Rechtsanwälte
Liebert & Röth

030 20615760
Jetzt anrufen
Liebert & Röth Rechtsanwälte PartmbB
Mit uns kommen Sie zuRecht    (030) 20615760

Die Verschärfung des Sexualstrafrechts

Ein rechtlich komplexes und gesellschaftlich sehr sensibles Thema

Interview mit Dr. Jan-Marco Luczak, MdB und stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag, erschienen im Berliner Anwaltsblatt (2016, Seite 54 f).

Am 17.02.2016 waren Rechtsanwalt Dr. Tobias Lubitz und Rechtsanwalt Thomas Röth bei dem Berliner Kollegen und Bundestagsabgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) und haben über die anstehenden Änderungen im Sexualstrafrecht gesprochen. Luczak ist als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz damit befasst. Er empfing die Gesprächspartner in seinem Bundestagsbüro Unter den Linden 71.

Zu den anstehenden Änderungen führte Luczak aus, dass bereits im Koalitionsvertrag der großen Koalition in dieser Legislaturperiode Änderungen im Sexualstrafrecht vereinbart worden waren. Justizminister Heiko Maas (SPD) hatte einen Prüfauftrag an die Länder gesandt und im Juli 2015 einen Referentenentwurf vorgelegt. Derzeit sind 52 Verbände aufgefordert, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Basierend darauf erarbeitet das Ministerium in den nächsten Monaten einen Kabinettsentwurf. Dieser wird dann im Kabinett vorgelegt und an das Parlament weitergeleitet. „Die Verschärfung des Sexualstrafrechts ist ein rechtlich komplexes und gesellschaftlich sehr sensibles Thema, deshalb wird sich das Parlament damit intensiv befassen“, betonte Luczak.

Die von Justizminister Maas eingesetzte Expertenkommission zu einer möglichen großen Reform des Sexualstrafrechts wird ihren Bericht voraussichtlich erst im Sommer 2016 vorlegen. Inwieweit Vorschläge dieses Berichts noch in das laufende Gesetzgebungsverfahren einfließen sei derzeit nicht absehbar, so Luczak. Die Ergebnisse des Berichts abzuwarten, würde das ganze Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögern. Seiner Ansicht nach sollten die wichtigsten Änderungen im Gesetz aber möglichst noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht wird im StGB leider nur lückenhaft geschützt. Das zeigen viele Urteile der letzten Jahre. Es gibt also Handlungsbedarf. Diese wichtige Reform wollen nicht bis zur nächsten Legislaturperiode aufschieben.

Der Referentenentwurf des Ministeriums sei der ausgewogene Versuch, einerseits Schutzlücken zu schließen und andererseits Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. „Das politische Ziel der Reform des Sexualstrafrechts ist ganz klar: Nein heißt nein!“, so Luczak. Jede sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person müsse unter Strafe gestellt werden. Es sei aber nicht ganz einfach, diesen Grundsatz auch rechtlich sauber umzusetzen, betonte Luczak. Er verwies darauf, dass es auch Juristen gebe, die die bestehende Rechtslage im Sexualstrafrecht als ausreichend erachten. Defizite seien demnach in einigen Fällen weniger normativ, sondern in der Rechtsanwendung zu suchen.

Anschließend wurde mit Luczak der derzeitige Entwurf zu § 179 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Detail diskutiert. Danach soll jemand mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden, der „unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person im Falle ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet, sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt“. Diskutiert wurde, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen äußerst schwer zu prüfen sein werden. Der Täter müsse objektiv eine Lage ausnutzen und dabei subjektiv ein wiederum subjektives Merkmal des Opfers mit einbeziehen – die Furcht vor einem empfindlichen Übel. Luczak, Röth und Lubitz waren sich einig darin, dass dies in der Praxis in einigen Fällen schwierig zu beweisen sein könnte. Diesen Aspekt müsse sich der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung der Norm deshalb genau anschauen. Die Verschärfung der Norm dürfe nicht zu einem Einfallstor für falsche Verdächtigungen werden, so Luczak.

Das Strafmaß des geplanten § 179 Abs. 1 StGB hält Luczak für angemessen. Die Norm sieht eine Strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist, sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Diese Strafandrohung entspricht dem Strafmaß des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder bei gefährlicher Körperverletzung.

Luczak hofft, dass dem Bundestag auf Grundlage des Entwurfs bis zum Sommer 2016 ein Gesetzentwurf vorliege. „Es gibt gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Wir müssen die Schutzlücken so schnell wie möglich schließen“, sagte Luczak.

Wir danken Herrn Dr. Luczak für das angenehme Gespräch und wünschen eine tiefschürfende Diskussion zu dem Thema im Rechtsausschuss.

Thomas Röth, Fachanwalt für Strafrecht, Richter am Anwaltsgericht sowie Sprecher des Arbeitskreises Strafrecht beim beim Berliner Anwaltsverein.

Kontaktieren Sie uns