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Keine Portokosten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.05.2015 – L 1 SB 277/13 NZB – das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30.10.2014 – S 40 SB 1432/13 – bestätigt.

Behörden dürfen in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch keine Portokostenerstattung wegen der Übersendung der Verwaltungsakte zwecks Einsichtnahme verlangen.

Briefmarke fuenftausend Mark
Deutsche Briefmarke über fünftausend Mark aus der Zeit der Hyperinflation 1923

Verbot der Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Gerichte haben klargestellt, dass der Grundsatz des Verbots der Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch (gemäß § 64 Abs. 1 Satz SGB X) - entgegen der Auffassung der Berliner Behörde – unzweifelhaft weder durch die Möglichkeit Ausdruck- bzw. Kopierkosten (gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 SGB X) zu verlangen noch durch die Verwaltungsgebührenordnung des Landes Berlin vom 24.11.2009 und erst Recht nicht durch das Rundschreiben des Senators für Inneres über Akteneinsicht durch Rechtsanwälte in Verwaltungsverfahren vom 05.03.1987 durchbrochen wird.

Widerspruch oder Überprüfung notwendig

Da sozialgerichtliche Entscheidungen immer nur den konkreten klagegegenständlichen Fall regeln, erfolgt regelmäßig keine „automatische“ Berücksichtigung der von den Gerichten erkannten Rechtssätzen durch die Behörden in vergleichbaren (insbesondere abgeschlossenen) Fallgestaltungen. Werden bzw. wurden (in der Zeit ab dem 01.01.2011) rechtswidrig Portokosten erhoben, muss ggf. - betreffend jeden Einzelfall – (soweit noch zulässig) Widerspruch eingelegt oder Überprüfung gemäß § 44 SGB X beantragt werden, um die unberechtigte Forderung abzuwehren bzw. die Rückzahlung zu erwirken.

Die bis Ende 2010 rechtswidrig erhobenen Portokostenerstattungen können wohl nicht mehr zurückverlangt werden.

Beitrag verfasst von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Sebastian E. Obermaier

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