Hausgeld in der WEG

Liebert & Röth: Rechtsanwälte für WEG-Recht Berlin & bundesweit
Was versteht man unter dem Begriff "Hausgeld"?
Selbst der Bundesgerichtshof verwendet allerdings in neueren Entscheidungen den Begriff "Wohngeld", dennoch ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung "Hausgeld" vorzuziehen.
Welche Kostenarten umfasst das Hausgeld?
1. Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums:
- Versicherungskosten (Gebäude- und Haftpflichtversicherung)
- Kosten für Reinigung und Pflege gemeinschaftlicher Bereiche
- Kosten für Hausmeister und Gartenpflege
- Gemeinschaftliche Versorgungs- und Entsorgungskosten (Strom, Wasser, Abwasser)
- Heizkosten bei Zentralheizung
- Kosten für Müllentsorgung und Straßenreinigung
- Wartungskosten für gemeinschaftliche Anlagen (z.B. Aufzüge)
2. Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage):
- Gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen für zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
- Wird für größere Reparaturen und Erneuerungen verwendet
- Muss in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen werden
3. Verwaltungskosten:
- Vergütung für den WEG-Verwalter
- Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsbeirat
- Kosten für die Erstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
- Kosten für die Durchführung von Eigentümerversammlungen
Wie wird die Höhe des Hausgeldes bestimmt?
Aktuell hat der BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 108/24), dass den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zusteht.
Anfechtbar kann ein Beschluss über den Wirtschaftsplan und damit über die zahlenden Hausgeldvorschüsse allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.
- Größe und Alter des Gebäudes
- Zustand der Immobilie
- Vorhandene Gemeinschaftseinrichtungen (Aufzug, Schwimmbad, etc.)
- Individuelle Verteilerschlüssel
- Höhe der Erhaltungsrücklage
Nach welchem Schlüssel werden die Kosten verteilt?
- Miteigentumsanteil: Standardmäßig für die meisten Kosten und die Erhaltungsrücklage
- Verbrauchsbasierte Verteilung: Für individuell erfassbare Kosten wie Wasser oder Heizung (nach Heizkostenverordnung verpflichtend)
- Pro Wohneinheit: Häufig für Verwaltungskosten oder Kabelanschluss
- Nach Wohn- oder Nutzfläche: Alternative zum Miteigentumsanteil
- Nach Personenzahl: Selten, aber für bestimmte verbrauchsabhängige Kosten möglich
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Hausgeldzahlungen?
- § 16 Abs. 2 und 3 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und des Gebrauchs der gemeinschaftlichen Anlagen entsprechend dem festgelegten Verteilungsschlüssel zu tragen.
- § 27 Abs. 1 WEG: Der Verwalter ist berechtigt, Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.
- § 28 Abs. 2 WEG: Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan Vorauszahlungen zu leisten.
- § 28 Abs. 3 WEG: Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
Was passiert bei Zahlungsverweigerung oder -unfähigkeit?
- Persönliches Gespräch: Der Verwalter sollte zunächst das Gespräch mit dem säumigen Eigentümer suchen, um die Gründe für den Zahlungsausfall zu erfragen und eine außergerichtliche Lösung zu finden.
- Mahnung: Bleibt das Gespräch erfolglos, folgt eine formelle schriftliche Mahnung.
- Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage: Ist auch die Mahnung erfolglos, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband gemäß § 10 Abs. 7 WEG ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder direkt Klage erheben.
- Zwangsvollstreckung: Nach Erhalt eines Vollstreckungstitels kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Kann das Hausgeld auf Mieter umgelegt werden?
- Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- Dazu gehören: Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasserversorgung, Fahrstuhl, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hauswart, Gebäudeversicherung, etc.
Nicht umlagefähige Bestandteile des Hausgeldes:
- Erhaltungsrücklage
- Verwaltungskosten der WEG
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
Wie verhält es sich bei Eigentümerwechsel mit dem Hausgeld?
- Für laufende Hausgeldzahlungen ist grundsätzlich der jeweilige Eigentümer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen verantwortlich.
- Für Sonderumlagen gilt: Der Erwerber haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht der Beschlussfassung.
- Bei Jahresabrechnungen: Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 178/19) hat den sogenannten "Vorrang der Jahresabrechnung" bekräftigt.
- Wird eine Jahresabrechnung für ungültig erklärt, steht den Eigentümern kein Bereicherungsausgleich zu, sondern ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung - auch wenn zwischenzeitlich ein Eigentumswechsel stattgefunden hat.
- Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Kaufvertrag klare Regelungen zur Abgrenzung der Hausgeldverpflichtungen zwischen Verkäufer und Käufer zu treffen.
Hausgeld als wesentlicher Bestandteil der Eigentümerverantwortung
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