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Vorsicht bei Hilfsaufrechnungen und bedingt gestellten Klageanträgen – eventuell geleistete Gratisarbeit

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erhöhen Hilfsanträge den Streitwert nur, wenn eine Entscheidung über sie ergeht. Genauso ist es mit bedingten Klageanträgen. Auch sie werden nur hinzugerechnet, wenn die Bedingung (in der Regel Obsiegen oder Unterliegen mit einem Hauptantrag) eintritt.

Im Falle des Unterzeichners ging es um ein langwieriges gewerbliches Räumungsverfahren. Das Gericht schloss sich zunächst den Ansichten des Unterzeichners an. Aus Gründen kleinzuhaltenden Vorschusses wurden die meisten Anträge nur bedingt gestellt. Das Gericht änderte dann seine Rechtsansicht und der angedachte Streitwert schmolz auf ein Zehntel. Eine Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 RVG führte auch nicht weiter. Es kommt nicht darauf an, was das Gericht zwischendrin für Ausführungen macht, sondern auf den zunächst die Instanz abschließenden Streitwertbeschluss.

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