Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.05.2013 -L 1 KR 43/09- die Entscheidungen des Sozialgerichts Leipzig vom 18.12.2008 -S 8 KR 36/04- bestätigt, dergemäß eine „Strohfrau“, die als Freundin eines der drei Betreiber eines illegales Bordells den Mietvertrag für die Räume des Etablissements und eine Gaststättenanmeldung unterzeichnet hatte, nicht den wegen der Beschäftigung der Bardamen und der Prostituierten angefallenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat.
Hier geht selbstverständlich alles mit rechten Dingen zu und die Mitarbeiter sind natürlich angemeldet. Cookie’s Restaurant in Chino California ca. 1925
Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat, gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, (nur) der
Arbeitgeber zu zahlen. Eine Person, die nach den tatsächlichen Umständen nur dem Anschein nach Betriebsinhaber ist, haftet nicht für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Beitrag verfasst von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier