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Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in die Verwaltungsunterlagen der WEG

WEG Recht Unterlagen Liebert und Roeth Rechtsanwälte Berlin

Liebert & Röth: Rechtsanwälte für WEG-Recht Berlin & bundesweit

Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat der einzelne Wohnungseigentümer einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeinschaft.
Dies war schon bisher von der Rechtsprechung anerkannt und wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der großen Reform des Wohnungseigentumsrechts  in § 18 Abs. 4 WEG ausdrücklich festgeschrieben. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen ein zentraler Bestandteil der Informationsrechte der Wohnungseigentümer ist und deshalb im Gesetz besonders erwähnt werden sollte.

Welche Unterlagen dürfen eingesehen werden?

Das Auskunfts- und Informationsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers umfasst alle Unterlagen und Konten, die sich auf Vorgänge der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen.

  • alle von der Gemeinschaft und der Verwaltung erstellten Unterlagen
  • alle Unterlagen, die von Dritten für die WEG erstellt wurden
  • Unterlagen in Papierform
  • Digitale Dokumente und Daten
  • Schriftverkehr mit Dritten, Verwaltungsbeirat etc.

Wo kann die Einsicht genommen werden?

In der Regel wird die Einsichtnahme am Sitz des Verwalters zu erfolgen haben. Ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme am Sitz der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht in der Regel nicht.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Übersendung der Unterlagen. Soweit der Verwalter über die technischen Möglichkeiten verfügt, wird ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien zu bejahen sein. Ansonsten kann der Eigentümer die Unterlagen auch fotografieren oder mit einem Scanner erfassen.

Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Einsichtnahme?

Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und ist gegenüber dieser geltend zu machen.
Ein direkter Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Verwaltung besteht nicht mehr, auch wenn die Verwaltung die Einsichtnahme ermöglichen und durchführen muss.
Der Anspruch steht jedem Wohnungseigentümer zu, Miteigentum genügt. Auch ein bereits ausgeschiedener Wohnungseigentümer hat ein Einsichtsrecht, allerdings beschränkt auf die Unterlagen aus der Zeit, in der er Wohnungseigentümer war.

Wer nicht Eigentümer ist, z.B. ein Kaufinteressent, hat kein eigenes Einsichtsrecht. Die Einsichtnahme muss jedoch nicht persönlich erfolgen. So kann z.B. ein Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme beauftragt werden.

Wann kann Einsicht genommen werden?

Das Recht auf Einsichtnahme ist vom Verwalter in der Regel unverzüglich zu erfüllen. Bei umfangreichen Unterlagen ist es jedoch sinnvoll, sich als Eigentümer einige Tage vorher anzumelden. Bei einzelnen, leicht auffindbaren Unterlagen, wie z.B. Versammlungsprotokollen oder der Beschlusssammlung, kann die Einsichtnahme auch sofort während der festen Öffnungszeiten der Verwaltung erfolgen.

Kosten der Einsichtnahme

Sollten der Verwaltung durch die Einsichtnahme Kosten entstehen, stellt sich die Frage, wer diese zu tragen hat. Ohne weiteres können diese nicht dem interessierten Eigentümer auferlegt werden, sondern es handelt sich um Kosten der Verwaltung, die von der Gemeinschaft als Ganzes zu tragen sind.

Datenschutz als Einschränkung des Einsichtsrechts

Vielfach wird argumentiert, dass die Einsichtnahme aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Hierzu gibt es jedoch eine Rechtsprechung, wonach es innerhalb einer Gemeinschaft keine Geheimnisse geben darf. So darf der Eigentümer auch die Abrechnungen der anderen Eigentümer einsehen.
In der Regel dürfte es daher keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen des Einsichtsrechts geben.

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