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Sachverständige im Strafverfahren in Deutschland

Hinweise zu praktisch wichtigen Bereichen für Verteidiger und Verletztenvertreter

Warum dieses Thema?

Sachverständige sind in allen Gerichtszweigen ein bekanntes Beweismittel, für die beteiligten Juristen oft ein „Fremdkörper“. Sie werden benötigt, weil sie über ein Wissen verfügen, über das der prozessbeteiligte Jurist meistens nicht verfügt. Sie gehen auch anders an ihren Auftrag heran als Juristen (s. den Kasten weiter unten).

Es gibt deswegen mannigfaltige Berührungsängste. Diese Erkenntnis aus der Praxis führte mich dazu, das Thema in meiner vor Kurzem veröffentlichten Masterarbeit an der Universität in Cottbus (s. u. unter „Literaturverzeichnis“) zu vertiefen.
Danach habe ich zu dem Thema einen Vortrag vor dem Arbeitskreis Strafrecht des Berliner Anwaltsvereins am 23. Juni 2021 online gehalten. Der folgende Text ist ein Extrakt aus der Masterarbeit und dem Vortrag. Er enthält Checklisten, was den Lesefluss stören und sehr stakkatoartig erscheinen kann. Er soll aber vor allen Dingen den Lesern praktisch nützen.

Unterpunkte in diesem Artikel

  • Was ist ein Sachverständiger?
  • Welche Formen des Sachverständigen gibt es?
  • Welche Voraussetzungen sind bei dem Sachverständigen (allgemein) zu prüfen?
  • Welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Auswahl eines Sachverständigen gibt es im Strafverfahren?
  • Wie sollte ein Sachverständiger vorgehen (von der Auftragsannahme bis zur Durchführung und Gutachtenerstattung)?
  • Wie bereiten wir uns auf einen Sachverständigen vor?
  • Welche rechtlichen Instrumente sind uns hinsichtlich des Sachverständigen im Strafverfahren an die Hand gegeben?

Was ist ein Sachverständiger?

Der Sachverständige ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Spezialist auf einem eng definierten Sachgebiet, das in der Regel den Teilbereich eines Berufes bildet. Der Angehörige eines Berufes wird erst dann zum Sachverständigen, wenn er sich auf einem abgrenzbaren Gebiet seines Berufes besondere Detailkenntnisse verschafft hat. Der gerichtliche Sachverständige ist nach einer plastischen Formulierung, die „Geh-Hilfe“ des Gerichtes.

Klassische Tätigkeiten des Sachverständigen sind:

  • Vornahme bloßer Verrichtungen
  • Auskunft über Tatsachen
  • Vermittlung von Erfahrungswissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen
  • Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes

Beispiele: Identifizierung von Personen oder Spurenverursachern, Fingerabdruck und/oder genetischer Fingerabdruck, Zuordnung von Spuren zu Werkzeugen, Erläuterung von Abläufen anhand von Spuren, Ermittlung von Zeitpunkten bestimmter Ereignisse.

Zu den Unterschieden zwischen Sachverständigen und Juristen (aus Bayerlein/Walter, Seite 31, s. Literaturverzeichnis am Ende dieses Beitrags):

Naturwissenschaftler  Richter 
 empirisch  normbezogen
 Erfahrung und Beobachtung verdichten sich zu Lehrsätzen, Naturgesetz = geronnene Erfahrung  Wille des Gesetzgebers, Konfliktlösung, Rechtsnorm = geronnener Interessenausgleich
 grundsätzlich wertfrei  wertbezogen
 mehr oder weniger wahrscheinlich, wahrscheinlicher, fast sicher  entweder – oder; ist auszuschließen, ggf. aber auch ausreichend: überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO)

Welche Formen des Sachverständigen gibt es?

Aufgezählt seien nicht abschließend folgende:

  • Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige
  • Amtlich anerkannte Sachverständige (für die technische Überwachung)
  • Angestellte oder freiberufliche Sachverständige in einer Sachverständigenorganisation
  • „Freie“ Sachverständige (= private oder selbsternannte)
  • Behörden und deren Mitarbeiter als Sachverständige
  • Ermächtigte Sachverständige (z. B. durch Berufsgenossenschaften, Bergbehörden)
  • Wissenschaftler von Universitäten (wegen besonderer Sachkunde auf einzelnen Forschungsgebieten)

Der Sachverständige ist als Berufstitel nicht geschützt. Nur der öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige (siehe § 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dieser ist auch gemäß § 73 Abs. 2 StPO in der Regel vorrangig vom Strafgericht zu beauftragen.
Zu einem öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Sachverständigen kommt man in der Regel über z. B. die Industrie- und Handelskammer oder eine Handwerkskammer. Diese Bestellungskörperschaften regeln in ihren Satzungen die Voraussetzungen für den Erwerb eines solchen Titels. Sie können den Titel auch wieder entziehen. Dann gilt in der Regel der Verwaltungsrechtsweg.
Die §§ 36 und 36a Gewerbeordnung regeln die Voraussetzungen (und gelten darüber hinaus inhaltlich für alle Sachverständigen).

Voraussetzungen für den Sachverständigen (in der Regel für alle)

  • Nachgewiesene und besondere Sachkunde (über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschlüsse, Berufserfahrung, Referenzarbeiten, Sachverständigen-Ausbildung, mündliche bzw. schriftliche Prüfungen)
  • Persönliche Eignung (uneingeschränkte persönliche Zuverlässigkeit, beherrschte Persönlichkeit, vertrauenswürdig, vorurteilsfrei, charakterstark, zurückhaltend, besonnen, sachlich, Skepsis gegenüber den eigenen Ergebnissen)
  • Einhaltung der Pflichten als Sachverständiger, nämlich:
    • Unabhängigkeit (äußere und innere, nicht befangen in persönlicher und sachlicher Hinsicht, kein Interesse an einem objektiv unrichtigen Ergebnis, nicht wirtschaftlich abhängig von einer Partei oder einem Ergebnis, geordnete finanzielle Verhältnisse)
    • Weisungsfreiheit (insb. bei angestelltem Sachverständigen, kein Direktionsrecht des Arbeitgebers zum Inhalt des Gutachtens)
    • Gewissenhaftigkeit (Einbeziehung aller Anknüpfungstatsachen, sorgfältige Erhebung der Befund- und Zusatztatsachen, aller relevanten Gesichtspunkte, erschöpfende Begutachtung, Einhaltung aller Absprachen mit dem Gericht)
    • Unparteilichkeit (ohne persönliche Zielsetzung für ein Prozessergebnis, ohne Verfolgungseifer, ohne vorgefasste Meinungen, neutral im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten)
    • Persönliche Leistungserbringung (Hilfskräfte sind erlaubt für vorbereitende Arbeiten bzw. in wissenschaftlich/technisch gesicherten Verfahren bei gesicherter Kontrolle, Schlussfolgerungen aus Tatsachen müssen vom Sachverständigen persönlich sein, er muss auch das Gutachten verfassen)
    • Berufshaftpflicht, Fortbildung und Erfahrungsaustausch
    • Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten
    • Pflicht zur Erstellung von Gerichtsgutachten

Weitere Bestellungsvoraussetzungen des öffentlich bestellten Sachverständigen gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 GewO sind:

  • Kenntnisse des deutschen Rechts
  • Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellung

Welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Auswahl eines Sachverständigen gibt es im Strafverfahren?

Wenn das Gericht einen Sachverständigen für nötig erachtet (oder der Verteidiger bzw. die Staatsanwaltschaft dies beantragen) steht die Auswahl des Sachverständigen im Ermessen des Gerichts. Nr. 70 Abs. 1 der RiStBV regelt das vor der Auswahl der Verteidiger dem Verteidiger Gelegenheit zu geben ist, sich hierzu zu äußern. Von dieser Anhörung sollte der Verteidiger Gebrauch machen und einen Gutachter vorschlagen, der den Auftrag auch zeitnah erledigen würde und über gute Qualifikationen verfügt.
Je nach Wichtigkeit des Gutachtenthemas für den Prozess bzw. die Strategie der Verteidigung sollte insbesondere bei speziellen Fachgebieten ein etwaiger „Haus-Gutachter“ des Gerichtes verhindert werden (z. B. durch den Hinweis auf „überlegene Forschungsmittel“ und dass es sich bei dem Gutachter um eine Koryphäe handelt etc.).

Der Hinweis auf die Nichtmitwirkung des Mandanten (sollte sie für die Erstellung des Gutachtens nötig sein) kann unter Umständen helfen, es kann nach der restriktiven Rechtsprechung des BGH aber auch sein, dass dann der Mandant eben nicht exploriert werden wird, es also gar kein Gutachten gibt oder nur eines aus der Hauptverhandlung geschöpft bei schweigendem Mandanten.
Das Gericht muss die Auswahl des Sachverständigen selbst treffen und kann sich dazu nicht wiederum eines Sachverständigen bedienen. Das Fachgebiet muss der Richter selbst bestimmen.

Wie sollte ein Sachverständiger vorgehen (von der Auftragsannahme bis zur Durchführung und Gutachtenerstattung)?

Stichwortartig kann das wie folgt umrissen werden.

Anbahnung des Gerichtsauftrages:

  • Sind die Akten vollständig?
  • Fällt der Auftrag in das eigene Sachgebiet?
  • Gibt es im Verhältnis zu den Verfahrensbeteiligten Gründe für eine Ablehnung?
  • Ist die Beweisfrage klar und konkret?
  • Sind die erforderlichen Unterlagen vorhanden (alle Anknüpfungstatsachen)?
  • Sind weitere Ermittlungen/Beweiserhebungen zur Bearbeitung des Auftrages nötig? Falls ja: Sofern die Informationen nicht einfach z. B. via Internet zu beschaffen sind, sondern mit Zeugen und dergleichen gesprochen werden muss, das Gericht informieren und um Durchführung der rechtlichen Voraussetzungen bitten.
  • Kann die vom Gericht gesetzte Frist eingehalten werden?
  • Sind aufwendige technische Versuche nötig?
  • Fragen der Vergütung (Stundensatz oder Pauschalhonorar, je nach Umfang und Aufwand)

Durchgeführt und beendet wird der Auftrag dann in der Regel wie folgt:
Erhebung von Tatsachen durch den Sachverständigen (Anknüpfungs- und Befundtatsachen) durch:

  • Aktenstudium
  • Ortsbesichtigung
  • Untersuchung/Exploration
  • Experimente und Rekonstruktionen
  • Beschaffung und Auswertung von Unterlagen
  • Einholung von Auskünften / Gespräch mit Zeugen, Beschuldigten bzw. weiteren Dritten
  • Tatsachenfeststellung in Räumen Dritter
  • Tatsachenfeststellung des Gerichtsgutachters im Ausland

Beurteilung der Tatsachen durch den Sachverständigen:

  • Feststellung und Mitteilung von Erfahrungssätzen
  • Erstellung des vorläufigen, schriftlichen Gutachtens

Nach Erstellung des Gutachtens:

  • Rückleitung der Akten
  • Eventuelle Ergänzungstätigkeiten
  • Erstattung des Gutachtens
  • Abrechnung
  • Informationen über den Ausgang des Verfahrens (evtl. Urteilsabschrift)

(Quelle: Bayerlein, Seite 300, s. Literaturverzeichnis am Ende)

Wie bereiten wir uns auf ein Gutachten vor?

Ob man ein schriftliches Vorgutachten verlangen kann, ist noch strittig, wird aber zusehends bejaht, insbesondere bei schwieriger, prozessentscheidender Materie. Im Zweifel muss ein Antrag auf Unterbrechung und Hereinreichung eines schriftlichen Vorgutachtens zur Vorbereitung auf die mündliche Erstattung gestellt werden. Das Gutachten selbst muss gewisse formelle Kriterien einhalten (s. dazu das Literaturverzeichnis am Ende des Artikels). Das vorläufige Gutachten ist in Gänze zu lesen und wenn möglich umfassend zu verstehen. Nach zu forderndem Standard dürfte der Verteidiger eine „Plausibilitätskontrolle“ vornehmen müssen. Dabei ist jedoch die festgelegte Verteidigungsstrategie entscheidend.

Dazu folgendes Diagramm:

Gutachten  qualitativ gut  qualitativ schlecht 
 entspricht der Verteidigungsstrategie  kaum Verteidigungsaktivität (es gibt nichts zu verbessern/kann nur schlechter werden)  Vorbereitung zielt auf die Qualitätsverbesserung des Gutachtens (es soll auf jeden Fall vom Ergebnis hergehalten werden)
 widerspricht der Verteidigungsstrategie  Schwerpunkt liegt hier bei der Suche nach alternativen Anknüpfungstatsachen und der Kontrolle der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen  Mängel des Gutachtens aufdecken, hilfsweise alternative Anknüpfungstatsachen suchen und Kontrolle der Unvoreingenommenheit


Einem Gutachten, das man gelesen hat, nähert man sich am besten mit folgenden Fragen:

  • Ist das Gutachten plausibel, folgerichtig und schlüssig oder hat es Widersprüche?
  • Welche Methoden hat der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens angewandt?
  • Handelt es sich um fachlich anerkannte Methoden oder hat der Sachverständige gegebenenfalls noch nicht allgemein anerkannte Methoden angewandt?
  • Hat der Sachverständige die erforderliche wissenschaftliche Autorität?
  • Ist der Sachverständige einer bestimmten „Schule“ zuzuordnen und gibt es an dieser fachliche Kritik?
  • Hat sich der Sachverständige an sein Aufgabengebiet gehalten oder hat er sich Kompetenzen angemaßt, die nicht zu seinem Fachgebiet zählen?
  • Nimmt der Sachverständige zu Rechtsfragen Stellung?
  • Ergeben sich aus dem Gutachten Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen?
  • Sind Besonderheiten in der Person des zu Untersuchenden ausreichend beachtet worden (insbesondere z. B. bei fremdsprachigen Zeugen)?
  • Sind Mindeststandards eingehalten worden?
  • Ist der Gutachter für die Beantwortung der Fragestellung der zuständige Experte?
  • Welche spezielle Ausbildung für den Auftrag hat der Sachverständige?
  • Gibt es von dem Gutachter Vorträge oder Veröffentlichungen?
  • Kann der Gutachter seine Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten erläutern?
  • Hat der Gutachter schon mehrere Gutachten für den Richter erstellt?
  • Erzielt der Gutachter seien Einnahmen überwiegend durch Gutachten?
  • Ist die Frage des Gerichtes beantwortet?
  • Sind Untersuchungsplan und -ablauf detailliert dargestellt?
  • Sind im Gutachten Ergebnisse und Befunde nachvollziehbar/nachprüfbar dargestellt?
  • Ist bei jeder Information deutlich, woher sie stammt?
  • Ist die methodische Grundregel der Ergebnisoffenheit gewahrt?
  • Existiert ein Literaturverzeichnis?
  • Gibt es über den Gutachter (auch als Privatperson) in den sozialen Medien etwas in Erfahrung zu bringen?
  • Hat er selbst dort veröffentlicht? Falls ja: Könnte dies das vorliegende Gutachten thematisch berühren?
  • Gab/gibt es Probleme mit der Bestellungskörperschaft bei öbuv SV?

(Quelle: Krekeler und Tsambikakis, s. Literaturverzeichnis am Ende des Artikels)
Weitere vorbereitende Tätigkeiten können hier nicht dargestellt werden, dazu s. das Literaturverzeichnis.

Welche rechtlichen Instrumente sind uns hinsichtlich des Sachverständigen im Strafverfahren an die Hand gegeben?

Rechtliche Instrumente der StPO (schlagwortartig, für weitere Informationen s. Literaturverzeichnis)

  • Befragung und Störungen in der Hauptverhandlung
  • Befangenheit und „Todsünden“ des Sachverständigen
  • Die Entbindung des Sachverständigen von der Gutachtenpflicht (§ 76 Abs. 1 S. 2 StPO)
  • Stellen eines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
  • Selbstladerecht
  • Weitere mögliche Sanktionen gegen den Sachverständigen:
    • Ordnungsgeld und Auferlegung der Kosten bei Nichterscheinen/Nichterstattung des Gutachtens/Nichtherausgabe von Unterlagen
    • Ordnungsgeld wegen Versäumnis der Frist zur Abgabe bzw. Weigerung einer Absprache für eine Frist
    • Ordnungsmittel wegen Ungebühr in der Sitzung
    • Strafrechtliche Ahndung (Titelanmaßung Sachverständiger, die unrechtmäßig den Titel „öffentlich bestellter Sachverständiger“ führen, s. § 132 a Absatz 1 Nr. 3 StGB, falsche uneidliche Aussage/Meineid, Prozessbetrug, Verletzung von Privatgeheimnissen, Körperverletzung (81 a StPO), Freiheitsberaubung (81 StPO über die angeordnete Zeit hinaus im psych. Klinik) und unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand (bei U-Haft und/oder Anklage gegen den Sachverständigen Mitteilung an die Bestellungskörperschaft)
    • Widerruf der Bestellung durch die Körperschaft
    • Haftung des Sachverständigen (als gerichtlicher Sachverständiger gem. § 839 a BGB privilegiert, wenn nicht Vorsatz)

Literaturverzeichnis

Hier werden nur die in diesem Artikel zitierten Quellen angegeben. Weiteres finden Sie in der Masterarbeit (s. die Angaben unten bei Röth).

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Mehr zum Autor Rechtsanwalt Thomas Röth finden Sie unter RA Thomas Röth.

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