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Nichts als die Wahrheit?

Rezension des Buches von Max Steller über die Aussagepsychologie vor Gericht

Zu einem Buch von Professor Max Steller mit dem gleichnamigen Titel (gebunden im Heyne Verlag 286 Seiten, 19,99 €, soeben erschienen).

Rechtsanwalt Thomas Roeth im Aufzug 
Rechtsanwalt Thomas Röth Photo: fotografa

Professor Dr. Max Steller, emeritierter Professor für forensische Psychologie an der Charité Berlin, hat im September das oben angegebene Buch veröffentlicht. Professor Steller ist seit Anfang der 70er Jahre auch als aussagepsychologischer Gutachter insbesondere vor Strafgerichten tätig. Er hatte maßgeblichen Anteil daran, dass nach den Wormser Prozessen und dem Montessori Prozess der BGH im Jahre 1999 ein maßgebliches Urteil zu den Mindeststandards aussagepsychologischer Begutachtung gefällt hat (BGH Urteil vom 30.07.1999, Az.: 1 StR 618/98).

Ebendies gilt für die Entscheidung des BGH zur (Nicht)Verwendung des Lügendetektors (BGH Urteil vom 17.12.1998, Az.: 1 StR 156/98). Professor Steller gibt in 19 Kapiteln Einblick in seine alltägliche Praxis. Er beschreibt seine Gutachten-Aufträge, wie er mit den Probanden umging und macht Ausführungen zu anderen Methoden der Wahrheitsfindung (insb. zu „maschinellen“, also Lügendetektor und bildgebenden Verfahren). Es handelt sich bei den Probanden um Zeugen und Beschuldigte in Straf- und Opferentschädigungsverfahren. Am Ende dieser tour d´horizon durch aussagepsychologischer Arbeitsfelder (mit eindeutigem Schwerpunkt im Strafrecht) zieht er ein Résumé und unterbreitet neun Vorschläge für die Zukunft. Das Buch ist sachlich, einfach und präzise geschrieben. Es bedarf keines Vorwissens. Es ist gut und flüssig zu lesen. Es soll ausdrücklich kein Fachbuch sein. Die Aussagepsychologie wird insbesondere dann für das Gericht interessant, wenn es in Strafprozessen keine weiteren Sachbeweise gibt, die zur Verurteilung eines Beschuldigten dienen können, sondern ausschließlich Aussage (Zeuge) gegen Aussage (Beschuldigter) steht.

Sie ist des Weiteren dann von Bedeutung, wenn z. B. der Zeuge ein Kind ist oder bei der erwachsenen Person eine Störung diagnostiziert ist, die Zweifel an der Aussagefähigkeit begründen. In diesen Fällen muss strafprozessual auch das Gericht von der eigenen Sachkunde absehen und ein aussagepsychologisches Gutachten beauftragen. Professor Steller schildert nun in den einzelnen Kapiteln seine Fälle, die Methode und macht Ausführungen zu anderen Methoden. Dramatik gewinnt das Buch durch eben die Fälle, die in der Regel Spitz auf Knopf stehen (glaubt man dem einzigen Belastungszeugen oder dem Beschuldigten = langjährige Haftstrafe gegen Freispruch). Da gerade die Fälle, in denen die Aussagepsychologie zu Rate gezogen wird, Extremfälle für die Justiz sind, klagt Professor Steller manche seiner Kollegen und die Justiz an.

Obzwar die Grunderkenntnisse der Aussagepsychologie seit über 100 Jahren bekannt sind (s. hierzu die Literatur von Hugo Münsterberg und William Stern am Ende des Artikels), höchstrichterliche Rechtsprechung die Standards festgelegt hat, passiert es auch heute immer wieder, dass diese Standards nicht eingehalten werden, sei es durch schlampige Gutachter, Verwendung unzulässiger Methoden (Steller nennt diese Gutachten „Schlechtachten“) oder nicht sorgfältig arbeitende Gerichte. Die Aussagepsychologie geht davon aus, das jede Aussage über Vergangenes eine geistige Leistung ist. Insofern ist diese Leistung auch immer von der Aussagefähigkeit der Aussageperson abhängig. Aussagen können auch erlogen sein. Ebenso kann eine Aussageperson auch einem Irrtum unterliegen. Als drittes gibt es auch das Problem der Scheinerinnerungen (Suggestion). Aussagepsychologische Gutachten dienen dazu, herauszufinden, ob das Zeugnis der Aussageperson erlebnisbasiert also wahr ist. Dazu sieht sich der Gutachter die Aussageperson, die Aussagequalität und die Aussagegeschichte an. Die Qualität (gleich Inhalt) einer Aussage wird geprüft. Sie wird in Bezug gesetzt zur geistigen Leistungsfähigkeit der Person und die Vorgeschichte der Aussage wird eruiert und analysiert. Die methodischen Stichwörter hierzu lauten Inhalts-, Qualitäts-, Kompetenz- und Aussageentstehungs-/Konstanzanalyse).

Die inhaltliche Qualität einer Aussage wird unter anderem anhand der Realkennzeichen (s. hierzu: Anmerkung Nr. 9 der Literaturliste am Ende) überprüft, die eine Liste inhaltlicher Qualitätsmerkmale von Aussagen sind. Hintergrund dabei ist, dass ein ehrlicher Zeuge seinen Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert, während der Lügner seine Geschichte konstruieren muss. Durch Studien konnte bewiesen werden, dass erlebnisbegründete Aussagen eine andere Gestalt, nämlich eine höhere Qualität als erfundene Aussagen haben. Professor Steller führt dann über die Lügenunfähigkeit von Kindern und über die aussagepsychologischen Probleme im Umgang mit Traumata und Suggestion aus. Er gibt auch Einblicke in die Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung, indem er z.B. die „Null-Hypothese“ thematisiert. Die Null-Hypothese besagt, dass der Sachverständige bei der Begutachtung zunächst annimmt, dass die Aussage, die er überprüfen soll, unwahr ist. Bei der Überprüfung einer Aussage eines Zeugen muss er also annehmen, dass dessen Aussage falsch ist und zwar solange bis er Gründe dafür findet sie für richtig zu halten. Das heißt praktisch gesprochen, dass der Gutachter ständig mit Gegenhypothesen arbeiten muss. Dies bedeutet nichts anderes, als sich ständig zu fragen: könnte es nicht auch anders gelaufen sein? Also: ständiges Prüfen vor einer Etikettierung und Ausräumen von Denkfehlern; ein mühsames, akribisches Geschäft. Professor Steller setzt sich auch mit anderen Methoden der Wahrheitsfindung am Beispiel des Lügendetektors auseinander. Maschinen messen körperliche Reaktionen. Diese messbaren körperlichen Phänomene sind für die Art der Gefühle und Gedanken unspezifisch. Es kann also von den Reaktionen nie eindeutig auf einen Gedanken oder ein Motiv geschlossen werden.

Die zweite Hälfte des Buches setzt sich u.a. mit Kindesmissbrauchsprozessen, Traumata, Persönlichkeitsstörungen auseinander. Professor Steller schildert hier anhand einiger Fälle die Gefahren und Fehler, die bei Begutachtung und Ermittlung drohen. Er weist z. B. bei Ermittlungen und Befragungen auf das konfirmatorische Schlussfolgern hin (nur das, was man schon als Theorie hat, wird bestätigend wahrgenommen, der Rest nicht). Er setzt sich mit der sogenannten „Aufdeckungsarbeit“, Psychotraumatologie und Persönlichkeitsstörungen auseinander. Hintergrund ist, dass insbesondere bei Kindern eine hohe Suggestibilität vorhanden ist. Gepaart mit einer Suggestivität der Befrager kann das sehr schnell zu Pseudoerinnerungen führen. Das heißt, das Kind bestätigt das, wovon es annimmt, dass der Befrager es hören will, nicht das, was es erinnern kann (wer hier unprofessionell agiert, schafft falsche Geständnisse = „Aufdeckungsarbeit“). Leider sind auch Pseudoerinnerungen so konkret und genau (auch wenn nie selbst erlebt), dass sie tatsächlich Erlebtem so ähnlich sind. In solchen Fällen hilft die Inhaltsanalyse (Stichwort: Realitätskennzeichen) nicht weiter, sondern es muss die Entstehung und weitere Geschichte der Aussage analysiert werden. Ähnliches gilt für Traumata. Hier führt Professor Steller anhand einiger Prozesse vor, dass oft in einer Art von Zirkelschluss auf das stattgehabte Erlebnis geschlossen wird: weil ich mich an nichts erinnern kann, muss da etwas gewesen sein. Durch die sog. „Aufdeckungsarbeit“ und die traumatologische Behandlung erwachsener Menschen, die sich Jahrzehnte später versuchen an Ihre Kindheit zurück zu erinnern, wurde u.a. in Kindesmissbrauchsprozessen viel Schaden angerichtet. In einem Kapitel setzt sich Professor Steller mit angeblicher Missbrauchsstatistik auseinander. Durch die spannenden Fälle, die Professor Steller erzählt, wird einem immer wieder vor Augen geführt, wie wenig die hauptverantwortlichen Ermittler und die Justiz die seit Jahren bekannten Kriterien der Aussagepsychologie in ihre Tätigkeit mit einbeziehen. Es wird hier gut nachvollziehbar, dass insbesondere in Fällen ohne weitere Beweismittel jeder in die Fänge der Justiz geraten kann. In seinem Schlussplädoyer fordert er, dass die aussagepsychologischen Erkenntnisse mehr genutzt werden sollen, Zeugen aus aussagepsychologischer Sicht durchaus mehrfach vernommen werden können, eine authentische Protokollierung der Aussagen äußerst wichtig ist, eine „Viktimophilie“ vermieden werden sollte und Rationalität auf diesem emotionalen Feld einziehen sollte.

Gerade das Thema Dokumentation im Strafprozess (Protokollierung der Vernehmungen z.B. durch Video- oder zumindest Audioaufnahmen) ist auch für uns Juristen wichtig und wird in dem Abschlussbericht der Strafprozessrechtskommission, die Justizminimster Maas eingesetzt hat, für schwere Delikte gefordert. Hier ist die Bundesrepublik äußerst „steinzeitlich“.

Schade ist, dass die Komposition des Buches erst im Nachhinein ersichtlich wird (hätte z.B. im Vorwort erklärt werden können) und kaum Literaturangaben gemacht werden. Es geht hier um ein Kerngeschehen der Justiz. Kein Prozess kann ohne den Begriff der „materiellen“ Wahrheit auskommen. Dies bedeutet: sich so weit wie möglich, dem, was in der Vergangenheit tatsächlich geschehen ist, anzunähern. Die Reputation der Justiz steht auf dem Spiel. Es muss verlangt werden, dass gerade in solchen Fällen die Justiz und die daran beruflich Beteiligten, professionell agieren und insbesondere den Stand der Forschung kennen und umsetzen, was nur durch Fortbildung und Übung zu bewerkstelligen ist.

Für diesen wichtigen Bereich forensischer Tätigkeit ist das derzeitige Ausbildungsangebot eher schmal. Wer Spaß hat an der Lektüre von Praktikerbüchern, die flüssig und ohne Lehrbuchcharakter über ihren Beruf erzählen (mit Erkenntniswert), dem sei das Buch von Professor Steller mit dem so wichtigen Thema empfohlen.

Weiterführende Literatur:

  1. guter, längerer Überblicksartikel aus einer Schweizer Juristenzeitung, AJP, 11/2011, Seite 1115-1135: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?
  2. Giesela Friedrichsen: Im Zweifel gegen die Angeklagten; 1. Aufl. 2008, München (schildert den Fall Pascal, der sehr viel mit unprofessioneller Vernehmung, konfirmatorischem Schlussfolgern und Nichtanwendung aussagepsychologischem Wissens zu tun hat)
  3. Artikel (mit kurzem Überblick) im Berliner Anwaltsblatt über eine Veranstaltung des AK Strafrecht am 19.04.2014 mit Prof. Steller: Wann sind (Zeugen-)Aussagen wahr?, in Berliner Anwaltsblatt 2014, Seiten 150-153; 
  4. Handbuch der Rechtspsychologie, hrsg. von Renate Volbert und Max Steller, 1. Aufl. 2008, Göttingen, mit vielen Kapiteln zum Thema
  5. William Stern: Die Aussage als geistige Leistung und als Verhörsprodukt, 1904 in und weitere Auseinandersetzung im Anschluss (1905) 
  6. Münsterberg, Hugo: On the witness stand, Essays on Psychology and Crime, 1908/1925
  7. Loftus, Elisabeth: Witness fort he defence, 1991, New York (toller Werkstattbericht der berühmten amerikanischen Psychologin)
  8. Loftus, Elisabeth: Eyewitness Testimony, 1996, Cambridge (eher wissenschaftliches Buch mit vielen geschilderten Beispielen/Versuchen)
  9. Diplomarbeit der Frau Domenica Schwind 
  10. Film: Unter Anklage (von 1995, auf DVD zu bekommen: der Film schildert den längsten Kindesmssbrauchsfall der USA, den McMartin-Fall, und u.a. die o.a. „Aufdeckungsarbeit“, sehr guter Spielfilm)

Beitrag verfasst von Rechtsanwalt Thomas Röth.

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