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Überblick zum Sozialrecht

Mit dem Sozialrecht werden die sozialen Rechte und Grundrechte verwirklicht.
Damit diese Rechte verwirklicht werden, gibt es Regelungen:

  • zum sozialrechtlichen Leistungsrecht,
  • zum Sozialversicherungsbeitragsrecht und
  • zum Leistungserbringerrecht.
Sozialrecht im Ueberblick 
Das Sozialrecht hat viele Facetten

Sozialrechtliches Leistungsrecht

Das sozialrechtliche Leistungsrecht regelt die Ansprüche der Leistungsberechtigten auf Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosen-, Eltern-, Kinder-, Kranken-, Pflege-, Übergangs- und Verletztengeld, Alters- oder Erwerbsminderungsrente, Eingliederungshilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. bei Erwerbsminderung und im Alter, Krankenbehandlung, Opferentschädigung, Pflege,  Rehabilitationsleistungen, die Feststellung der Schwerbehinderung, etc.

Sozialversicherungsbeitragsrecht

Da Sozialleistungen aus Steuern oder aus Beiträgen finanziert werden, regelt das Sozialversicherungsbeitragsrecht, wer verpflichtet ist, Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen und wie hoch die Beiträge und etwaigen Mahngebühren, Säumniszuschläge, etc. sind.

Betreffend Arbeitnehmer werden Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle bei der Krankenkasse und im Rahmen des Umlageverfahrens an die gesetzliche Unfallversicherung abgeführt.
Als Vorfrage gilt es dabei z.B. zu klären, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und wer im Rechtssinne Arbeitgeber ist.
Betreffend Selbständige gibt es verschiedene Sozialversicherungsbeitragspflichten (wie z.B. die Rentenversicherungsbeitragspflicht für selbständige Lehrer, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht).

Als Vorfrage gilt es dabei z.B. zu klären, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt (oder ob beispielweise die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer GmbH oder ob ggf. Scheinselbständigkeit dem entgegenstehen). Sozialleistungen werden entweder als Geldleistungen oder als Sachleistungen erbracht.

Leistungserbringerrecht

Werden als Sachleistung zu erbringende Sozialleistungen (wie z.B. Beratung, persönliche Betreuung, Krankenbehandlung, Pflege oder Eingliederungsleistungen für Menschen mit Behinderung wie z.B. die Aufnahme in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung) nicht von der zuständigen Behörde, sondern von Dritten (also von Ärzten, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Pflegediensten- oder -einrichtungen, Werkstätten für Menschen mit Behinderung etc.) erbracht, entsteht das sogenannten „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“ (Behörde-Leistungsberechtigter; Leistungsberechtigter-Leistungserbringer und Leistungserbringer-Behörde).

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Leistungserbringer und der Behörde regelt das Leistungserbringerrecht. Eine Besonderheit des Leistungserbringerrechts ist, dass die Höhe der Vergütung, die der Leistungserbringer von der Behörde dafür erhält, dass faktisch er die dem Leistungsberechtigten geschuldete Leistung erbringt, nicht gesetzlich bestimmt ist.

Die Höhe der Vergütung ist regelmäßig auf dem Verhandlungswege zur Vereinbarung (zwischen der Behörde und dem Leistungserbringer bzw. den für diesen auftretenden Organisationen) zu bestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Höhe der Vergütung durch Schiedsstellen bestimmt. Diese Schiedsentscheidungen unterliegen dann einer (eingeschränkten) gerichtlichen Kontrolle.  Anwaltliche Beratung und Vertretung ist in diesem Bereich insbesondere angezeigt, wenn es z.B. darum geht, einen Schiedsspruch vor dem Landessozialgericht anzufechten.

Besonderes Verwaltungsrecht

Bei dem Sozialrecht handelt sich um ein besonderes Verwaltungsrecht (neben dem Steuerrecht und dem allgemeinen Verwaltungsrecht).
Regelmäßig ist ein bei einer Behörde  zu führendes Sozialverwaltungsverfahren (Ausgang- und ggf. auch Widerspruchsverfahren) einem etwaigen sozialgerichtlichen Verfahren vorgeschaltet.

Sozialrechtsstreitigkeiten werden in der Regel vor dem Sozialgericht (zum Teil aber auch vor dem Verwaltungsgericht) geführt. Ggf. geht es in zweiter Instanz zum Landessozialgericht (bzw. Oberverwaltungsgericht). Letztinstanzlich entscheidet ggf. das Bundessozialgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht).

Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein eigenständiger Gerichtszweig.
Das Sozialgerichtsgesetz beinhaltet neben dem Rechtsschutz in der Hauptsache auch Regelungen betreffend Eilrechtsschutzverfahren.
Wenn behördliche Verfahren zu lange dauern, kommt auch eine Untätigkeitsklage in Betracht.

3-Säulen-Modell

Man kann die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts durch ein 3-Säulen-Modell beschreiben, welches das materielle Sozialrecht auf drei Pfeiler stellt: Sozialversicherung, Soziale Entschädigung und Soziale Förderung und Hilfe. Hinzu kommen das formelle Sozialrecht und das Sozialprozessrecht.

Materielles Sozialrecht

  • 1. Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I)

 Sozialversicherung

  • Sozialversicherung (SGB IV)
    • Krankenversicherung (SGB V, KSVG, KVLG, RVO)
    • Rentenversicherung (SGB VI, ALG)
    • Unfallversicherung (SGB VII)
    • Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Arbeitsförderung (SGB III)
  • Berufsständische Versorgung (der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer, Zahnärzte)

 Soziale Entschädigung

  • Häftlingshilfe (HHG)
  • Gewaltopferentschädigung (OEG)
  • Impfschadensentschädigung (IfSG)
  • Kriegsopferversorgung (BVG)
  • SED-Unrechtsentschädigung (StrRehaG, VwRehaG)
  • Versorgung von Soldaten, Grenzschützern und Zivildienstleistenden (SVG, BGSG, ZDG)

 Soziale Förderung und Hilfe

  • Ausbildungsförderung (BAföG)
  • Elterngeld (BEEG)
  • Grundsicherung (SGB II und XII)
  • Kindergeld (EStG, BKGG)
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Landesblindengeld (LBlindG)
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Unterhaltsvorschuss (UhvG)
  • Wohngeld (WoGG)
  • Kriegsopferfürsorge (BVG)

 Formelles Sozialrecht und Sozialprozessrecht

  • Sozialverwaltungsrecht (SGB X und SGB I)
  • Sozialprozessrecht (SGG)

 Beitrag verfasst von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier

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