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Am sichersten ist es, in Stellenanzeigen nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz zu beschreiben“, sagt Thomas Röth, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Dann komme man nicht in Versuchung, Formulierungen wie „junges Team“ oder „uneingeschränkt körperlich belastbar“ zu gebrauchen. Denn das AGG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft oder der sexuellen Identität.

Liegt eine Diskriminierung vor, kann der abgelehnte BewerberSchadensersatz und unter Umständen sogar eine Entschädigung verlangen. Eine Anzeige sollte also geschlechtsneutral formuliert sein, Altersangaben vermeiden und Sprachkenntnisse nur angeben, wenn sie für die Stelle wichtig sind. Außerdem muss ein Unternehmen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 81 SGB IX) Schwerbehinderte berücksichtigen.

„Jeder Arbeitgeber sollte daher bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit nachfragen, ob es für die gesuchte Stelle einen geeigneten schwerbehinderten Bewerber gibt“, sagt Rechtsanwalt Röth.

Versäumt er dies, ist eine Klage wegen Diskriminierung möglich.

Ausnahmen sind erlaubt, aber nur mit gutem Grund

In einigen Fällen lässt das Gesetz aber Ausnahmen zu. So können Unternehmen durch sogenannte positive Maßnahmen bestehende Benachteiligungen ausgleichen. Bekanntestes Beispiel:
Ein Arbeitgeber sucht Frauen in Führungspositionen, weil sie in seinem Unternehmen unterrepräsentiert sind. Dasselbe Prinzip würde für Firmen gelten, die gezielt Mitarbeiter mit Migrationshintergrund suchen, weil sie keinen oder nur einen einzigen beschäftigen.

Unterschiedliche Behandlungen sind nach dem AGG auch dann erlaubt, wenn spezielle Eigenschaften und Kenntnisse für den Beruf erforderlich sind. So muss sich eine Ausschreibung für eine Primaballerina nur an Frauen richten und von Synchronsprechern wird man perfektes Deutsch erwarten dürfen.

Das AGG gilt auch für Vorstellungsgespräche. Hier darf der Arbeitgeber nur zulässige Fragen stellen.

„Das bedeutet, sie müssen für den Job relevant sein und dürfen nicht zu stark in die Privatsphäre eingreifen“, erläutert Röth.

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