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"Unterordnen-Jewiß! Aber unter wat drunter?!"

Der Hauptmann von Köpenick und der Deutsche Anwaltstag 2025 in Berlin – kleine Randbemerkungen anhand dieses Falles zum Thema des diesjährigen DAT: Rechtstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren

Hauptmann von Köpenick - Liebert & Röth Rechtsanwälte Berlin

Der Titel des Aufsatzes ist ein Zitat aus dem Theaterstück „Der Hauptmann von Köpenick“ von Carl Zuckmayer von 1930.

Der Fall des Hauptmannes von Köpenick gibt die Gelegenheit, das Thema des diesjährigen Deutschen Anwaltstages in Berlin mit einem Fall von 1906, der in der Stadt spielte, in verschiedenen Weisen zum Klingen zu bringen.

Der Artikel wird verschiedene Themen anreißen, aber nicht weiter ausführen können, und versuchen mittels Zitaten und Informationen den Fall des Schusters Friedrich Wilhelm Voigt mit Blick aufs Heute lebendig werden zu lassen.

Der tabellarische Lebenslauf des Friedrich Wilhelm Voigt

13.02.1849     F. Wilhelm Voigt wird in Tilsit als Sohn eines Schuhmachers geboren. Er besucht die dreiklassige Stadtschule.

12.06.1863     Verurteilung durch das Kreisgericht Tilsit wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis

09.09.1864     Urteil des Kreisgerichts Tilsit: 3 Monate Gefängnis wegen Diebstahls

01.09.1867     Urteil des Kreisgerichts: 9 Monate Gefängnis und ein Jahr „Ehrverlust wegen Diebstahls im wiederholten Rückfall“

13.04.1867     Verurteilung durch das Schwurgericht Prenzlau: 10 Jahre Zuchthaus und 1500 Taler Geldstrafe wegen schwerer Urkundenfälschung

05.07.1889     Urteil des Landgerichts Posen: 1 Jahr Gefängnis wegen Diebstahls

18.01.1890     Urteil des Landgerichts Posen: 4 Wochen Gefängnis wegen „intellektueller Urkundenfälschung“

12.02.1891     Verurteilung durch das Landgericht Gnesen: 15 Jahre Zuchthaus, 10 Jahre Ehrverletzung wegen Diebstahls. Polizeiaufsicht wird angeordnet.

12.02.1906     Entlassung Voigts aus der Haftanstalt Rawitsch. Für drei Monate arbeitet Voigt beim Hofschuhmacher Hilbrecht in Wismar. Es folgen Ausweisung und Verbot des weiteren Aufenthaltes im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Aufenthalt bei seiner Schwester in Berlin und Aufnahme einer Arbeit in der Filzschuhfabrik Albert Viereck, Breslauer Straße

24.08.1906     Voigt erhält die polizeiliche Ausweisungsverfügung aus Berlin. Hält sich von nun an illegal in der Reichshauptstadt auf, arbeitet aber weiterhin.

06.10.1906     Wilhelm Voigt kündigt bei der Filzschuhfabrik Viereck

16.10.1906     Köpenickiade am Rathaus Köpenick

26.10.1906     Wilhelm Voigt wird verhaftet

30.11.1906     Prozess gegen Voigt vor dem Landgericht II Berlin

02.11.1906     Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren

15.08.1908     kaiserlicher Gnadenerlass

16.08.1908     Entlassung Voigts aus der Haftanstalt Tegel

26.08.1908     Auftritt im Passagenpanoptikum Friedrich-/Ecke Behrensstraße

22.08.1908     Nach Auftrittsverbot Tournee nach Dresden, Wien und Budapest

18.09.1908     Auftritte in Varietés, Restaurants und auf

bis                   Rummelplätzen. Signiert Postkarten mit

04.03.1909     seinem Konterfei und durchquert mehrere Städte Deutschlands und Europas

25.09.1908     Wilhelm Voigt erhält einen Auslandspass.

15.11.1908     er Polizeipräsident hebt die Ausweisungsverfügung von 1906 aus Berlin auf

05.03.1910     Aufbruch zur Tournee nach Amerika, Kanada und Frankreich

30.04.1910     Rückkehr nach Luxemburg

01.05.1910     Friedrich Wilhelm Voigt erhält einen luxemburgischen Personalausweis

19.05.1910     Voigt erwirbt Wohnrecht im Großherzogtum Luxemburg

Juni 1910       Letzte Tournee durch Großbritannien und einige deutsche Städte

03.01.1922     Friedrich Wilhelm Voigt stirbt in Luxemburg

                       Beerdigung dort auf dem Friedhof Notre-Dame

Ungewöhnliche Gnade des Kaisers

Der Gnadenerlass aus dem Jahre 1908 war für die damalige Zeit eher ungewöhnlich. In den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts forderte ein echter Hauptmann in Graudenz seine Kompanie auf, mit gepacktem Tornister einen reißenden Fluss zu überqueren. Der Fluss war so reißend, dass die Soldaten der Kompanie ertrunken wären, weswegen sie den Befehl verweigerten und den Hauptmann entwaffneten. Wegen Befehlsverweigerung wurden die Soldaten der Kompanie verurteilt und nicht begnadigt.

Die Polizeiaufsicht

Wie aus dem Lebenslauf ersichtlich wurde Friedrich Wilhelm Voigt am 12.02.1906 aus der Haftanstalt Rawitsch entlassen und arbeitete für drei Monate bei dem Hofschuhmacher Hilbrecht in Wismar. Er wollte dort auch gerne weiterarbeiten und der Hofschuhmacher war mit seiner Arbeit zufrieden. Er wurde allerdings aus dem Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin ausgewiesen und ein weiterer Aufenthalt dort ihm verboten.

Hintergrund für diese Ausweisung war folgende Gesetzeslage:

Gemäß § 39 des Reichsstrafgesetzbuches hatte die Polizeiaufsicht folgende Wirkungen:

  1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden.
  2. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.

Daneben gab es in Preußen ein Gesetz (vom 31.12.1842), wonach die Polizei das Recht hatte, auch nicht unter Polizeiaufsicht gestellte Bestrafte auszuweisen, falls sie an einen anderen Ort neu einziehen und für gefährlich gehalten werden.

Mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Breslau vom 29.12.1905 war Wilhelm Voigt für fünf Jahre vom 12.02.1906 an unter Polizeiaufsicht gestellt worden.

Diese Möglichkeiten wurden unter anderem anhand des Falles des Hauptmannes von Köpenick problematisch und im preußischen Abgeordnetenhaus z.B. in der Sitzung vom 19. Februar 1907 und im Reichstag in der Sitzung vom 20. April 1907, erörtert. Auch der Verteidiger des Wilhelm Voigt vor dem Landgericht Berlin, Kollege Walter Bahn, führte dazu in seinem Buch „Meine Klienten“ aus. Er sprach: „Der müde Wanderer wurde wieder gezwungen zum Stabe zu greifen, er wurde aus Mecklenburg ausgewiesen!“

  • 2 des preußischen Gesetzes vom 31.12.1842 („Heimatgesetz“) führte zwar die „Zugfreiheit“ ein, sah aber folgendes in diesem § 2 vor: Der Landespolizeiverwaltung wird die diskretionäre Ermächtigung verliehen, „entlassene Sträflinge von dem Aufenthalt an gewissen Orten auszuschließen“, und zwar dann, wenn sie zu „Zuchthaus oder wegen eines Verbrechens verurteilt sind, wodurch der Täter sich als einen für die Öffentlichkeit oder Moralität gefährlichen Menschen darstellt“ (Zitat aus den Memoiren des Kollegen Walter Bahn).

Das wäre heute so nicht mehr möglich. Art. 11 GG schützt die Freizügigkeit aller Deutschen. EU-Recht wird hier nicht behandelt.

  1. Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
  2. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besonderer Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.                

Welche Einschränkungen sind rechtlich u.a. üblicherweise (Notstandsgesetze und Verteidigungsfall bleiben außen vor) möglich?

Festhalten, Beschränkung während diverser polizeilicher Maßnahmen, Platzverweis, Aufenthaltsverbote und Wegweisung nach den Polizeigesetzen der Länder/des Bundes

Maßnahmen nach dem Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415-432 des FamFG, insb. Abschiebehaft nach dem AufenthG, Freiheitsbeschränkungen nach dem IfSG und nach den PsychKGn der Länder)

U-haft, Straf-, Erzwingungs-, Ersatzstraf- und Auslieferungshaft, vorläufige Unterbringung gem. § 126a StPO, Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB §§ 61 ff (Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung), möglich auch bei Auflage bzw. Weisungen in Strafurteilen, aber wohl nur sehr eingeschränkt (s. §§ 56 b und c StGB)

Nach dem Bundessozialgericht (s. z.B. Entscheidung vom 01.06.2010 zum Az. B 4 AS 60/09 R) sind (Leitsatz) „Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2 nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt.“ und zu gewähren (wegen Art. 11 GG).

Motiv für die Tat

Wilhelm Voigt selbst hat angegeben, dass er die Tat begangen habe, weil er diese ständigen Ausweisungen satthatte und einen Auslandspass mit seiner Tat bekommen wollte, um das Deutsche Reich verlassen zu können. Allerdings war für das Passausstellen nicht die Verwaltung des Rathauses Köpenick zuständig, sondern eine andere Behörde. Wilhelm Voigt hatte bei der Beschlagnahme der Stadtkasse angegeben, es seien Unregelmäßigkeiten bei den jüngst ausgeführten Kanalisationsarbeiten vorgekommen, der Landrat sei fuchsteufelswild, alles Weitere werde man in Berlin hören. Das Landgericht fragte Wilhelm Voigt, warum er nicht behauptet habe, er wolle das Passbüro revidieren, weil dort Unkorrektheiten vorgefallen seien. Dann hätte er doch mühelos ein Passformular erhalten. Auf diese Frage hat Herr Voigt dem Gerichtsvorsitzenden nicht geantwortet. Zuständig wäre wohl für eine Passausstellung damals das Landratsamt gewesen.

Falsche Uniform

Wilhelm Voigt hatte sich eine Uniform in einem Spezialgeschäft in Berlin zuvor gekauft. Der Fabrikant hatte ihn selbst bedient und ihm kam der Kunde heruntergekommen vor. Er ging davon aus, dass dies ein Mann sei, der für einen Offizier eine Uniform kaufe, ihm fiel aber auf, dass der Käufer sich die Kokarden falsch angesteckt hatte. Ebenso waren bei Tatbegehung die Sporen nicht vorschriftsmäßig angeschlagen. Dies schien allerdings bei Tatbegehung niemandem aufgefallen zu sein.

Voigt und die Sicherungsverwahrung

Wilhelm Voigt als Hangtäter gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Sicherungsverwahrung)?

Hierzu gibt einen Aufsatz von Prof. Dr. Henning Rosenau online in der ZIS 2010, Seiten 284-293, direkt im Anschluss ist das Urteil des Königlichen Landgerichts II in Berlin vom 01.12.1906 über ihn abgedruckt (also ZIS 2010, Seiten 294 bis 298), s. Link (und oben den Anhang): Rosenau_gesetzt_endg

Wilhelm Voigt und seine Auftritte/Tourneen nach der Haftentlassung aus Tegel

Wilhelm Voigt hatte die Gelder der beschlagnahmten Stadtkasse 3.557,45 Mark in Besitz genommen. Bei ihm wurden nach Ergreifung 2.788,00 Mark gefunden. Es fehlten also 769,45 Mark.

Nach heutigem Recht wären nach dem Opferanspruchssicherungsgesetz eventuelle offene Schadensersatzforderungen gegen Wilhelm Voigt aus der Tat bei nicht freiwilliger Zahlung wohl durch Pfändung der Auftrittshonorare gesichert worden.

Schnelligkeit der Justiz

Am 01.12.1906 verkündete das Landgericht das Urteil. Also sechs Wochen nach Tatbegehung. Die Urteilsverkündung war um 19:00 Uhr abends. Es gab in Berlin damals einen kleinen Justizskandal, weil es ein Schöffengericht gewagt hatte, nach ich glaube 8 Verhandlungen seit dem frühen Morgen um 22.00 Uhr die laufende Hauptverhandlung zu vertagen (erwähnt in dem Buch von Benjamin Carter Hett: Death in Tiergarten, erschienen 2004, würde ich am 31.03. gerne noch überprüfen). Der Richter, der das entschieden hatte, wurde vom Justizminister gerügt. So viel zu dem Spruch justice delayed ist justice denied.

Zusammenfassend und schlusskadenzend zum Thema des Deutschen Anwaltstages:

aus dem Theaterstück „Der Hauptmann von Köpenick“ von Carl Zuckmayer, 2. Akt, 14. Szene

Hoprecht: Wir leben inn Staat und wir leben inn Ordnung - da kannste dir nich außerhalb stellen, das darfste nicht!

Voigt: So, und wat soll ick drinnen? Wat hilft et mir denn? Da werck noch lange kein Mensch von!

Hobrecht: `n Mensch biste überhaupt nur, wenn du dich inne menschliche Ordnung stellst! leben tut auch ne Wanze!

Voigt: Richtig! Die lebt, Friedrich! Und weißte, warum se lebt? Erst kommt die Wanze und dann die Wanzenordnung! Erst der Mensch, Friedrich, und dann die Menschenordnung!

Hobrecht: Du willst dich nich unterordnen, das isses! Wern ein Mensch sein will, der muss sich unterordnen, verstanden?

Voigt: Unterordnen – gewiß! Aber unter wat drunter? Det will ick ganz genau wissen! Denn muß die Ordnung richtig sein, Friedrich. Det isse nich!

Hobrecht: Sie is richtig! Bei uns is richtig! Schau dir ne Truppe an, in Reih und Glied, dann merkstes. Wer da drin steht, der spürts! Tuchfühlung mußte halten! Dann bisten Mensch, und dann haste ne menschliche Ordnung

Voigt: Wennse man keen Loch hat, Friedrich! Wennse mal nur nicht so stramm sitzt, daß die Nähte platzen! Wenn da man nur nichts passiert, Mensch!

Hobrecht: Bei uns nich! Bei uns in Deutschland ist alles jesund von unten auf, und was jesund ist, det ist auch richtig, Willem!

Voigt: So? und woher kommt denn det Unrecht?

Hobrecht: Bei uns jibs kein Unrecht. Wenigstens nich von oben runter! Bei uns geht Recht und Ordnung über alles, das weiß jeder Deutsche.

Voigt: Auch übern Menschen, Friedrich? Übern Menschen mit Leib und Seele! Da jeht et rüber, und denn steht er nicht mehr uff.

Hobrecht: Ick sag dir zum letzten Mal: Reinfügen mußte dich. Nich meckerngehen! Und wenns dich zerrädert, dann mußte det Maul halten, denn gehörste doch noch zu, denn bisten Opfer und det isn Opfer wert. Det änderste nich, Willem!

Voigt: Det könnt ick ja nich, da bin ick viel zu allene für…Ab so knickerich, verstehste, möchte ick mal nich vor mein Schöpfer stehen. Ick wer noch was machen mit mein Leben.

Hobrecht: Du pochst an die Weltordnung, Willem!

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