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Die Grenzen der Strafverteidigung

Strafrecht, die juristischen Grenzen der Möglichkeiten des Verteidigers

Wir machen Strafverteidigung Berlin & bundesweit

 

Dem Text liegt ein Vortrag zu Grunde, den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Thomas Röth vor einigen Jahren vor dem Arbeitskreis Strafrecht des Berliner Anwaltsvereins gehalten hat.

 

Die Grenzen der Strafverteidigung sind durch Strafvorschriften gezogen, insbesondere § 258 StGB: Die Vorschrift verbietet das, was der Mandant von seinem Verteidiger erwartet, nämlich die Strafvereitelung. Die Grundregel lautet, dass der Verteidiger sich nicht strafbar macht, wenn er sich prozessual zulässiger Mittel bedient. § 258 StGB verweist also auf das Prozessrecht, welches seinerseits lediglich auf die Rechtsstellung des Verteidigers zurück verweist. Die Rechtsstellung des Verteidigers, seine Rolle und Funktion ist jedoch unklar und höchst umstritten – ein Zirkelschluss!

 

Der Beitrag soll dem Strafverteidiger eine kurze und prägnante Übersicht, eine Checkliste (nicht abschließend und immer im Fluss, deshalb: diese Liste ist eine Handreichung für das Problembewußtsein, nicht mehr), an die Hand geben, die dieser stets im Hinterkopf behalten sollte.

1. Ermittlungsverfahren und Zwischenverfahren

  • Mitteilungen aus den Akten (auch durch Fotokopien/ Abschriften, nicht Originalakten) sind zulässig, wenn dadurch bevorstehende Zwangsmaßnahmen (z. B. Beschlagnahme, Durchsuchung, Untersuchungshaft) nicht vereitelt werden
  • Innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafrechts ist der Verteidiger zu eigenen Ermittlungen berechtigt - Kontaktaufnahme mit Mitbeschuldigten oder deren Verteidiger (und auch die Weitergabe der Einlassung des eigenen Mandanten an diese) ist zulässig
  • Einflussnahme auf Zeugen/ Strafantragsberechtigte, keinen Strafantrag zu stellen/ zurückzuziehen bzw. ihre Rechte nach §§ 52, 53, 55 StPO auszuüben ist zulässig, wenn keine Rechtspflicht zur Anzeige besteht und der Verteidiger die alltägliche Kommunikation nicht verlässt (etwa durch Zwang, Drohung, Täuschung); auch eine geldliche Zuwendung ist zulässig, soweit sie keinen „Bestechungscharakter“ hat. Dies ist der Fall, wenn eine bloße Schadensregulierung zu einem Erfolgshonorar mutiert
  • Sachliche Beweismittelmanipulationen (z. B. Verfälschen einer Urkunde) sind unzulässig - Rechtsauskünfte sind zulässig (u. a. auch die Auskunft über die Straflosigkeit der Flucht/ welche Länder nicht ausliefern/ über das Schweigerecht/ über die Straflosigkeit des Widerrufs eines Geständnisses/ über die rechtliche Folgenlosigkeit von Lügen und Schutzbehauptungen)
  • Der Rat, die Aussage zu verweigern oder kein Geständnis abzulegen ist zulässig; ansonsten ist die Beratung problematisch, v. a. die Empfehlung, sich ins Ausland abzusetzen, der Rat, die Unwahrheit zu sagen, der Rat, ein wahres Geständnis zu widerrufen sowie die Beratung bei der Lüge und Flucht des Mandanten
  • Fluchthilfe und Verbergen des Beschuldigten ist unzulässig
  • Der Verteidiger macht sich der Geldwäsche strafbar, wenn er im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sicher weiß, dass das Geld aus einer Katalogtat stammt; er ist aber nicht verpflichtet, die Herkunft des Honorars aufzuklären oder Nachforschungen anzustellen, allerdings sollte man dennoch bei hohen Barzahlungen auf der Hut sein und in jedem Fall alle Zahlungen quittieren

2. Hauptverfahren

  • Die Benennung eines zur Unwahrheit entschlossenen Zeugen ist unzulässig
  • Nichteinschreiten gegen eine falsche Zeugenaussage ist zulässig
  • Angriffe auf die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, der nach dem Wissen des Verteidigers wahrheitsgemäß aussagt, sind unzulässig
  • Beweisanträge zur Prozessverschleppung sind unzulässig - Vortrag von abwegigen Rechtsansichten ist zulässig
  • Unzulässig sind Behauptungen von Tatsachen, die nach Überzeugung des Verteidigers unwahr sind - Problematisch sind Suggestivfragen mit dem Ziel einer falschen Aussage sowie Fangfragen mit dem Ziel der Verwirrung des Zeugen; in jedem Fall sollte sich der Verteidiger davor hüten, den Bereich von Beleidigungsdelikten oder der Nötigung zu betreten
  • Wenn der Verteidiger weiß, dass der Angeklagte schuldig ist, darf er auf Freispruch „mangels Beweises“ plädieren, nicht aber auf Freispruch „wegen erwiesener Unschuld“ - Das Herausfordern von Fehlern des Gerichts, um die Revision zu erreichen, ist zulässig; es dürfen aber keine Verfahrensverstöße gerügt werden, die sich zwar aus dem Protokoll ergeben, in Wirklichkeit aber nicht geschehen sind
  • Einlegen von aussichtslosen Rechtsmitteln ausschließlich zum Zeitgewinn ist zulässig

3. Handeln nach dem Urteil

  • Wissentlich falsche Tatsachen in einem Wiederaufnahmeantrag oder Antrag auf Strafaufschub in der Absicht, hierdurch eine ansonsten rechtlich nicht mögliche Gewährung zu erreichen, sind unzulässig
  • Das Bezahlen einer Geldstrafe durch Dritte ist zulässig

4. Weitere Literatur

Beulke/Ruhmannseder: Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2 Auflage, 2010, C.F. Müller Verlag, 59,95 € Ein umfassendes Kompendium mit u.a. nützlicher tabellarischer Übersicht nach Stichworten und Rechtsprechung. Ich hoffe eine dritte Auflage ist bald zu erwarten.

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