Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 12.11.2014 – 5 K 851/14.TR – erkannt, dass die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente der ärztlichen Versorgungseinrichtung nicht – gemäß der Satzung – von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden darf und dass die Leistungsgewährung bereits im Monat nach der Antragstellung bei bereits vorliegender Berufsunfähigkeit einsetzt.
In dem konkreten Fall bedeutet dies für die Klägerin eine monatlich um 50% höhere Berufsunfähigkeitsrente, da wegen der Rückverlagerung des Zeitpunktes, ab dem die Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird, die bis Ende 2013 geltenden Berechnungsregeln zur Anwendung kommen.
Beitrag verfasst von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier