Ob der Verbraucher sich dessen bewusst war, ist eine andere Frage.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (BGH, 09.10.2025 – I ZR 159/24) klargestellt, dass Online-Maklerverträge den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügen müssen – der sogenannten Button-Lösung.
Fehlt ein eindeutig beschrifteter Bestell-Button, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Entscheidung betrifft potenziell tausende in den letzten Jahren online abgeschlossene Maklerverträge.
Zwei Fragen stellen sich für Verbraucher: Welche Anforderungen gelten für den Online-Abschluss eines Maklervertrags? Und unter welchen Voraussetzungen kann ein solcher Vertrag widerrufen werden?
Der Maklervertrag im Internet – wie kommt er zustande?
Ein Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Für bestimmte Verträge hat der Gesetzgeber allerdings seit der Maklerrechtsreform vom 23. Dezember 2020 Formvorschriften eingeführt: Maklerverträge über den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern bedürfen nach § 656a BGB der Textform gemäß § 126b BGB. Die Textform kann durch E-Mail, SMS oder andere dauerhafte Datenträger erfüllt werden.
Bei der Vermittlung von Mietwohnungen verlangt § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) ebenfalls die Textform.
In der Praxis werden Maklerverträge häufig über Internetportale geschlossen. Der typische Ablauf:
Der Verbraucher findet ein Immobilienangebot auf einer Online-Plattform, füllt ein Kontaktformular aus, bestätigt per Checkbox eine Provisionsvereinbarung und klickt auf einen Button mit einer Beschriftung wie „Senden", „Jetzt weiter" oder „Anfrage absenden".
Ob auf diesem Weg ein wirksamer Maklervertrag entsteht, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Vertragsschluss eingehalten wurden.
Die Button-Lösung nach § 312j BGB
Was verlangt das Gesetz?
Seit 2012 gilt im elektronischen Geschäftsverkehr die sogenannte Button-Lösung. Sie ist in § 312j Abs. 2 und 3 BGB geregelt und setzt die europäische Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) in deutsches Recht um.
Die Regelung verlangt zweierlei:
Erstens muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich über die wesentlichen Vertragsinhalte informieren – insbesondere über den Gegenstand der Leistung und den Gesamtpreis (§ 312j Abs. 2 BGB).
Zweitens muss die Schaltfläche, mit der die Bestellung abgegeben wird, gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen" oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung" beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB).
Wichtig: Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein wirksamer Vertrag zustande. Die Rechtsfolge ist nicht etwa eine Anfechtbarkeit oder ein Widerrufsrecht, sondern die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags.
Das BGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24)
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Immobilienmakler ein Einfamilienhaus über seine Website angeboten. Ein Kaufinteressent füllte das Online-Formular aus und setzte ein Häkchen bei der Provisionsvereinbarung (3,57 % des Kaufpreises). Die Bestellung wurde über einen Button mit der Beschriftung „Senden" abgeschlossen.
Nach erfolgreicher Vermittlung – der Kaufvertrag über die Immobilie kam zum Preis von 985.000 Euro zustande – verlangte der Makler seine Provision. Der Käufer verweigerte die Zahlung und berief sich auf die fehlende Button-Lösung.
Das Landgericht wies die Provisionsklage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und stellte klar:
Die Button-Lösung des § 312j BGB gilt auch für Maklerverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden. Dass die Maklerprovision erst bei Erfolg der Maklertätigkeit fällig wird, ändert daran nichts. Der Verbraucher legt mit dem Abschluss des Maklervertrags die Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung und muss daher im Moment des Vertragsschlusses ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Der BGH verwies insoweit auch auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-400/22.
Die Beschriftung „Senden" genügt diesen Anforderungen nicht. Der Button muss dem Verbraucher das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung so eindeutig vor Augen führen, wie es das Gesetz fordert.
Welche Button-Beschriftungen sind zulässig?
Das Gesetz nennt als Formulierung „zahlungspflichtig bestellen" und lässt alternativ „entsprechende eindeutige Formulierungen" zu. In der Praxis hat sich die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen" als sicherste Variante etabliert.
Nicht ausreichend sind nach der Rechtsprechung unter anderem: „Senden", „Jetzt weiter", „Anfrage absenden", „Bestellen" (ohne Hinweis auf die Zahlungspflicht) oder „Abschließen".
Für Maklerverträge dürfte eine Beschriftung wie „Zahlungspflichtig beauftragen" oder „Provisionspflichtigen Maklervertrag abschließen" den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Formulierung muss dem Verbraucher unmissverständlich klar machen, dass mit dem Klick eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird.
Rechtsfolgen: Was bedeutet das für bereits geschlossene Verträge?
Fehlt die ordnungsgemäße Button-Beschriftung, ist der Maklervertrag nach § 312j Abs. 4 BGB von Anfang an unwirksam. Es besteht kein Provisionsanspruch des Maklers.
Verbraucher, die in der Vergangenheit über Online-Portale Maklerverträge mit unzureichend beschrifteten Buttons abgeschlossen und die Provision bereits gezahlt haben, können die Provision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Leistung ohne Rechtsgrund zurückfordern. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Wichtig: Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass eine nachträgliche Heilung des unwirksamen Vertrags nach § 141 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich möglich ist. Die Bestätigung muss dann aber ihrerseits den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügen – sie muss also ebenfalls über eine ordnungsgemäß beschriftete Schaltfläche erfolgen. Eine konkludente Bestätigung durch schlichte Annahme der Maklerleistung oder Zahlung der Provision reicht nicht aus.
Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen
Neben der Button-Lösung gewährt das Gesetz Verbrauchern bei Online-Maklerverträgen ein weiteres Schutzinstrument: das Widerrufsrecht.
Wann besteht ein Widerrufsrecht?
Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB besteht bei Verbraucherverträgen, die als Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) oder als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) zustande kommen.
Fernabsatzverträge liegen vor, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird – also per E-Mail, Telefon, Brief, Fax oder über Online-Plattformen. Der typische Online-Maklervertrag ist ein Fernabsatzvertrag.
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge kommen etwa zustande, wenn der Verbraucher bei einer Immobilienbesichtigung einen Maklervertrag unterzeichnet oder wenn der Makler den Verbraucher in dessen Wohnung aufsucht.
Wird der Maklervertrag dagegen in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Die Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
Wichtig: Die 14-Tage-Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Makler den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Wurde die Belehrung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erteilt, beginnt die Frist nicht zu laufen. In diesem Fall kann der Verbraucher den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
Der Makler ist verpflichtet, den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über sein Widerrufsrecht zu informieren. Die Belehrung muss inhaltlich korrekt und vollständig sein und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden – also per Brief, E-Mail oder als PDF-Datei, nicht bloß auf einer Website.
Zu den gesetzlichen Informationspflichten gehört auch die Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, EGBGB). Der Verbraucher muss das Formular zwar nicht verwenden, der Makler muss es ihm aber zur Verfügung stellen.
Ob das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars allein dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, ist derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH an den Europäischen Gerichtshof (BGH, 22.10.2025 – I ZR 192/24). Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung: Viele Makler verwenden zwar Widerrufsbelehrungen, legen dem Verbraucher aber kein Muster-Widerrufsformular bei. Sollte der EuGH entscheiden, dass bereits dieses Defizit den Fristbeginn hindert, könnten Verbraucher auch längere Zeit nach Vertragsschluss den Maklervertrag noch widerrufen.
Wann erlischt das Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht kann vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat. Voraussetzung ist nach § 356 Abs. 4 BGB, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Erstens muss der Verbraucher den Makler ausdrücklich aufgefordert haben, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen.
Zweitens muss der Verbraucher über den Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung belehrt worden sein.
Drittens muss der Verbraucher eine ausdrückliche Erklärung abgegeben haben, dass er über diese Rechtsfolge aufgeklärt wurde und mit der sofortigen Vertragserfüllung einverstanden ist.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, erlischt das Widerrufsrecht nicht – selbst wenn der Makler die Immobilie bereits erfolgreich vermittelt hat.
Die BGH-Entscheidungen vom 7. Juli 2016 (I ZR 30/15 und I ZR 68/15)
Bereits 2016 hatte der BGH in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass ein Maklervertrag auch nach vollständiger Vertragserfüllung noch widerrufen werden kann, wenn der Makler den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
In beiden Fällen hatten Verbraucher über Online-Portale Maklerverträge geschlossen und die Immobilien erworben. Erst nach Vertragsschluss und Provisionszahlung widerriefen sie die Maklerverträge. Der BGH gab den Verbrauchern Recht: Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung lief die Widerrufsfrist nicht, und ein Wertersatzanspruch des Maklers für bereits erbrachte Leistungen bestand nicht, weil der Makler den Verbraucher nicht vor Vertragsschluss auf die Wertersatzpflicht hingewiesen hatte.
Für die Praxis folgt daraus: Der Makler verliert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht nur seinen Provisionsanspruch, sondern kann auch keinen Wertersatz für seine bereits erbrachte Tätigkeit verlangen.
Form und Folgen des Widerrufs
Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form. Er kann mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erklärt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Textform, idealerweise per Einschreiben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Bei wirksamem Widerruf ist der Maklervertrag rückabzuwickeln. Bereits gezahlte Provisionen müssen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung zurückgezahlt werden (§ 357 Abs. 1 BGB).
Wertersatz bei Widerruf
Hat der Makler vor dem Widerruf bereits Tätigkeiten erbracht – etwa Besichtigungen durchgeführt oder Verhandlungen geführt –, kann er unter engen Voraussetzungen Wertersatz verlangen (§ 357a BGB). Der Wertersatzanspruch setzt voraus, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und über die Wertersatzpflicht belehrt wurde und der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird.
Ohne diese doppelte Belehrung und das ausdrückliche Verlangen besteht kein Wertersatzanspruch – auch dann nicht, wenn der Makler erfolgreich vermittelt hat.
Button-Lösung und Widerrufsrecht – zwei verschiedene Schutzebenen
Button-Lösung und Widerrufsrecht sind zwei voneinander unabhängige Verbraucherschutzinstrumente, die nebeneinander stehen.
Fehlt die ordnungsgemäße Button-Beschriftung, kommt gar kein Vertrag zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Ein Widerruf erübrigt sich in diesem Fall, denn es gibt keinen Vertrag, der widerrufen werden könnte. Der Verbraucher kann bereits gezahlte Provisionen nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurückfordern.
Ist der Maklervertrag hingegen wirksam zustande gekommen – weil die Button-Lösung eingehalten wurde –, kann der Verbraucher prüfen, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht und ob die Widerrufsfrist noch läuft. Bei fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
Für Verbraucher lohnt sich daher eine Prüfung in drei Schritten: Erstens die Frage, ob der Vertrag überhaupt wirksam geschlossen wurde (Button-Lösung). Zweitens, ob der Vertrag ausdrücklich in Textform vereinbart wurde oder nur konkludent zustande kam (Textformerfordernis nach § 656a BGB). Drittens: ob der Vertrag widerrufen werden kann (Widerrufsrecht).
Kein Maklervertrag durch konkludentes Verhalten – OLG Celle, 02.10.2025
Neben der Button-Lösung und dem Widerrufsrecht gibt es eine dritte Frage, die für Verbraucher relevant ist: Kann ein Maklervertrag über den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses überhaupt durch bloßes Verhalten – also ohne ausdrückliche Vereinbarung – wirksam geschlossen werden?
Das Oberlandesgericht Celle hat diese Frage mit Urteil vom 2. Oktober 2025 (OLG Celle, 02.10.2025 – 11 U 23/25) verneint.
Der Hintergrund: Textform nach § 656a BGB
Seit der Maklerrechtsreform vom 23. Dezember 2020 müssen Maklerverträge über den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in Textform geschlossen werden (§ 656a BGB). Textform bedeutet nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist – also etwa eine E-Mail, eine SMS oder ein PDF-Dokument.
Vor der Reform war anerkannt, dass ein Maklervertrag auch konkludent zustande kommen konnte. Es genügte, wenn der Makler ein Provisionsverlangen äußerte und der Interessent sich in Kenntnis dieses Verlangens Maklerleistungen gefallen ließ – etwa indem er um einen Besichtigungstermin bat oder das Objekt besichtigte. In der Praxis war das der häufigste Weg zum Vertragsschluss.
Die Frage, die nach der Reform offenblieb: Kann ein solcher konkludenter Vertragsschluss das Textformerfordernis wahren, wenn die zugrunde liegende Handlung – etwa die Bitte um einen Besichtigungstermin – per E-Mail erfolgt?
Der Fall des OLG Celle
Im Ausgangsfall hatte eine Maklerin Verkäufern per E-Mail ein Provisionsverlangen übermittelt. Die Verkäufer antworteten per E-Mail und baten darum, einen Notartermin zu organisieren. Einen ausdrücklichen Maklervertrag – also eine Erklärung, die den Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags in Textform festhielt – gab es nicht. Nach erfolgreichem Verkauf und Zahlung der Provision forderten die Verkäufer den Maklerlohn zurück.
Die Entscheidung
Das OLG Celle gab den Verkäufern Recht. Der Senat stellt fest: Ein Maklervertrag, der dem Textformerfordernis des § 656a BGB unterliegt, kann nicht durch konkludente Willenserklärungen formwirksam geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn die konkludente Erklärung selbst in Textform abgegeben wurde – also per E-Mail.
Die Begründung des Senats geht ins Grundsätzliche: Eine konkludente Willenserklärung zeichnet sich dadurch aus, dass sich ihr wesentlicher Inhalt gerade nicht vollständig aus dem Text ergibt. Der Empfänger muss zusätzliche Erfahrungssätze heranziehen, um vom äußeren Verhalten auf den Erklärungswillen zu schließen. Die Bitte um einen Notartermin per E-Mail ist zwar in Textform verfasst. Aber der entscheidende Erklärungsinhalt – die Annahme eines Maklervertrags mit einer bestimmten Provision – steht dort nicht. Er ergibt sich erst, wenn der Empfänger den allgemeinen Erfahrungssatz hinzudenkt, dass derjenige, der sich in Kenntnis eines Provisionsverlangens Maklerleistungen gefallen lässt, den Vertrag akzeptiert.
Diesen Erfahrungssatz enthält die E-Mail aber gerade nicht. Ein wesentlicher Teil des Erklärungsinhalts war also nicht in Textform niedergelegt, sondern musste vom Empfänger ergänzt werden. Damit wahrt der vollständige Erklärungstatbestand die Textform nicht – nur ein Teil von ihm.
Abweichung von der bisherigen Linie
Das OLG Celle weicht mit dieser Entscheidung ausdrücklich vom OLG Karlsruhe (Beschlüsse vom 10. März und 3. April 2023, Az. 9 U 168/22) und von der überwiegenden Literaturmeinung ab, die einen konkludenten Vertragsschluss per E-Mail für formwirksam hielten. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, damit die Frage höchstrichterlich geklärt wird.
Was bedeutet das für Sie?
Für Verbraucher eröffnet die Entscheidung eine zusätzliche Prüfungsebene: Wer einen Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung geschlossen hat, sollte prüfen, ob der Vertrag ausdrücklich – also mit klaren Worten in Textform – geschlossen wurde. War der Vertragsschluss nur konkludent – etwa durch die Bitte um einen Besichtigungs- oder Notartermin per E-Mail nach Erhalt eines Provisionsverlangens –, kann der Vertrag nach der Rechtsprechung des OLG Celle formunwirksam sein. Die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei einem Verstoß gegen die Button-Lösung: Der Vertrag ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Bereits gezahlte Provisionen können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden.
Für Makler heißt das: Ein schriftliches oder per E-Mail übermitteltes Provisionsverlangen allein genügt nicht mehr. Der Maklervertrag muss ausdrücklich geschlossen werden – mit einer Formulierung, aus der sich der Vertragsschluss, die Provisionshöhe und die Provisionspflicht unmittelbar ergeben. Das bloße Sichgefallenlassen von Maklerleistungen begründet nach dieser Rechtsprechung keinen Provisionsanspruch.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH anhängig. Bis zur höchstrichterlichen Klärung besteht Rechtsunsicherheit. Verbraucher, die in der Vergangenheit auf diesem Weg Maklerverträge geschlossen und Provision gezahlt haben, sollten ihre Ansprüche gleichwohl sichern, da eine Rückforderung der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt (§§ 195, 199 BGB).
Handlungsempfehlungen
Für Verbraucher
Verbraucher, die in den vergangenen Jahren einen Maklervertrag über ein Online-Portal abgeschlossen und Provision gezahlt haben, sollten den Vertragsschluss prüfen lassen. Wurde der Vertrag über einen Button ohne eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht geschlossen, ist der Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Die gezahlte Provision kann zurückgefordert werden.
Auch wenn der Button ordnungsgemäß beschriftet war, kommt ein Widerruf in Betracht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder unvollständig war. Die verlängerte Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen ermöglicht den Widerruf auch längere Zeit nach Vertragsschluss.
Tipp: Der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Provision verjährt nach drei Jahren ab Kenntnis. Wer Provision zurückfordern will, sollte nicht zu lange warten.
Für Makler
Makler, die Verträge über ihre Website oder Online-Plattformen abschließen, sollten ihre Bestellprozesse überprüfen. Die Schaltfläche, mit der der Verbraucher den Maklervertrag abschließt, muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen. Die sicherste Formulierung bleibt „zahlungspflichtig bestellen" oder „zahlungspflichtig beauftragen".
Daneben muss die Widerrufsbelehrung korrekt und vollständig sein. Sie muss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden, das Muster-Widerrufsformular enthalten und den Verbraucher über die Bedingungen des Fristbeginns, die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit des Erlöschens des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung informieren.
Makler, die ihre Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden wollen, sollten zudem darauf achten, dass der Verbraucher die Aufnahme der Maklertätigkeit ausdrücklich verlangt und die Belehrung über den Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Laufende Verfahren
Der BGH hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 (I ZR 192/24) dem EuGH Fragen zur Widerrufsbelehrung bei Maklerverträgen vorgelegt. Konkret geht es darum, ob die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt, wenn der Makler das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat – und ob das Widerrufsrecht bei vollständiger beiderseitiger Vertragserfüllung erlischt, obwohl die Informationspflichten verletzt wurden.
Darüber hinaus verhandelt der BGH am 21. Mai 2026 (I ZR 111/25) die Frage, ob ein Makler, der gegenüber einer Partei des Kaufvertrags auf seine Provision verzichtet, auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn verlangen kann. Die Entscheidung wird die Reichweite des Halbteilungsgrundsatzes nach §§ 656c, 656d BGB weiter konkretisieren.
Beide Verfahren können die Anforderungen an den Online-Abschluss von Maklerverträgen und die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen weiter verschärfen.
Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB berät Verbraucher und Makler in allen Fragen des Maklerrechts. Wenn Sie einen Online-Maklervertrag prüfen lassen möchten, Fragen zur Rückforderung gezahlter Provisionen haben oder als Makler Ihre Vertragspraxis an die aktuelle Rechtsprechung anpassen möchten, stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Mehr zum Thema Maklerrecht finden Sie auch auf unserer Website in der Kategorie Maklerrecht.
Mehr zum Autor Rechtsanwalt Martin Liebert finden Sie unter RA Martin Liebert.
